Irreführende Werbung bei Heizkosten- Preisvergleichen

Anforderungen an rechtswirksame Werbung mit Preisvergleichen

Veröffentlicht am: 31.05.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Anforderungen an rechtswirksame Werbung mit Preisvergleichen

Ein Beitrag von Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Das  Landgericht Koblenz hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 19.03.2021 entschieden, dass eine Werbung im Rahmen eines Preisvergleichs bezüglich einer Ersparnis von Heizkosten unzulässige Werbung darstellt, wenn der Preisvergleich sich nicht auf das eigene Angebot oder die Produkte des im Flyer genannten Wettbewerbers, sondern auf den Heizspiegel bezieht

Ausgangssituation der Parteien

Beide Parteien des Rechtsstreits sind Energieversorgungsunternehmen, welche Endverbraucher mit Gas und Fernwärme beliefern. Die Beklagte warb nunmehr in einem bestimmten Gemeindegebiet, in dem eine Fernwärmesatzung mit einem Anschlusszwang geplant ist, mittels Plakaten und Flyern für den baldigen Abschluss eines Mietvertrags über eine Erdgasheizung beim eigenen Unternehmen.

Geplante Fernwärmesatzung Stein des Anstoßes

Die Beklagte bezog sich in ihrer beanstandeten Werbung auf die geplante Fernwärmesatzung, bei der lediglich bestimmte Ausnahmen vom Anschlusszwang an die Fernwärme für bereits errichtete und genehmigte Bauten geplant sind.

Entsprechende Ausnahmen vom Anschlusszwang gelten hiernach allerdings nur bis zu einer Erneuerung oder einer grundlegenden Änderung der Heizungsanlage. Ansonsten sollen Befreiungen und Ausnahmen nur bei anderen ähnlich umwelt- und klimafreundlichen Wärmeversorgungen und bei unzumutbaren Härten möglich sein.

„Nein zum Anschlusszwang“

In ihrer Werbung forderte die Beklagte explizit dazu auf, „Nein zum Anschlusszwang zu sagen“.  Hierzu wurden ein Werbeschreiben mit einem Flyer an die Einwohner der Gemeinde versand.

Die Bürger der betroffenen Gemeinde sollen „Nein zum Anschlusszwang sagen“ und sich zugleich ein Miet-Paket der Beklagten für ihre neue Heizung sichern.  Anderenfalls drohe eine Abhängigkeit von der Fernwärmeversorgung der Klägerin und deren Preisgestaltung

Angebote Preisersparnis

Dieses Miet-Paket bewarb die Beklagte zusätzlich mit einer Preisersparnis von ca. 2,40 Euro pro Quadratmeter im Vergleich zur Fernwärme. Die Beklagte verwies zudem auf den Heizspiegel. Die Klägerin monierte in dieser Webemaßnahme eine unlautere irreführende Webung.

Gerichtsauffassung zum Preisvergleich

Das Landgericht Koblenz beurteilte die Werbemaßnahme bezüglich des Preisvergleichs zur Heizkostenersparnis im Vergleich zur Fernwärme als irreführend und damit unzulässig im Sinne des Wettbewerbsrechts. So erwecke der Heizkostenvergleich nach Auffassung des Gerichts den Eindruck, dass die Beklagte das Fernwärmeangebot der Klägerin mit dem von ihr beworbenen Produkt verglichen habe.

Preisvergleich zwischen welchen Produkten?

Tatsächlich beziehe sich der Preisvergleich nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht auf das konkrete Produktangebot der Klägerin oder der Beklagten, sondern auf den im Heizspiegel ermittelten durchschnittlichen Wärmebezug in Deutschland. Weiterhin beziehe sich der Preisvergleich zwischen Fernwärme und Erdgas im Heizspiegel lediglich auf Häuser mit einer Gebäudefläche zwischen 501-1.000 Quadratmeter.

Verkehrsverständnis des Verbrauchers

Der Verbraucher verstehe dies nach Auffassung der Koblenzer Richter dahingehend, dass er aufgefordert wird, sich vor Inkrafttreten der geplanten Fernwärmesatzung noch schnell über einen möglichen Vertragsschluss mit der Beklagten über eine Erdgasheizung zu informieren.

Der Begriff „Zwang“ in der Werbung allein sei zwar nicht irreführend, denn tatsächlich plane die Gemeinde einen Anschluss- und Benutzungszwang. Diese Werbung werde somit nicht deshalb irreführend, weil es in der geplanten Fernwärmesatzung Befreiungstatbestände zu diesem Zwang gibt.  Der Abschluss eines Energieversorgungsvertrags mit der Beklagten führe daher nicht zu einer dauerhaften Befreiung vom Anschlusszwang, da dies nur solange gilt bis eine grundlegende Erneuerung der Heizungsanlage anstünde.

Härtere Regelungen durch Klimawandel zu erwarten

Das Koblenzer Gericht führt schließlich aus, dass der Bürger und verständige Verbraucher durch die Werbung nicht glaube, auf immer und ewig dem Anschlusszwang entgehen zu können. Vielmehr rechne der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher  insbesondere vor dem Hintergrund des erkennbaren Klimawandels damit, dass zukünftig auch noch strengere Regelungen zur Reduzierung von Emissionen erlassen werden könnten.

Hervorrufen falscher Vorstellung

Als irreführend wurde insgesamt jedoch beurteilt, dass sich der in der beanstandeten Werbung vorgenommene Preisvergleich sich nicht auf das eigene Produkt-Angebot oder die Produkte des Wettbewerbers bezogen hat, sondern auf den Heizspiegel. Irreführende Werbung mit Preisvergleichen bei Heizkosten. Nie war der Klimawandel präsenter und aktueller im Verbraucherkopf als jetzt. Bei Preisvergleichen muss trotzdem genau hingesehen werden.