Familienpool-GbR nach Gesetzesreform noch besser

Neue Möglichkeiten für Immobiliengeschäfte und die Vermögensnachfolge

Veröffentlicht am: 27.05.2020
Qualifikation: Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
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Die Politik hat nunmehr angekündigt, das Personengesellschaftsrecht und insbesondere die GbR nachhaltig zu reformieren. Die Justizministerin hat eine Expertenkommission eingesetzt, die eine Änderung von 39 unterschiedlichen Gesetzen, unter anderem das BGB, HGB und UmwG, vorgeschlagen hat. Der Expertenrat hat ein Gesetzespaket im April 2020 vorgelegt, das auch den Einsatz von Familienpools in Form der GbR stark aufwerten wird.

Familienpool - das intelligente Gestaltungsinstrument

Beim Familienpool handelt es sich um eine Gesellschaft, in der das gesamte Familienvermögen, oftmals Privatvermögen und Betriebsvermögen, gebündelt wird. Der Familienpool ermöglicht ein kluges nachhaltiges Vermögensmanagement für die Pool-/Familienmitglieder. Wichtige Ziele der Familiengesellschaft ist die Verhinderung der Zerschlagung des Vermögens durch Erben nach dem Tod von Familienmitgliedern, Zugriff auf das Familienvermögen durch geschiedene Schwiegerkinder und Gläubiger von Familienmitgliedern. Überdies lassen sich mit einer optimalen Strukturierung des PoolvermögensErbschaftsteuer, Schenkungsteuer sowie Einkommensteuern sparen. Oftmals wird als Rechtsform für den Familienpool eine GmbH & Co. KG, GmbH oder GbR gewählt.

Rechtsprechung als GbR-Reformtreiber

Der größte Treiber für die Reform des Personengesellschaftsrechts ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Im Jahr 2001 hat der BGH mit seiner bekannten Entscheidung „Weißer Ross“ die in der Wirtschaftspraxis bemängelte Rechtsfähigkeit der auf dem Markt operativ tätigen GbRs anerkannt. Bis zu der BGH-Entscheidung fehlte der sogenannten Außen-GbR die Rechtsfähigkeit, was in der Praxis als sehr unbefriedigend empfunden wurde und der Einsatz der GbR - vorsichtig formuliert - unpraktikabel war. Mit der wegweisenden Entscheidung wurde die Umgestaltung des deutschen Personengesellschaftsrechts durch die Rechtsprechung vorangetrieben. Aber eine erhoffte Reaktion des Gesetzgebers blieb aus. Die „Lücke“ zwischen Praxis und Gesetzesrecht soll nun mit der initiierten groß angelegten Modernisierung des Personengesellschaftsrechts geschlossen werden. Der Gesetzgeber benötigte nunmehr 20 Jahre für die Kodifizierung der durch Wirtschaftspraxis und Gerichte gesetzten Akzente.

Ziele der Reform des Personengesellschaftsrechts

Ziel der Gesetzesreform ist das zum Teil aus dem 19. Jahrhundert stammende Personengesellschaftsrecht an die bestehenden Verhältnisse des modernen Wirtschaftslebens anzupassen. Dafür hat das Justizministerium einen aus hochkarätigen Experten aus Praxis und Forschung zusammengesetzten Rat beauftragt, einen Vorschlag für das Reformvorhaben zu unterbreiten. Das Gesetzesvorhaben kann als eine umfassende Reform verstanden werden. Dies zeigt sich nicht nur in der Anzahl der Gesetzesmaterialien, deren Änderung beabsichtigt ist. Überblicksartig lässt sich die Reform wie folgt systematisieren und zusammenfassen:

  • Mit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts werden Grundprinzipien der GbR neu justiert, ohne dass der Kaufmannsbegriff aufgegeben wird. Die Spur der Reform durchzieht sich von der nicht rechtsfähigen GbR Lotto-Tippgesellschaft bis hin zum rechtsfähigen GbR-Familienpool mit erheblichen Immobilien- und Vermögenswerten.
  • Die im deutschen Gesellschaftsrecht gebotene Transparenz soll nun auch die auf dem Markt tätige GbR erfassen. Die Reform sieht ein Gesellschaftsregister vor. Wird die GbR beim Handelsregister registriert, sind die heute bestehenden Probleme beim Erwerb von Immobilien passé. Eine Registrierungspflicht wird es nicht geben. Sie ist freiwillig. Mit der Transparenz kann sich jeder Gesellschafter Rechtssicherheit erkaufen.
  • Mit der einzuführenden Registerpublizität und der Registrierung beim Gesellschaftsregister soll auch die zukünftige GbR - ohne einen Umweg über einen OHG-Rechtsformwechsel - voll umwandlungsfähig werden und an allen Umwandlungen und Umstrukturierungen teilnehmen können. Insbesondere wird die registrierte GbR zukünftig an der Verschmelzung, Spaltung und dem Formwechsel gemäß Umwandlungsgesetz (UmwG) teilnehmen können.
  • Mit dem Gesetzesvorhaben bezieht der Gesetzgeber eine klare Position zu den Haftungsverhältnissen zwischen der GbR und ihren Gesellschaftern. Die Expertenkommission erteilt der Haftungsbeschränkung im Sinne einer „GbR mbH“ eine klare Absage.
  • Endlich wird das Nichtigkeitsdogma beim Beschlussmängelrecht aufgegeben und das bewährte System aus dem Kapitalgesellschaftsrecht wird ins Personenhandelsgesellschaftsrecht implementiert. Aktuell werden alle fehlerhaften Beschlüsse einer Personenhandelsgesellschaft in Form der Feststellungsklage angegriffen, da alle fehlerhaften Gesellschafterbeschlüsse als nichtig gelten. Zukünftig soll unterschieden werden, welche Beschlüsse per se nichtig und welche anfechtbar sind und nur durch eine befristete Anfechtungsklage vernichtet werden können.
  • Schließlich werden die Personenhandelsgesellschaften auch für Freiberufler geöffnet. Rechtsanwälte, Ärzte und Architekten können sich als Personenhandelsgesellschaft organisieren, wenn dies ihr Berufsrecht zulässt. Mit diesem Schritt wird nochmals die Diskussion eröffnet, ob eine Rechtsanwalts GmbH & Co. KG zulässig werden wird. Es ist also denkbar, dass die gerade eingeführte Part GmbB links überholt werden wird, da die GmbH & Co. KG eine vollständigeHaftungsbeschränkung für die Freiberufler-Gesellschafter begründet. Dies vermag die PartG mbB nicht leisten.

