Irreführende Werbung für das Girokonto

Kostenlos heißt kostenlos

Veröffentlicht am: 07.01.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Kostenlos heißt kostenlos

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Muss der Bankkunde für eine Bankkarte 9,50 Euro pro Kalenderjahr zahlen, ist das dazugehörige beworbene Girokonto nicht mehr „kostenlos“. Dies ist zwar wohl jedem Durchschnittskunden auf dem ersten Blick klar, musste im Fall der Deutschen Apotheker und Ärztebank aber erst das Landgericht Düsseldorf feststellen. Im Ergebnis entschieden die Richter, dass das Girokonto in Zukunft wegen Irreführung der Verbraucher nicht mehr als „kostenlos“ beworben werden darf.

Kann das wirklich „kostenlos“ sein?

Geklagt hatte, wie so oft, die Wettbewerbszentrale. Die Deutschen Apotheken und Ärztebank hatte gegenüber angestellten Ärzten für den Abschluss eines Girokontovertrages geworben. Das nach den Werbeaussagen „kostenlose Girokonto“ entpuppte sich dann aber als doch nicht mehr ganz so kostengünstig, wie von einem Durchschnittsverbraucher erwartet. Tatsächlich musste der Girokunde für die Ausstellung der dazugehörigen Bankkarte jährlich 9,50 Euro entrichten. Das macht das Konto insgesamt nicht mehr kostenlos, entschieden nun die Richter in Düsseldorf (Urteil v. 07.12.2018; Az.: 38 O 84/18).

Die Werbung sei daher auch aus Sicht eines Verbrauchers irreführend, weil der Kunde wesentliche, von ihm zu erwartete Leistungen im Zusammenhang mit dem Konto nur nutzen könne, wenn er die Bankkarte erhalte. Und auch wenn der jährliche Betrag für die Nutzung der Karte überschaubar ist, sei das Konto daher nicht mehr als „kostenlos“ anzusehen.

Irreführung trotz "bildungsnahem" Kundenstamm

Die Bank selbst hatte noch damit argumentiert, dass ja die Kontoführung selbst kostenlos sei – nur eben die Nutzung der Bankkarte nicht. Die Werbung habe aber nicht auf die Kosten für die Debitkarte, sondern allein auf die Kosten der Kontoführung Bezug genommen.

Die Richter sahen darin dennoch eine Irreführung des Kontonutzers. Auch wenn man nach Ansicht des Gerichtes unterstellen dürfe, dass sich die Werbung ausschließlich an Verbraucher mit höherem Bildungsniveau richte, würden diese dennoch durch die wiederholte Betonung der Kostenlosigkeit in die Irre geführt. Der Verbraucher dürfe nach der Werbeaussage erwarten, dass bei einem kostenlosen Girokonto auch die Bankkarte, die erst die Bargeldabhebung an einem Automaten ermögliche und damit mit dem Konto einhergehe, kostenlos sei. Auch der Umstand, dass dazu ein gesonderter Kartennutzungsvertrag abgeschlossen werden müsse, ändere nichts an dieser Einschätzung. Im Ergebnis erwarte der Kunde aufgrund der Werbung ein insgesamt für ihn kostenloses Girokonto. Es handelte sich somit um eine irreführende Werbung, die im Ergebnis unzulässig ist.

Wettbewerbszentrale im Kampf gegen unlauteren Wettbewerb

Die Wettbewerbszentrale darf sich daher über einen erneuten Sieg gegen die Werbung mit dem „kostenlosen“ Girokonten freuen. Wie schon im Verfahren gegen die Sparda-Bank West vor dem LG Düsseldorf (Urteil v. 06.01.2017; Az.: 38 O 68/16) und gegen die Sparda-Bank Baden Württemberg (LG Stuttgart, Urteil v. 26.02.2018; Az.: 35 O 57/17 KfH) sieht es nach dem aktuellen Urteil nach einer Untersagung der Werbung mit dem kostenlosen Konto aus. In den beiden vorherigen werberechtlichen Verfahren konnte die Wettbewerbszentrale bereits erfolgreich gegen die irreführende Werbung der Banken vorgehen.
Der nun aktuelle Fall ist allerdings noch nicht abschließend entschieden - das Urteil ist bislang nämlich noch nicht rechtkräftig. Es bleibt also abzuwarten, ob es bei der Einschätzung von irreführender Werbung bleibt.