Mehr Zeit für die Grundsteuer-Erklärung
Abgabefrist bis Ende Januar verlängert
Ganze drei Monate haben Grundstücks- und Wohnungseigentümer nun länger Zeit, um die Grundsteuer-Erklärung abzugeben. Über diese Fristverlängerung haben die Bundesländer, genauer gesagt deren Finanzminister, kürzlich entschieden.
Die Verlängerung der Abgabefrist für Grundsteuer-Erklärungen soll einmalig von Ende Oktober bis zum 31.01.2023 gelten.
Anlass dazu gegeben hat unter anderem der Umstand, dass bis vor einer Woche nicht mal jeder dritte Haus- oder Wohnungseigentümer seine Unterlagen vollständig eingereicht hatte. Den Ball ins Rollen gebracht hat schließlich Herr Lindner und eine verlängerte Abgabefrist für die Grundsteuer-Erklärung gefordert. Der Forderung nach einer Verlängerung der Abgabefrist um mehrere Monate sind die Finanzminister der Bundesländer nachgekommen.
Wer muss Grundsteuer bezahlen?
Gemäß § 10 Absatz 1 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, dem der Grundbesitz bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist. Das ist regelmäßig der Eigentümer der Immobilie. Die Zurechnung erfolgt bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts und damit durch das Finanzamt.
Gehört das Grundstück mehreren Personen, also etwa Miteigentümern, Gesellschaftern einer Personengesellschaft (GbR, KG) oder einer Erbengemeinschaft, sind alle Personen Gesamtschuldner – unabhängig der Größe oder Wertigkeit ihres Anteils. Jeder Gesamtschuldner kann von der Gemeinde herangezogen werden, die vollständige Grundsteuer zu zahlen, wobei die Steuer insgesamt natürlich nur einmal gezahlt werden muss.
Neue Grundsteuer-Berechnung ab 2025
Zuletzt häufte sich das Problem, dass Finanzämter die Werte von Immobilien auf Grundlage von uralten und veralteten Daten berechnen mussten. In Ostdeutschland führten die Daten teilweise aus das Jahr 1935 zurück, in Westdeutschland auf das Jahr 1964. Das war der Auslöser dafür, dass das Bundesverfassungsgericht eine neue Grundsteuer-Berechnung gefordert hat. Diese soll ab 2025 stattfinden. Infolgedessen müssen zukünftig fast 36 Millionen Grundstücke einer neuen Bewertung unterzogen werden.
Welche Daten werden für die Grundsteuer-Berechnung benötigt?
Damit die Grundstücke und Wohnungen neu bewertet werden können, müssen Eigentümer den Steuerbehörden die aktuellen Daten offenbaren. Diese Daten umfassen meistens folgende Angaben:
- Lage, Gemarkung, Flur und Flurstück
- Einheitswert-Aktenzeichen
- Eigentumsverhältnisse
- Grundstücksart: unbebaut, bebaut, Wohngrundstück
- Bodenrichtwert
- Nutzungsart
- Grundstücksfläche und gegebenenfalls Wohnfläche bzw. Gebäudegrundfläche
- Gebäudeart
- Baujahr
- Kernsanierung (Jahr)
- Quote Mieteigentum
- Erklärung, ob das Grundstück zu mehreren Gemeinden gehört
- Erklärung, ob es sich um ein "Baudenkmal" handelt und ob eine Abbruchverpflichtung besteht
- Anzahl der Garagen selbständig nutzbare Flächen
- Grundsteuerbefreiungen
Diese Angaben können Eigentümer ganz einfach von zuhause aus übermitteln. Gängig ist dafür die Steuersoftware Elster oder ein Portal des Finanzministeriums.
Eigentümer von Häusern, Wohnungen und Schrebergärten müssen Daten aktualisieren
Experten warnen allerdings bereits vor einem Misslingen, weil sie befürchten, dass die Abgabe dieser Daten in einer Art zusätzlicher Steuererklärung für den Auto-Normal-Eigentümer zu kompliziert sei. Eine Angabe falscher Daten aufgrund des Missverstehens des Steuer-Jargons würde die bisherige Lage nicht wirklich verbessern.
Seit dem 1. Juli können Eigentümer ihre aktuellen Daten bei der zuständigen Finanzbehörde einreichen. Schon wenige Tage später besuchten so viele Eigentümer gleichzeitig das Steuerportal Elster, dass dieses aufgrund technischer Probleme lahmgelegt wurde. Neben den Millionen Haus- und Wohnungseigentümern müssen sogar Eigentümer von Schrebergärten eine Grundsteuer-Erklärung abgeben.