Geschäftsführer: Die Rente ist sicher
Außer vielleicht bei groben Pflichtverletzungen
Außer vielleicht bei groben Pflichtverletzungen
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Westermann
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung vom 2. Juli 2019 (II ZR 252/16) wieder einmal mit einer klassischen Konstellation zu beschäftigen. Der Fall spielt im Gesellschaftsrecht, ist aber in ähnlicher Form ohne weiteres auch im Arbeitsrecht denkbar. Es geht um die Abberufung und Kündigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers.
Der Sachverhalt kurz zusammengefasst: Streit im Zuge der Unternehmensnachfolge
Der Kläger im hiesigen Verfahren war der ehemalige Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH, die auf dem Gebiet der betrieblichen Altersvorsorge tätig war. Die GmbH hatte den Kläger noch zu Zeiten seiner Mehrheitsbeteiligung mit einer Pensionszusage ausgestattet.
Mit dem Näherrücken des Rentenalters des Klägers stand das Thema der Unternehmensnachfolge auf der Tagesordnung. Eine ebenfalls auf dem Gebiet der betrieblichen Altersvorsorge tätige Unternehmensgruppe übernahm als Investor die Mehrheitsbeteiligung bei der Beklagten und der Kläger blieb als Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer zunächst im Unternehmen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hatte der Kläger nicht.
Nach kurzer Zeit kam es zu einem Zerwürfnis, zwischen dem Altgesellschafter und den neuen Mehrheitsgesellschaftern. Der Kläger und seine ebenfalls im Unternehmen tätigen Söhne weigerten sich daraufhin, an einer Standortverlegung des Unternehmens mitzuwirken. Stattdessen gründete man lieber gemeinsam ein Konkurrenzunternehmen und informierte die bisherigen Kunden der Beklagten (deren Bezugsperson schon immer der Kläger persönlich gewesen ist) über die neuen Kontaktdaten des Klägers. „Zufällig“ wechselten noch einige wichtige Mitarbeiter aus dem Vertrieb im nahen zeitlichen Zusammenhang zu der neuen Unternehmung des Klägers.
Die beklagte GmbH reagierte entsprechend hart, nämlich mit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags aus wichtigen Grund. Darüber hinaus beschloss man, die dem Kläger erteilte Pensionszusage wegen Rechtsmissbrauchs zu widerrufen.
Kündigungsgründe allein genügen nicht
Der Bundesgerichtshof hatte nun auf eine Beschlussanfechtungsklage hin über die Wirksamkeit des Beschlusses über den Widerruf der Pensionszusage zu entscheiden. In den Vorinstanzen hatte der Kläger keinen Erfolg gehabt.
Die Beklagte hat zwischenzeitlich ihren Geschäftsbetrieb eingestellt – die Gründe dafür sind streitig. Die beklagte GmbH ist der Ansicht, der Kläger hätte die Bestandskunden auf das neue Unternehmen übergeleitet und die maßgeblichen Mitarbeiter abgeworben.
Der Bundesgerichtshof hält einen Widerruf der Pensionszusage nur im Ausnahmefall für zulässig, nämlich wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich seine in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. Das soll dann zu bejahen sein, wenn der Versorgungsberechtigte die Gesellschaft in eine existenzbedrohende Lage gebracht hat oder diese zumindest einen außerordentlich hohen Schaden erlitten hat. Da für den Bundesgerichtshof hierzu die Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichte, hat er das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Da eine Pensionszusage laut Bundesgerichtshof auch immer bereits in der Vergangenheit geleistete Dienste vergütet und damit Teil der Gesamtbezüge des Geschäftsführers oder des Arbeitnehmers ist, kann die betriebliche Altersversorgung im Normalfall nicht rückwirkend beseitigt werden – schließlich lässt auch eine wirksame fristlose Kündigung die Vergütungspflicht nicht rückwirkend entfallen. Insbesondere genügt hier für einen Widerruf der Pensionszusage nicht, dass ein wichtiger Grund für die Abberufung des Geschäftsführers oder die Kündigung des Geschäftsführervertrags vorgelegen haben mag. Für den Bundesgerichtshof bedurfte es noch weiterer Aufklärung, inwieweit die pflichtwidrige Überleitung von Kunden auf das neu gegründete Konkurrenzunternehmen explizit auf grobe Pflichtverletzungen des Klägers zurückzuführen war.
Vorsicht ist besser als Nachsicht
Der Fall zeigt wieder einmal, wie wichtig es im Zuge der Unternehmensnachfolge für den Käufer ist, den bisherigen Unternehmensinhaber einerseits für eine Übergangsphase in beratender Funktion noch im Unternehmen zu halten und sich andererseits durch Kundenschutzvereinbarungen oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor einer Entwertung des eigenen Investments zu schützen. Dies gilt gerade bei einer zuvor langjährigen und durch ein persönliches Vertrauensverhältnis geprägten Zusammenarbeit der Kunden mit dem Verkäufer.