Grunderwerbsteuer bei Wiedereintritt in Personengesellschaft

BFH zur Grunderwerbsteuerpflicht bei grundbesitzenden GbRs

Veröffentlicht am: 26.09.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Mai 2013 zur Frage der Grunderwerbsteuer beim Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft Stellung bezogen. Ändert sich der Gesellschafterbestand einer Immobiliengesellschaft wie z.B. einer vermögensverwaltenden grundbesitzenden GbR, kann dies Grunderwerbsteuer auslösen, wenn mindestens 95% der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf "neue Gesellschafter" übergehen. Ein die Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand - so der BFH - ist dabei nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren erneut eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt. Zu entscheiden hatte das Gericht einen Sachverhalt, in dem alle Anteile an einer grundbesitzenden BGB-Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren übertragen worden waren. Der betreffende Erwerber war erst mit 1/3-Anteil aus der Gesellschaft ausgeschieden, um dann innerhalb der Fünfjahresfrist wieder mit einem Drittel einzutreten. Vom zuständigen Finanzamt wurde dieser Gesellschafter als "neuer Gesellschafter" behandelt und entsprechend Grunderwerbsteuer festgesetzt. Die Gesellschaft wehrte sich hiergegen erfolgreich vor dem Finanzgericht, unterlag aber schließlich vor dem BFH, der die Auffassung des Finanzamts bestätigte. Ein Gesellschafter verliere nämlich seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und die damit verbundene Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen mit zivilrechtlicher Wirkung auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergehe. Bei einem erneuten Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch den ausgeschiedenen Gesellschafter, sei er neuer Gesellschafter, wodurch Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst würde. Dass der Austritt und Wiedereintritt des Gesellschafters innerhalb von nur fünf Jahren erfolgte, ändere hieran nichts.

Hintergrund

Die Frage der Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit dem grundbesitzenden Personengesellschaften ist ein komplexer Bereich. Sowohl für den Erwerb und die Veräußerung durch die Gesellschaft als auch beim Gesellschafterwechsel oder der Veränderung der Anteilsverhältnisse gibt es zahlreiche Fallstricke die steuerlich zu beachten sind. Hier sollte in der Regel ein Fachanwalt für Gesellschaftsrecht mit einem Fachanwalt für Steuerrecht oder einem Steuerberater zusammenarbeiten, bevor Gestaltungen umgesetzt werden. Interessant im vorliegenden Fall ist der Hinweis des BFH, dass die Grunderwerbsteuer hätte vermieden werden können, wenn die erste, zum Ausscheiden des Gesellschafters führende Anteilsübertragung rückgängig gemacht worden wäre. Auch dies zeigt die Bedeutung einer umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater. Voraussetzung ist dabei stets, dass dem Berater der vollständige Sachverhalt bekannt ist und er rechtzeitig in die Planung mit einbezogen wird.