GmbH-Gewinnabführungsverträge
BGH sorgt für Klarheit
BGH sorgt für Klarheit
Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Klarheit in Bezug auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Teilgewinnabführungsverträgen mit GmbHs geschaffen. Es war von jeher umstritten, ob insoweit die strengen Regeln des Aktiengesetzes anzuwenden sind. Dies hat in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit auch in Bezug auf den Abschluss stiller Beteiligungen als eine Form von Teilgewinnabführungsverträgen geführt.
In seinem Urteil vom 16.07.2019 hat der BGH nunmehr entschieden, dass die aktienrechtlichen Bestimmungen keine entsprechende Anwendung finden (Aktenzeichen: II ZR 175/18). Der BGH hat für den zu entscheidenden Fall auch erklärt, dass der Abschluss eines Teilgewinnabführungsvertrages durch eine GmbH keine Satzungsänderung darstellt und daher nicht notariell zu beurkunden und in das Handelsregister einzutragen ist.
Praxis und Probleme bei Teilgewinnabführungsverträgen
Echte Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge werden in der Praxis in erster Linie abgeschlossen, um ein Durchregieren der Konzernleitung in die Tochterunternehmen und eine steuerliche Organschaft zu gewährleisten.
Teilgewinnabführungsverträge hingegen können zwar Beherrschungselemente enthalten, jedoch keine steuerliche Organschaft begründen. Sie werden zur Finanzierung der Konzernobergesellschaft geschlossen oder – zum Teil von den Parteien unbemerkt – in Gestalt stiller Beteiligungen.
Wird ein Teilgewinnabführungsvertrag mit einer Aktiengesellschaft als gewinnabführender Gesellschaft geschlossen, ist die Rechtslage im Aktienrecht durch das Aktiengesetz explizit geregelt. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln des Grundkapitals und der Eintragung in das Handelsregister.
Unklar war bislang, ob diese Voraussetzungen auch im GmbH-Recht Anwendung finden, wenn der Teilgewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als gewinnabführender Gesellschaft vereinbart wird.
Teilgewinnabführungsverträge sind laut BGH formlos zulässig
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich eine GmbH verpflichtet, 20% ihres Jahresüberschusses an ein anderes Unternehmen, in dem Fall die Klägerin, abzuführen. Die Gesellschafterversammlung der GmbH stimmte zu, eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte aber nicht.
Nachdem der Vertrag viele Jahr bestand und durchgeführt wurde, versuchte sich die GmbH von dem Vertrag durch verschiedene Maßnahmen zu lösen. Dies geschah jedoch ohne Erfolg, weil die Zahlungsklage des anderen (gewinnberechtigten) Unternehmens auch vor dem BGH Erfolg hatte.
Zunächst hat der BGH seine sogenannte Supermarkt-Entscheidung bestätigt. Danach sind für den Abschluss von Voll-Gewinnabführungsverträgen mit einer GmbH die Voraussetzungen einer Satzungsänderung einzuhalten. Derartige Verträge bedürfen daher stets eines Gesellschafterbeschlusses mit einer drei Viertel-Mehrheit, sind notariell zu beurkunden und in das Handelsregister einzutragen. Damit gelten praktisch dieselben Voraussetzungen wie nach dem Aktiengesetz.
Im Weiteren hat sich der BGH der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zu Teilgewinnabführungsverträgen angeschlossen und geurteilt, dass Teilgewinnabführungsverträge auch ohne Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen abgeschlossen werden können, wenn sie nach Inhalt und Wirkung keiner Satzungsänderung gleichkommen. Eine entsprechende Anwendung des Aktiengesetzes hat der BGH ebenfalls abgelehnt mit der Begründung, dass GmbHs und Aktiengesellschaft aufgrund struktureller Unterschiede nicht vergleichbar sind.
Praxisfolgen und offene Fragen
Die Entscheidung des BGH insoweit zu begrüßen, als sie mehr Klarheit in Bezug auf die Voraussetzungen beim Abschluss von Teilgewinnabführungsverträgen schafft. Diese können im Grundsatz sogar formlos abgeschlossen werden. Dies betrifft in der Praxis insbesondere die Vereinbarung stiller Beteiligungen, die regelmäßig eine Beteiligung am Ergebnis der GmbH vorsehen.
Es ist jedoch auch weiterhin Vorsicht geboten. Denn das BGH-Urteil ist nur eine Grundsatzentscheidung. Es lässt insbesondere die Frage offen, wann ein Teilgewinnabführungsvertrag faktisch einer Satzungsänderung gleichkommt und dann auch die genannten strengen Voraussetzungen zu erfüllen hat. Dies dürfte praktisch vor allem die Fälle betreffen, in denen mehr als 20% des Gewinns abzuführen sind und/oder weitere Regelungen getroffen werden, durch die Geschäftsführung der GmbH stark beschränkt wird.