EU-Recht "rettet" internationalen Erbvertrag
Unwirksame erbvertragliche Rechtswahl - "Heilung" dank EU-Erbrechtsverordnung
Unwirksame erbvertragliche Rechtswahl - "Heilung" dank EU-Erbrechtsverordnung
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Kolja Schlecht, Fachanwalt für Erbrecht
Der Bundesgerichtshof hat über die Wirksamkeit eines Erbvertrages zwischen einem italienisch/deutschen Paar entschieden. Die im Erbvertrag vereinbarte Rechtswahl, die nach damaliger Rechtslage eine unwirksame Bestimmung darstellte, erklärte das Gericht mit Verweis auf die EuErbVO für wirksam, da der Todesfall erst nach dem 17. August 2015 eintrat.
Nach den früheren erbrechtlichen Bestimmungen war die Wahl des im Erbfall anzuwendenden Rechts im Erbvertrag jahrzehntelang nur eingeschränkt möglich. Diese starren Bestimmungen stellten insbesondere verheiratete und nicht verheiratete Lebensgemeinschaften mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten vor erhebliche Schwierigkeiten bei ihrer Nachlassgestaltung.
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Seit dem Inkrafttreten der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) haben sich zumindest für die meisten europäischen Länder einige - wenn auch nicht alle - dieser Probleme gelöst. Dank der Verordnung haben EU Bürger nun die Möglichkeit, das eigene Staatsangehörigkeits(erb)recht wählen zu können.
Der Bundegerichtshof hat sich im Juli 2019 mit der Frage befasst, ob eine ursprünglich unwirksame Rechtswahl eines nicht miteinander verheirateten Paares in Folge der seit dem 17. August 2015 geltenden EuErbVO zur Anwendung kommen kann. Im vorliegenden Fall wurde dies vom BGH bejaht (BGH, Beschluss vom 10.07.2019- IV ZB 22/18).
Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts – Rechtswahl vor dem 17.08.2015
Das in Deutschland lebende Paar, bestehend aus einem seit Jahrzehnten in Deutschland lebenden Italiener und einer Deutschen, hatte im Jahr 1998 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. In diesem hatten sie sich gegenseitig als Alleinerben und die gemeinsam Kinder als Erben des Letztversterbenden eingesetzt. Außerdem hatten sie für das anwendbare Erbrecht das deutsche Erbrecht vereinbart.
Nach der Trennung des Paares hatte die Erblasserin dann im Jahr 2016 ein weiteres eigenes Testament verfasst, mit welchem sie nunmehr die Enkelkinder und ersatzweise, sofern solche nicht vorhanden sein sollten, eine andere Person (im Verfahren: Beteiligte zu 4) als Erben bestimmt hatte.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der italienische Ex-Lebenspartner einen Erbschein auf der Grundlage des Erbvertrages aus dem Jahr 1998.
Die Beteiligte zu 4 hingegen berief sich auf das jüngere Einzeltestament und darauf, dass ausschließlich sie, in Ermangelung von Enkelkindern, als Erbin in Frage käme. Sie berief sich unter anderem darauf, dass der Erbvertrag unwirksam gewesen sei, da der Antragsteller italienischer Staatsangehöriger ist und nach dem ausschließlich geltenden italienischen Recht eine erbvertragliche Bindung nicht zulässig sei.
Trotz anfänglicher Umwirksamkeit – der Erbvertrag geht vor!
Das Nachlassgericht teilte diese Ansicht nicht und stützte seine Entscheidung, dem Erbscheinantrag stattzugeben, darauf, dass für Erbfälle nach dem 17. August 2015 die seither geltende Europäische Erbrechtsverordnung einschlägig sei. Sofern die dortigen Bestimmungen zur Rechtswahl und zum Erbvertrag zum Todeszeitpunkt als erfüllt anzusehen waren, sei der ursprüngliche Erbvertrag als rechtswirksam zu betrachten.
Auch das Oberlandesgericht Schleswig und zuletzt der Bundesgerichtshof bestätigten diese Auffassung.