Analyse der Reform & Bedeutung für den Familienpool

Die Reform schafft große Rechtssicherheit. Wenn die Empfehlungen des Expertenrats in Gesetzesform gegossen werden, kommt es zu einer Stabilisierung der Familienpool-GbR führen. Überall dort, wo das steuerliche Transparenzprinzip des GbR-Familienpools einen Vorteil bringt und Haftungsrisiken wegen der Zusammensetzung des Familienvermögens kein Thema darstellen, wird man für den Familienpool statt einer GmbH und GmbH & Co. KG zukünftig als Familienpool die GbR-Familiengesellschaft wählen. Die aktuell bestehenden Probleme mit dem Nachweis der Rechtsfähigkeit des GbR-Pools sind nach der Einführung des Gesellschaftsregisters passé. Zukünftig wird die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR sehr oft als Immobilienverwaltungsgesellschaft gewählt werden. Die umkomplexe Rechtsform mit geringen und günstigen Buchhaltungs- und Jahresabschlussanforderungen wird Zulauf bei vermögenden Familien finden.

Heutzutage bereiten die Nachweise der Vertretungsverhältnisse in der GbR zum Teil große Schwierigkeiten. Insbesondere wenn eine Familienpool-GbR die gesetzlich angeordnete Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter vertraglich abändert, leidet die Praktikabilität in der Praxis. Dies kann mithin für rechtliche Gestaltungsakte, wie zum Beispiel Kündigungserklärungen eine große Rolle spielen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Kündigungserklärung bei einer nicht nachgewiesene Vertretungsbefugnis eines GbR-Gesellschafters zur Nichtigkeit der Kündigung führen (BAG, Urteil vom 05.12.2019 – 2 AZR 147/19). Sind jedoch die Vertretungsverhältnisse im Gesellschaftsregister eingetragen, entfallen zukünftig alle risikobehafteten Nachweise von Vertretungsverhältnissen.

Mit dem neuen öffentlichen Register im GbR-Recht werden die Vertretungsverhältnisse, Geschäftsführungsbefugnisse und der Gesellschafterbestandtransparent, was zu einer hohen Rechtssicherheit führt. Diese Rechtssicherheit wirkt sich selbstverständlich beim Vermögensmanagement aus und beim Erwerb und der Veräußerung von Immobilien. Aber auch die Familien, die sich gegen eine Transparenz aussprechen, können ihr Vermögen auch weiterhin ohne eine Registrierung ihres Familienpools beim Gesellschaftsregister organisieren. Für diese Wahlfreiheit spricht sich der Expertenrat des Bundesjustizministeriums aus.

Zusammengefasst lässt sich Folgendes feststellen: Der GbR-Familienpool wird nach der Reform des Personengesellschaftsrechts als ein gestärktes Instrument der Nachfolgeplanung und des Vermögensmanagements zum Einsatz kommen. Zukünftig wird auch der Rechtskleidwechsel, etwa in das Regime der Kapitalgesellschaften oder in eine haftungsbegrenzende GmbH & Co. KG, über einen Formwechsel gemäß UmwG mit seiner Gesamtrechtsnachfolge ermöglicht werden. Der GbR-Familienpool gewinnt an Gestaltungsflexibilität und Transparenz. Insbesondere bei Immobilientransaktionen wird der Familienpool zukünftig in Form der GbR an Charme gewinnen. Die hohe Flexibilität der GbR gepaart mit den niedrigen Kosten wird die GbR als Familienpool stärken. Mit ihm lässt sich der Zusammenhalt des Familienvermögens, egal ob Privatvermögen oder Betriebsvermögen, nach der Reform verbessert erreichen. Mit dem GbR-Familienpool entsteht ein intelligentesGestaltungsmittel gegen typische Lebensrisiken, wie etwa Erben, geschiedene Schwiegerkinder und Gläubiger.