Irreführende Rabatte gegen Falten
Irreführende Werbung von Ärzten durch Einsatz von Wertgutscheinen
Irreführende Werbung von Ärzten durch Einsatz von Wertgutscheinen
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer
Das Landgericht Köln entschied durch Urteil vom 30.10.2019 (Az.: 84 O 128/19), dass es sich um irreführende Werbung einer Online-Plattform handelt, wenn diese für Rabatte mit einem Wertgutschein über einen Betrag von EUR 499 für eine bestimmte ärztliche Dienstleistung zur Faltenbehandlung wirbt, obwohl der eigentliche Endpreis jedoch deutlich höher liegt. Denn der Verbraucher geht davon aus, dass es sich bei dem genannten Betrag um die Gesamtkosten handelt.
Hintergrund des Falles
Klägerin war die Wettbewerbszentrale, welche sich gegen die beklagten Ärzte zunächst per wettbewerbsrechtlicher Abmahnung wendete. Die Ärzte watren in einer Praxis für Ästhetische Medizin tätig und warben auf einer Plattform für Rabattgutscheine für eine Faltenreduktion wie folgt: "Wertgutschein über 499 € anrechenbar auf Faltenreduktion an einer Zone nach Wahl für 1 Person".
Später stellte sich indes heraus, dass es sich dabei nicht um einen Festpreis oder Endpreis handelte, sondern dass die Ärzte insgesamt auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechneten. Der Betrag iHv. 499,- EUR war insoweit nicht der Endpreis, sondern nur ein Teilbetrag in der Berechnung. Die tatsächlichen Kosten waren in der Regel höher, sodass es sich bei dem Wert nur um eine Anzahlung handelte.
Irreführende Werbung – was ist das genau?
Nach Auffassung des Landgerichts Köln stellt die angegriffene Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG dar.
Das Landgericht Köln definiert hierbei eine geschäftliche Handlung als irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, enthält. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, komme es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist dann irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.
Die Frage, ob eine Angabe konkret irreführend ist, richtet sich dabei nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises
Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises
Angesprochener Verkehrskreis der vorliegenden streitgegenständlichen Werbung sind Kunden von Dienstleistungen im Bereich der ästhetischen Medizin und somit Verbraucher im Allgemeinen, zu denen auch das entscheidende Gericht gehört, sodass dies auch der Vorsitzende Richter selbst beurteilen kann.
Dieses Richterverständnis sieht es (zurecht) so, dass ein preisbewusster Internet-Besucher, der gerade eine solche Rabatt-Plattform aufsucht, erwartet, dass es sich bei dem genannten Wertgutschein-Betrag um den End- und Gesamtpreis handelt. Denn sofern es sich nur um eine Anzahlung handeln sollte, hätte der Kunde überhaupt keinen finanziellen Vorteil erreicht. Im Ergebnis würde er dann die gleich hohe Arztrechnung bezahlen, wie wenn er den Arzt direkt selbst aufgesucht hätte und nicht über die Plattform gegangen wäre.
Damit wird im Ergebnis der Verbraucher wettbewerbswidrig durch das Wertgutschein-Angebot in die Irre geführt.
Vorherige Prüfung der eigenen Werbeaussagen
Unternehmen sollten vor der Veröffentlichung von Werbeaussagen und neuen Produktvorstellungen die geplanten Aussagen auf Konformität mit dem Wettbewerbsrecht überprüfen. Hierzu kann die eigene Rechtsabteilung oder falls nicht vorhanden, externer fachlicher Rat durch eines spezialisierten Rechtsanwalts im Wettbewerbsrecht aufgesucht werden.
Schließlich gilt es oftmals auch, hohe Investitionen in Produktkennzeichnungen vorzunehmen, sodass es sich lohnt, vorher die Rechtmäßigkeit der getroffenen Aussagen zu sichern. Zu Risiken und Nebenwirkungen (auch zur Faltenreduzierung), fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker - zur Frage der irreführenden Werbung gern Ihren Fachanwalt des Vertrauens für Gewerblichen Rechtsschutz.