5 Wege, mit einem Facebook-Beitrag im Knast zu landen

Oft erfreulich, manchmal kurios: Beleidigung, Volksverhetzung, Terrorunterstützung sind auch im Netz keine Kavaliersdelikte.

Veröffentlicht am: 31.10.2016
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Oft erfreulich, manchmal kurios: Beleidigung, Volksverhetzung, Terrorunterstützung sind auch im Netz keine Kavaliersdelikte.

Ein Gastbeitrag von Fiona Schönbohm

Hohe Schadensersatzforderungen und fristlose Kündigungen für Aktivitäten im Netz sind beinahe alltäglich geworden – das Klischee vom Internet als „rechtsfreier Raum“ ist längst Vergangenheit. Doch die Zunahme der gesellschaftlichen Unzufriedenheit führte zuletzt auch vermehrt zu strafrechtlicher Verfolgung viraler Äußerungen. Erst letzt Woche wurde ein Facebook-User zu zehn Monaten Haft verurteilt, weil er Flüchtlinge unter anderem als "Dreckszeug" und "Abschaum von Invasoren" bezeichnete und auf der NPD-Facebook-Seite vorschlug, zur Bewältigung der Flüchtlingskrise Konzentrationslager "wieder in Betrieb" zu nehmen.

Ins Visier der Strafverfolger surfen

Dass derartige Äußerungen - egal ob online oder offline getätigt - strafrechtliche Konsequenzen haben, sollte eigentlich nicht überraschen. Welche Aktivitäten in sozialen Netzwerken sonst noch zu einer Freiheitsstrafe führen können, lesen Sie in unserer Top 5: 

  1. Beamte als Dreckspack bezeichnen: Höchst aktuell ist die Verurteilung eines 49-jährigen vom Amtsgericht Ansbach zu drei Monaten Gefängnis, weil er in einem Beitrag auf Facebook Polizisten als „Dreckspack“ und „Abschaum“ bezeichnete. Der Angeklagte mache sich dadurch wegen Beleidigung gem. § 185 StGB strafbar und sei nicht mehr vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (AG Ansbach Urteil vom 06.04.2016). Auch das Veröffentlichen verfassungsfeindlicher Kennzeichen (Hakenkreuze) steht in Deutschland unter Strafe.
  2. Zum Abbrennen von Asylunterkünften aufrufen: In Berlin wurde eine junge Frau von einem Amtsgericht zu einer kurzen Haftstrafe verurteilt, weil sie auf Facebook schrieb, wenn die Politik nicht begreife, dass die Flüchtlinge gehen müssten, werden „noch mehr Asylheime brennen… hoffentlich dann mit vernagelten Türen.“. Die zuständige Richterin sag dadurch den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 StGB verwirklicht, weil die Aufstachelung konkrete geeignet sei, den Frieden in der Bevölkerung zu stören (AG Berlin Urteil vom 16.10.2015).
  3. 500 Euro für den Mord an der Ex bieten: Ein niederländisches Liebesprächen bot einem Minderjährigen auf Facebook Geld für den Mord an einer Ex-Freundin. Der 14-jährige befolgte daraufhin die konkreten Tatpläne des Duos. Beide wurden zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt. Auch in Deutschland ist der Aufruf zu öffentlichen Straftaten oder die konkrete Anstiftung zu einer Straftat auf Facebook verfolgbar.
  4. Dem IS auf Facebook folgen: Auch die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ist in Deutschland gem. § 129 a Abs. 5 StGB strafbar. Wer aktiv auf Webseiten solcher Vereinigungen Beiträge veröffentlicht, findet sich womöglich schneller als gedacht im warmen Guantanamo Bay wieder.
  5. Den thailändischen König beleidigen: Schließlich darf man nicht vergessen, dass sich durch einen Beitrag, geschrieben am Kamin im Hamburger Winter, auch ein thailändischer König unter Palmenwedeln gekränkt fühlen kann. Dort kann eine Majestätsbeleidigung auch mal 30 Jahre Haft bedeuten – so geschehen letztes Jahr im Fall eines jungen Bloggers aus Thailand.

Strafbarkeit von Facebook?

Bei immerhin 5 Milliarden Beiträgen täglich allein auf Facebook sind die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland zuletzt dazu übergangen, auch Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook selbst zur Verantwortung zu ziehen (Klagen anhängig). In der strafrechtlichen Dogmatik ist aber umstritten, ob sie dafür erst ab Kenntnis von einem rechtswidrigen Beitrag haften oder ob sie unabhängig davon eine positive Pflicht trifft, ihre Seiten so zu betreiben, dass strafrechtlich relevante Beiträge erst gar nicht veröffentlicht oder jedenfalls innerhalb einer 24stündigen Frist gelöscht werden.

Warum wir uns als Wirtschaftskanzlei für Social-Media & Facebook interessieren, lesen Sie hier:


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