Erbschaftsteuer beim Familienheim

Wegfall der Steuerbefreiung bei Aufgabe des Eigentums

Veröffentlicht am: 04.12.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wegfall der Steuerbefreiung bei Aufgabe des Eigentums

Ein Beitrag von Rechtsanwalt und Steuerberater Dirk Mahler

Die Übertragung des sogenannten Familienheims im Wege der Erbschaft oder ausnahmsweise im Wege der Schenkung ist unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Konstellationen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Der Gesetzgeber möchte die Übertragung des eigenen Hauses im engen Familienkreis von der Steuer unter sehr engen Voraussetzungen ausnehmen.

Sämtliche Übertragungsvorschriften setzen voraus, dass der Zuwendende das Haus selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt bzw. genutzt hat oder eine Selbstnutzung aus zwingenden Gründen ausgeschlossen war, zum Beispiel  wegen des Aufenthalts in einer Betreuungseinrichtung.

Die weiteren Voraussetzungen sind davon abhängig, ob es sich um eine Schenkung unter Lebenden oder um den Fall eines Erbes handelt. Schenkungen unter Lebenden sind nur im Eheverhältnis von der Steuer ausgenommen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Bei Erbfällen kommt eine Befreiung zugunsten des überlebenden Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) oder zugunsten der Kinder des Verstorbenen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) in Betracht. Weitere Voraussetzung ist dabei unter anderem stets, dass der Erbe das Familienwohnheim für die Dauer von mindestens zehn Jahren selbst nutzt. Entfällt die Nutzung innerhalb dieses Zeitraumes kommt es zu einer sogenannten Nachversteuerung.

Selbstnutzung oder Eigentum?

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste in einem aktuellen Fall (Urteil v. 11.7.2019, II R 38/16;) nun entscheiden, ob sich die Übertragung des Eigentums innerhalb des Nachnutzungzeitraumes steuerschädlich auswirkt, selbst wenn die weitere Nutzung durch den Erben sichergestellt bleibt.

Die Alleinerbin und Ehefrau hat einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Familienwohnheim im Wege des Erbes geerbt. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung lagen zunächst vor. Das gesamte Haus übertrug die Erbin später im Wege der Schenkung auf ihre Tochter unter dem Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs und lebte auch weiterhin in dem Haus.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Änderungsbescheid zum ursprünglich ergangenen Bescheid und setzte eine Erbschaftsteuer ohne Berücksichtigung der Steuerbefreiung fest. Hiergegen wehrte sich die Klägerin unter Hinweis auf den Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG. Dieser lautet wie folgt:

„Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert“

BFH: Nicht nur auf die tatsächliche Nutzung kommt es an

Der BFH hat die Vorschrift nach Sinn und Zweck ausgelegt und entschieden, dass es für die Frage der Selbstnutzung nicht nur auf die tatsächliche Nutzung ankommt, sondern dass auch das Eigentum für die Dauer von mindestens zehn Jahren zu behalten sei. Die Aufgabe des Eigentums war aus diesem Grund schädlich und zwar ungeachtet der Tatsache, dass das Familienwohnheim innerhalb des engsten Familienkreises weiter geschenkt worden war.

Der BFH hat mit der vorliegenden Entscheidung erneut auf die sehr engen Voraussetzungen der Steuerbefreiung des Familienwohnheims abgestellt. Hierfür mögen verfassungsrechtliche Fragen eine Rolle gespielt haben.

Das Familienwohnheim ist nicht per se von der Steuer freigestellt. Vor jeder Übertragung sollten die jeweiligen Voraussetzungen und eine mögliche Steuerschädlichkeit genauestens geprüft werden.