Geheimhaltungsvereinbarungen, NDA und Geschäftsgeheimnisgesetz

Die 4 häufigsten Fehler bei Vertraulichkeitsvereinbarungen

Die 4 häufigsten Fehler bei Vertraulichkeitsvereinbarungen sind in diesem Artikel aufgelistet...

Veröffentlicht am: 09.02.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht in Berlin
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Geheimhaltungsvereinbarungen (englisch non disclosure agreements NDA) sind in Mode. Nach Beobachtungen des Autors wird der Markt derzeit regelrecht überschwemmt mit Vereinbarungen, die angebliche Geschäftsgeheimnisse nach dem GeschGehG schützen sollen. Warum diese Vereinbarungen häufig fehlerhaft sind und ihr Ziel daher häufig verfehlen, lesen Sie hier.

Definition Geschäftsgeheimnis nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

Nach § 2 Geschäftsgeheimnisgesetz ist eine Information nur dann ein Geschäftsgeheimnis, wenn diese

  • geheim ist,
  • (daher) von wirtschaftlichem Wert ist,
  • Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber ist,
  • ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht.

Fehler #1 – Information kein Geheimnis

In vielen Fällen ist die betreffende Information nicht geheim. Geheim setzt denn voraus, dass die Information nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist.

Hat ein Unternehmen, egal ob GbR oder GmbH, nur wenige Arbeitnehmer und kennen die meisten von ihnen die Kunden des Unternehmens, so ist eine unternehmensinterne Kundenliste womöglich schwer als geheim einzustufen: Alle wissen ja Bescheid!

Fehler #2 – Kein wirtschaftlicher Wert der Information

Die Erfahrung zeigt, dass viele Unternehmen den wirtschaftlichen Wert von Informationen, die sie selbst als geheimhaltungsbedürftig einschätzen, überschätzen.

Warum dies rechtlich ein Problem ist? Nun, wenn die Information keinen wirtschaftlichen Wert hat, dann können Verhaltenspflichten des Vertragspartners, der zur Geheimhaltung verpflichtet werden soll(te), unangemessen sein. Wenn man Geheimhaltungsvereinbarungen so ausgestaltet, dass sie den Charakter eines Wettbewerbsverbotes haben, muss man sich über eine Unwirksamkeit nicht wundern!

Fehler #3 – Keine Geheimhaltungsmaßnahmen

Um ein Geschäftsgeheimnis zu sein, bedarf es zudem entsprechender unternehmensinterner Maßnahmen (Stichwort: Compliance!). Wenn etwas vertraulich ist, sollte mindestens vertraulich draufstehen! Im Umkehrschluss bedeutet eine allen Arbeitnehmern zugängliche Datenbank in der Cloud: feel free to use it!

Fehler #4 - Unterschätzung des AGB-Rechts

Einer meiner Zivilrechts-Professoren aus dem Grundstudium sagte immer: "Unterschätzt mir das AGB-Recht nicht!". Recht hatte er. Sofern NDA–Klauseln für eine mehrfache Verwendung gedacht sind, findet man sich im AGB-Recht und damit in den §§ 305 ff. BGB wieder.

Daraus folgt zunächst, dass Regelungen, die von der gesetzlichen Grundstruktur – die vom Geschäftsgeheimnisgesetz vorgegeben wird – abweichen, mit dem Risiko der Unwirksamkeit behaftet sind. Daraus folgt auch, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders der Vertraulichkeitsvereinbarung gehen.

An uferlosen Catch-all-Klauseln, Regelungen zu Vertragsstrafen und ausnahmslosen Geheimhaltungspflichten klebt ein dickes Fragezeichen!

What shall we (you) do?

Nun, Sie sollten ein NDA (Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung) nicht ungesehen übernehmen und lieber zweimal über den Inhalt nachdenken. Dies gilt in allen Situationen und für alle Beteiligten, d.h. als Arbeitnehmer, als Geschäftsführer oder Vorstand, als Know-How-Träger, als Startup/Gründer oder Investor, Beteiligter einer M&A-Transaktion oder als „gewöhnliches“ Unternehmen. Es lohnt sich!

 

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