Haftung des Geschäftsführers in der GmbH & Co KG
Haftet der Geschäftsführer doppelt?
Haftet der Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH in der GmbH & Co KG doppelt? Ein aktuelles Urteil konkretisiert.
Die Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten GmbH ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Gesellschaftsrechts. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit diesem Thema auseinandergesetzt und klargestellt, welche Verantwortung der Geschäftsführer in diesem Kontext trägt.
Hintergrund der Entscheidung: Doppelte Geschäftsführer-Position
Die Entscheidung des BGH vom 20. April 2021 (Az.: II ZR 342/19) betraf eine GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH als Kommanditistin fungierte und der Geschäftsführer dieser GmbH gleichzeitig auch Geschäftsführer der KG war.
Die KG geriet in finanzielle Schwierigkeiten und musste Insolvenz anmelden. Im Zuge der Insolvenz wurden Forderungen gegen den Geschäftsführer der GmbH geltend gemacht, da dieser sich angeblich pflichtwidrig verhalten hatte.
Haftung des Geschäftsführers - Achtung bei Bürgschaften!
Der BGH stellte fest, dass der Geschäftsführer der GmbH als Organ der Kommanditistin grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der KG haftet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe jedoch dann, wenn der Geschäftsführer durch sein Verhalten eine Pflichtverletzung begangen habe, die kausal für den Schaden der KG war.
Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der GmbH eine Bürgschaftserklärung abgegeben, mit der er sich persönlich für die Verbindlichkeiten der KG verbürgte. Der BGH kam zu dem Schluss, dass dieser Umstand eine Pflichtverletzung darstellt, da der Geschäftsführer dadurch seine Pflichten als Organ der GmbH verletzt habe. Die Bürgschaftserklärung war nicht im Interesse der GmbH abgegeben worden, sondern allein im Interesse der KG.
Praktische Bedeutung für doppelte Geschäftsführer
Das Urteil des BGH hat praktische Bedeutung für die GmbH & Co KG, insbesondere für die Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten GmbH. Es verdeutlicht, dass der Geschäftsführer nicht nur für das Handeln der GmbH, sondern auch für das Handeln der KG haften kann, wenn er sich pflichtwidrig verhält.
Insbesondere bei Bürgschaftserklärungen oder anderen Haftungsübernahmen muss der Geschäftsführer sorgfältig prüfen, ob er im Interesse der GmbH handelt und ob die Übernahme der Haftung für die KG tatsächlich notwendig ist. Andernfalls kann er persönlich für Schäden haftbar gemacht werden. Für doppelte Geschäftsführer gilt daher in solchen Positionen besondere Vorsicht.