Informationsrecht des Kommanditisten

OLG München lässt Einschränkungen zu

Veröffentlicht am: 04.06.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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OLG München lässt Einschränkungen zu

Einschränkungsmöglichkeiten des gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechts in der GmbH & Co. KG. Eine Urteilsbesprechung der Entscheidung des OLG München vom 31.01.2018 (7 U 2600/17) mit Praxishinweisen von Rechtsanwalt Dr. Boris Jan Schiemzik, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg.

Das Informationsrecht des Gesellschafters stellt ein wichtiges Minderheitenrecht dar. Daher findet das Informations- und Auskunftsrecht in gesellschaftsrechtlichen Vorschriften eine herausgehobene Stellung. Im Recht der Kommanditgesellschaft ist das Informationsrecht des Kommanditisten in § 166 HGB normiert. In der Wirtschaftspraxis wird dieses Kontrollrecht insbesondere in Publikumsgesellschaften zulasten der Kommanditisten stark eingeschränkt. Das OLG München hat nun mit seinem aktuellen Urteil die Gelegenheit genutzt, zur Einschränkbarkeit von KG-Informationsrechten Stellung zu beziehen.

Entscheidungserheblicher Sachverhalt

Beklagt wurde eine GmbH & Co. KG von einzelnen ihrer 150 Kommanditisten. Die GmbH & Co. KG war als sog. Einheitsgesellschaft organisiert. Die klagenden Kommanditisten verlangen Einsicht in die Bücher der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2009 bis 2015, wollten insbesondere Rechnungen, Zahlungsbelege und Vermögensverhältnisse zwischen der Gesellschaft und Management näher prüfen. Sie beriefen sich auf § 166 Abs. 1 HGB, der ausdrücklich die Prüfung der Richtigkeit des Jahresabschlusses unter Einsicht in Bücher der KG erlaubt. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG wurde indes in § 13 Abs. 5 die Prüfung der Unternehmensunterlagen dann ausgeschlossen, wenn ein Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit des Jahresabschlusses uneingeschränkt bestätigt hat.

Die Wirtschaftsprüfer der GmbH & Co. KG haben die Jahresabschlüsse für 2009 bis 2015 uneingeschränkt bestätigt. Mit dem Hinweis auf die geprüften Jahresabschlüsse und die gesellschaftsvertragliche Regelung, die für diesen Fall das Informationsrecht der Kommanditisten ausschließt, versagt die Geschäftsführung der KG die Einsicht in ihre Bücher.

Entscheidungsgründe des OLG München

Das OLG München hielt die Einschränkung des Informationsrechts der Kommanditisten grundsätzlich für zulässig. Dafür spreche schon die wörtliche Auslegung des Gesetzes. Aus § 163 HGB ergibt sich, dass das Kontrollrecht aus § 166 Abs. 1 HGB disponibel sei und auch zulasten des Minderheitsgesellschafters eingeschränkt werden könne.

Gegen dieses Ergebnis spräche - so das OLG - auch nicht die Vorschrift des § 51a Abs. 3 GmbHG, die eine vertragliche Schwächung des Informationsrechts des GmbH-Gesellschafters grundsätzlich verbiete. Da das GmbH-Regime nicht auf die Gesellschafterstellung eines Kommanditisten übertragen werden könne und die gesetzlichen Befugnisse eines GmbH-Gesellschafters weit über die Kompetenzen eines Kommanditisten reichen, könne der GmbH-rechtliche Informationsschutz nicht im KG-Recht instrumentalisiert werden. Schließlich verneint das OLG München mit dem Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung vom 03.02.2015 (II ZR 105/13) auch die analoge Anwendung des § 51a GmbHG. Es fehle schlicht an einer planwidrigen Regelungslücke. Eine andere Beurteilung kann auch für eine Einheits-GmbH & Co. KG nicht Platz greifen. Da der Gesellschafter der GmbH nicht die Kommanditisten, sondern die KG ist, stünden den Kommanditisten selbst nicht die Gesellschafterrechte des § 51a GmbH zu.

Praxishinweis

In der Praxis verfügen die Informationsrechte eines Gesellschafters in jeder Gesellschaftsform über eine hohe Relevanz. Der Gesellschafter kann schließlich seine mitgliedschaftlichen Rechte nur effektiv wahrnehmen, wenn ihm die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Das Informationsrecht spielt eine große Rolle bei Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH & Co. KG, beim geplanten Unternehmensverkauf, Ausschluss von Gesellschaftern oder beim Verdacht von rechtswidrigen Maßnahmen der Geschäftsführung und Geschäftsführerhaftung.

Inhalt und Umfang der Informationsrechte ergeben sich grundsätzlich aus dem Informationsbedürfnis des Gesellschafters. Sie können Auskünfte von der Geschäftsführung oder Einsichtnahme in die Bücher der Gesellschaft erfassen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung können diese Kontrollrechte allerdings nur geltend gemacht werden, wenn sie im KG-Gesellschaftsvertrag nicht eingeschränkt sind, was bei Publikumsgesellschaften sehr oft der Fall ist. Vor einer Investition in einen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisierten Fonds sollte der Anleger den KG-Gesellschaftsvertrag genauestens studieren und in seine Anlageentscheidung auch die bestehenden Kontrollrechte einbeziehen.