Nach Art. 83 Abs. 2 und 3 EuErbVO ist eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl zulässig, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der EuErbVO erfüllt. Diese Voraussetzungen bejahten die Gerichte vorliegend. Die Erblasserin hatte zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, so dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem deutschem Recht unterliege (Art. 21 EuErbVO). Zudem hatten die Erbvertragsparteien sowohl hinsichtlich des Errichtungs - als auch des Erbstatuts das deutsche Erbrecht gewählt (Art. 25 Abs. 3 EuErbVO).
Die Erblasserin bzw. die Vertragsschließenden konnten auch bereits vor dem Geltungsbeginn der Verordnung und dem maßgeblichen Stichtag (17.8.2015) eine Verfügung von Todes wegen nach der Verordnung wirksam errichten, auch wenn dies nach dem damaligen Recht Italiens nicht möglich gewesen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1, Art. 83 Abs. 3, Art. 84 UAbs. 2). Diese „Vorwirkung“ der Verordnung gilt jedoch nur, wenn der Erblasser nach dem Stichtag des Art. 83 Abs. 1 verstirbt.
Somit, so der Bundesgerichtshof, war die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 4 mit dem späteren Testament aus dem Jahr 2016 gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie die erbvertragliche Alleinerbenstellung des Ex-Partners beeinträchtigte.
Alles anders, wenn verheiratet oder verlobt?
Interessant ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch deshalb, weil das Gericht sich auch mit dem erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgebrachten Einwand, der Erbvertrag teile das Schicksal der beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bei dem – nach Ansicht der Beteiligten zu 4- ohnehin zum Zeitpunkt der Beurkundung des Erbvertrages von einem Verlöbnis vorgelegen hätte, beschäftigte.
Die Entscheidung des BGH ist auch deshalb interessant, weil sich das Gericht auch mit einem Einwand beschäftigte, den die Beteiligte zu 4 erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorbrachte. Die Beteiligte zu 4 argumentierte, dass der Erbvertrag das Schicksal der beendeten Lebensgemeinschaft, zum Zeitpunkt der Beurkundung habe sogar ein Verlöbnis vorgelegen, teile. Der Erbvertrag sei nach §§ 2079 Abs. 2, 2077 Abs. 2 BGB spätestens mit der Trennung bzw. der Aufhebung dieses behaupteten Verlöbnisses unwirksam geworden. Die Behauptung, es habe ein Verlöbnis vorgelegen, widersprach dem bis dahin unstreitigen Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen und fand auch keinen Anklang in dem Testament aus dem Jahr 2016.
Dennoch machte der Bundesgerichtshof klar, dass Erbverträge zwischen nicht miteinander verheirateten wie auch zwischen verlobten Paaren mit den dortigen bindenden Verfügungen nicht automatisch mit einer Trennung des Paares ihre Wirkung verlieren, sondern fortgelten. Erforderlich ist es im Falle einer Trennung, dass die erbvertraglichen Bestimmungen aktiv zu Lebzeiten formgerecht beseitigt werden.
Verstoß gegen rechtstaatliches Rückwirkungsverbot?
Schließlich nahm der Bundesgerichtshof dazu Stellung, dass Art. 83 EuErbVO zwar auch auf vor dem Geltungsbeginn der EuErbVO liegende Sachverhalte erfasse, die sich jedoch erst in der Zukunft auswirken und Rechtspositionen des Erblassers nachträglich abändern bzw. entwerten können. Jedoch erkannte das Gericht hierin nur eine sogenannte „unechte“ Rückwirkung, die nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt.
Fazit
Erbverträge stellen gerade für unverheiratete Paare häufig ein adäquates Mittel dar, um die Rechtsnachfolge für den Partner bindend festzulegen. Gerade diese Bindungswirkungen und die damit verbundenen Folgen sollten wohl und gut überdacht werden. Vor dem Abschluss von Erbverträgen ist daher unbedingt anwaltlicher Rat einzuholen.