Eigentor?!
Warum der Schiedsrichter nicht Schiedsrichter sein darf!
Warum der Schiedsrichter nicht Schiedsrichter sein darf!
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham)
Vorstände sind eine eigene Spezies. Sie müssen qua Gesetz keine Kranken- und Rentenkassenbeiträge zahlen, haben keinen Kündigungsschutz, können tun und lassen was sie wollen und können damit völlig unabhängig von den Anteilseignern (Geldgebern) die Aktiengesellschaft lenken und leiten. Anders als der Geschäftsführer einer GmbH müssen Vorstände auch nicht mit einer jederzeitigen Abberufung rechnen.
Wie speziell Vorstände vom Gesetz und von den Gerichten behandelt werden, zeigt eine jüngere Entscheidung des OLG München (30.03.2017, 23 U 3159/16). Der (Ex-)Vorstand hatte im Rahmen einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung mit der AG mit dieser eine Vereinbarung getroffen, nach der ein neutraler Schiedsgutachter über die im Streit stehenden Haftungsansprüche entscheiden soll. Zur Überraschung vieler erachtete das Gericht die Vereinbarung als null und nichtig! Doch warum? Die Antwort hierauf (und auf weitere „breaking Qs“) gibt es nachfolgend:
Wann haftet der Vorstand?
Ausgangspunkt der Entscheidung waren im Raum stehende Ansprüche der AG gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied. Derartige Ansprüche bestehen immer dann, wenn der Vorstand fahrlässig oder vorsätzlich seine Pflichten verletzt. Eine Pflichtverletzung liegt nach dem Gesetz (§ 93 AktG) nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Mit anderen Worten: Nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung führt zu einer Haftung. Manager dürfen auch mal Fehler machen!
Wer muss die Ansprüche gegen den Vorstand geltend machen?
Vorliegend wurden die Ansprüche der AG von einem einzelnen (!) Vorstandsmitglied gegen den Ex-Vorstand geltend gemacht. Das einzelne Vorstandsmitglied hatte sich diese Ansprüche vom Insolvenzverwalter (die betroffene AG war wohl zwischenzeitlich in die Insolvenz geraten) abtreten lassen, was das OLG München auch als zulässig ansah.
Grundsätzlich ist allein der Aufsichtsrat dafür zuständig, etwaige Ansprüche der AG gegen aktuelle / ehemalige Vorstandsmitglieder geltend zu machen. Dabei muss er im Zweifel die Ansprüche tatsächlich geltend machen; nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann der Aufsichtsrat davon absehen.
Rote Karte: Kein Verzicht auf Ansprüche gegen Vorstand möglich
Wie ernst es das Gesetz mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes meint, zeigt § 93 Abs. 4 AktG. Hiernach kann die Aktiengesellschaft erst drei (!) Jahre nach der Entstehung des Anspruchs verzichten oder sich über diese vergleichen. Zusätzlich muss die Hauptversammlung dem zustimmen und eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, darf keinen Widerspruch gegen den Zustimmungsbeschluss erhoben haben (mit einfachen Worten: eine Minderheit von 10% der Aktionäre kann jeden Verzicht und Vergleich kippen).
Rote Karte II: Kein Schiedsgutachten über Ansprüche gegen den Vorstand
Wie ernst es auch die Gerichte mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes meint, zeigt das Urteil des OLG München. Nach dessen Auffassung hat eine Schiedsgutachtervereinbarung mit einem Vergleich vergleichbare wirtschaftliche Folgen. Zum einen führe eine Schiedsgutachtervereinbarung dazu, dass eine vor Vorliegen des Gutachtens erhobene Klage als unbegründet abgewiesen würde. Zum anderen soll das Schiedsgutachten gerade bindend sein und bestimme mithin bindend das Bestehen und die Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche (trotz einer eventuellen objektiven Unrichtigkeit).
Da die Vereinbarung vorliegend innerhalb der 3-Jahres-Frist geschlossen worden war, versagte das Gericht der Vereinbarung insgesamt die Wirksamkeit.
Last but not least: Corporate Litigation
Spannend für die Praxis ist die erneute Feststellung des Oberlandesgerichts, dass Vorstandsmitglieder in Haftungsprozessen / Klagen Verwalter fremden Vermögens (der Aktionäre) umfassend auskunfts- und rechenschaftspflichtig sind. Das erschrickt manchen Betroffenen in der Praxis.
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt noch einmal die Schwierigkeiten auf, Streitigkeiten über Haftungsfragen zwischen (Ex-)Vorstand und AG einvernehmlich zu klären. Beiden Seiten ist es verwehrt, aus eigener wirtschaftlich abgewogener Entscheidung eine Einigung über Haftungsansprüche zu schließen. Dies funktioniert nur nach 3 Jahren und mit Zustimmung der Hauptversammlung und einer Aktionärsminderheit. Hinderlich ist dies insbesondere auch beim Gesellschafterstreit / Aktionärsstreit in kleinen Aktiengesellschaften.