Falsche Widerrufsbelehrung beim Immobiliendarlehen - BGH-Entscheidung fällt aus

Kläger nehmen Revision zurück.

Veröffentlicht am: 23.06.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Mit Spannung wurde eine Entscheidung des BGH in Sachen „Widerrufsjoker“ erwartet. Heute sollte eigentlich Verhandlung sein. Entschieden werden sollten Fragen zu den Folgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei Immobilienfinanzierungen in den vergangenen Jahren. Der Termin platzte, weil die klagenden Bankkunden ihre Klage auf Rückzahlung gezahlter Zinsen und Vorfälligkeitsentschädigung zurückgenommen hatten.

Widerrufswelle bei Immobiliendarlehen

Tausende Baufinanzierer haben in den letzten Monaten Kontakt zu ihrer Bank aufgenommen, um zu günstigeren Konditionen umzuschulden. Aufhänger ist dabei stets die Widerrufsbelehrung in den Darlehensverträgen. Diese war in den überwiegenden Fällen bei den meisten Banken falsch. Aus diesem Grund begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Rechtlich bedeutet dies, dass Bankkunden grundsätzlich auch noch nach Jahren ihre Immobilienfinanzierung widerrufen können, ohne dass sie den Kredit kündigen und Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen. In dem dem BGH vorliegenden Fall löste der Kläger Darlehen vorzeitig ab und erklärte erst Jahre später den Widerruf. Mit der Bank wurde darüber gestritten, ob diese den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hatte und ob er sein Widerrufsrecht gegebenenfalls verwirkt hat.

Vorinstanz ging von falscher Widerrufsbelehrung aus

Die zuvor mit dem Fall befassten Gerichte gaben dem Schuldner nur insoweit Recht, als sie die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft hielten. Die amtlichen Vorgaben hinsichtlich des Wortlauts seien nicht eingehalten worden und eine falsche bzw. irreführende Deutung sei möglich gewesen. Landgericht und Oberlandesgericht bejahten aber eine Verwirkung des Widerrufsrecht. Eine solche Verwirkung sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Darlehensnehmer zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten habe, diese aber nicht geeignet gewesen sei, ihn von einem Widerruf abzuhalten, und zudem seit Vertragsschluss geraume Zeit verstrichen sei. Im konkreten Fall hätten zwischen Vertragsschluss und Widerruf mehr als vier dreiviertel Jahre und zwischen der vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der Kläger und dem Widerruf drei Jahre gelegen. Die Bank hätte daher darauf vertrauen dürfen, dass die Darlehen erledigt seien und ein Widerruf nicht mehr zu erwarten sei.

Offenbar außergerichtliche Einigung

Man darf vermuten, dass die Klagerücknahme im Rahmen einer Einigung zwischen Darlehensnehmer und Bank erfolgt ist. Im Zweifel dürfte diese Einigung für den Bankkunden lukrativ gewesen sein. Steht doch für die Banken im Bereich Darlehenswiderruf sehr viel auf dem Spiel. Eine unangenehme BGH-Entscheidung und die damit verbundene mediale Aufmerksamkeit könnte in der Welt der Kreditinstitute zu weiteren erheblichen Schäden führen. Betroffen sind immerhin viele Tausend Baufinanzierungen, bei denen sich viele Schuldner bisher noch gar nicht gerührt haben.

Hintergrund

Bei dem Einwand der Verwirkung handelt es sich um einen Ausfluss des Gebots von Treu & Glauben im Zivilrecht. Ein Anspruch ist dann verwirkt, wenn ein besonderes Zeitmoment auf das entsprechende Umstandsmoment trifft. Kurz gefasst tritt Verwirkung ein, wenn der Gläubiger sein Recht Jahrelang nicht in Anspruch nimmt und der Schuldner darauf vertrauen darf, dass dies auch weiter der Fall sein wird.

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