Internetvergleichportale im Fokus des Bundeskartellamts

Wettbewerbsrechtlicher Verstoß durch Irreführung

Veröffentlicht am: 19.12.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wettbewerbsrechtlicher Verstoß durch Irreführung

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Note mangelhaft – Das ist das Ergebnis einer Untersuchung des Bundeskartellamtes von Vergleichsportalen im Internet. Viele der Portale im Internet lieferten zwar seriöse Informationen, seien aufgrund mangelnder Transparenz für den Verbraucher dennoch irreführend. Verbraucher sollten also nicht immer auf die Suchergebnisse der Vergleichsportale vertrauen.

Untersuchung zeigt mangelhafte Transparenz

36 Vergleichsportale aus den unterschiedlichsten Dienstleistungsbereichen wurden untersucht. Bei nicht wenigen fällt das Ergebnis der Untersuchung eher schlecht aus. Das Bundeskartellamt hat am 12.12.2018 seine „Sektoruntersuchung Vergleichsportale“ vorgestellt und dabei einigen Portalen sogar wettbewerbswidriges Geschäftspraktiken vorgeworfen. Aber woran liegt das?

Nach Ansicht der Behörde jedenfalls nicht an den gelieferten Informationen, diese seien in der Regel seriösen Ursprungs. Schwieriger wird es da schon bei der Transparenz der vermittelten Suchergebnisse und deren Reihenfolge. Diese führten nach Ansicht der Behörde häufig zu einer Irreführung der Verbraucher.

Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch Irreführung trotz seriöser Informationen

Ein großes Problem sei die Nachvollziehbarkeit bezüglich der Reihenfolge der unterschiedlichen Suchergebnisse und andere Empfehlungen der Vergleichsportale. Bei einigen Portalen im Internet hat etwa ein gezahltes Entgelt oder eine Provision der gelisteten Anbieter Einfluss auf die voreingestellten Ergebnisdarstellungen der Portale und damit letztlich auch auf die Wahrnehmbarkeit beim Verbraucher. Zum Beispiel können Anbieter von Hotelzimmern Listenplätzen auf Webseiten zum Hotelvergleich kaufen. Für den Verbraucher erscheinen sie dann an einer der ersten Stellen der Suchergebnisse. Warum dies so ist, das erfährt der Verbraucher unter Umständen erst bei genauerer Betrachtung der Website oder dem Kleingedruckten.

In anderen Bereichen wiederum kann es vorkommen, dass Vergleichsportale nur eine geringe Marktabdeckung haben, sodass nur rund 50% der tatsächlich bestehenden Angebote überhaupt miteinander verglichen werden. Auch so kann es zu verzerrten Darstellungen der Suchergebnisse kommen.
Kann man unter diesen Bedingungen eigentlich überhaupt noch von einem objektiven Vergleich sprechen?

Verzerrte Märkte und lukrative Scheinangebote

Nach dem Bundeskartellamt setzen viele Vergleichsportale auch Hinweise auf angeblich begrenzte Verfügbarkeiten, praktisch kaum zu realisierende Vorteile oder vermeintliche Exklusivangebote, die es so tatsächlich gar nicht gibt.

Im Ergebnis könne sich der Verbraucher nicht immer darauf verlassen, dass tatsächlich das für ihn günstigste Suchergebnis aus der Fülle der Angebote angezeigt werde, so die Behörde. Sie sieht in einigen der Geschäftspraktiken eine unzulässige Irreführung der Verbraucher oder eine verdeckte Werbung und damit insgesamt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Jüngst Ärger um Check-24    

Auch die Gerichte sind mittlerweile häufig mit der Frage irreführender Werbung bei Online-Vergleichsportalen beschäftigt. Jüngst konnte der Versicherungsriese HUK-Coburg einen Erfolg gegen das Vergleichsportal Check-24 erringen.
Das Internetvergleichsportal hatte mit einer „Nirgendwo Günstiger Garantie“ für seinen Vergleich von Autoversicherungen geworben. Die HUK-COBURG hatte gegen diese Werbeaussage geklagt, da dem Verbraucher der Eindruck vermittelt werde, dass eine Autoversicherung nirgends günstiger zu bekommen sei. Tatsächlich, das stellte auch das Landgericht in Köln fest, waren einzelne Tarife bei der HUK aber günstiger, als die auf dem Vergleichsportal gelisteten Tarife. Im Ergebnis ein Verstoß gegen das Werberecht, so die Richter in Köln (Urteil v. 18.09.2018; Az.: 31 = 376/17)