Familienrecht in Corona-Zeiten
Auswirkungen auf Umgangsrechte, Unterhaltspflichten etc.
Auswirkungen auf Umgangsrechte, Unterhaltspflichten etc.
Ein Beitrag von Sybill Offergeld, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht
Die Corona-Pandemie hat alle gesellschaftlichen Bereiche fest im Griff. Familien und damit auch familienrechtliche Regelungen stehen vor neuen Herausforderungen. Dabei geht es beispielsweise um die Ausübung des elterlichen Umgangsrechts bei etwaiger Ansteckungsgefahr oder auch um die Zahlung von Unterhalt, wenn das Einkommen ganz oder teilweise wegfällt, etwa wegen Kurzarbeit.
Umgangsrecht und Corona
Schon ohne Corona sind Umgangsregelungen zwischen Eltern nach einer Trennung oft ein Streitthema. Doch auch jetzt in der Krise sollen Umgangstermine wie gewohnt und festgelegt durchgeführt werden. Gerade wenn Schulen und Kitas geschlossen bleiben, brauchen Kinder, laut Empfehlung von Jugendämtern, wenigstens im familiären Umfeld gewohnte Alltagsstrukturen.
Die bloße Befürchtung, dass das Kind gefährdet sein könnte, ist kein Grund, dem anderen Elternteil den Umgang zu verweigern. Es kann von Elternteilen auch nicht verlangt werden, dass sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, nicht am Coronavirus erkrankt zu sein.
Nur wenn der Umgangsberechtigte oder eine im Haushalt lebende Personen infiziert ist sollen Besuche befristet ausgesetzt werden. Dasselbe gilt, wenn das Kind erkrankt ist.
Unterhalt in wirtschaftlich schwierigen Zeiten
Für Unterhaltsberechtigte stellt sich die Frage, ob sich Einkommenseinbußen auf die Unterhaltszahlungen auswirken. Können Unterhaltszahlungen gekürzt oder eingestellt werden?
Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt oder nicht. Wenn kein Unterhaltstitel vorliegt, kann der Unterhalt angepasst werden. In diesem Fall sollte eine Eignung erzielt werden. Fällt zum Beispiel der Kindesunterhalt weg, kann der betreuende (sofern dieser alleinerziehend ist) Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.
Sofern der Unterhaltsverpflichtete Kurzarbeitergeld erhält, ist er aber immer noch verpflichtet, den Mindestunterhalt zu zahlen. Er ist nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte sogar verpflichtet einer Nebentätigkeit nachzugehen, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Vom Kurzarbeitergeld ist bei 100-prozentiger Kurzarbeit derjenige Betrag für Kindesunterhalt einzusetzen, der 960 Euro monatlich (Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige, wobei Kosten für Warmmiete von 430,00 Euro monatlich enthalten sind) übersteigt.
Liegt ein Unterhaltstitel vor, muss das Gericht angerufen werden. Es muss einmal ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden und zudem muss die Abänderung des Unterhaltstitels beantragt werden. Eine Abänderung ist immer dann möglich, wenn sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft verschlechtert haben. Da es hierbei dauerhaft veränderte Verhältnisse ankommt, ist es zweifelhaft, ob eine zeitlich befristete Kurzarbeit ausreicht, um den Unterhalt herabzusetzen. Eine vorübergehend Herabsetzung des Unterhalts ist hier denkbar, jedoch nicht unter den Mindestunterhalt. Es wird hier immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommen.
Kurzarbeit und Mutterschafts- und Elterngeld
Das Mutterschutz- oder Elterngeld wird weitergezahlt, auch wenn der Betrieb Kurzarbeit beantragt hat. Wenn aber der Elternzeit Teilzeit weiterarbeitet, muss er vielleicht ebenfalls in Kurzarbeit gehen. Oder die Teilzeitarbeit fällt weg, wenn der Betrieb sich diese nicht mehr leisten kann.
Rechtlich schwieriger zu beurteilen ist die Frage, was im Falle einer Schwangerschaft gilt. Unmittelbar vor und nach der Geburt besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, dieses wird von Arbeitgeber und Krankenkasse jeweils anteilig getragen. Der Anteil des Arbeitgebers bemisst an dem Gehalt, das die Schwangere in den letzten drei Monaten vor dem Mutterschutz erhalten hat. Hier wird die Schwangere jedoch geschützt: Die Kürzungen des Gehalts wegen der Kurzarbeit werden bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht berücksichtigt.
Berücksichtigt werden die Kürzungen aber leider beim anschließend gezahlten Elterngeld. Das Elterngeld berechnet nach den 12 Monatsgehältern vor der Elternzeit. Wenn das Gehalt wegen Kurzarbeit reduziert ist, wird die Kürzung berücksichtigt und fließt in die Berechnung mit ein.
Neues Phänomen trifft auf etablierte Regelungen und Institutionen
Die Situation ist der Corona-Krise ist neu, Regelungen in Bezug auf Kurzarbeit und andere Sachverhalten existieren. Wie die Gerichte aber Einzelfälle behandeln, bleibt abzuwarten. Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie aber handeln und sich möglichst durch einen Fachmann beraten lassen.