Die neue Vertikal-GVO ("VGVO-E")

Geänderte Spielregeln im Vertriebsrecht

Im Juni 2022 treten wesentliche Neuerungen im Vertriebsrecht der Europäischen Union in Kraft. Das wichtigste zur neuen Vertikal-GVO im Folgenden.

Veröffentlicht am: 31.01.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg
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Das Vertriebsrecht in der Europäischen Union organisiert sich zu Juni 2022 neu. Vertriebsverträge müssen unter anderen kartellrechtlichen Voraussetzungen geprüft werden. Die bisher anwendbaren EU-Regeln zur kartellrechtlichen Freistellung von Vertikalvereinbarungen laufen zum 31. Mai 2022 aus. Die EU-Kommission hat den Entwurf einer neuen Vertikal-GVO ("VGVO-E") nebst begleitender Vertikalleitlinien ("VLL-E") veröffentlicht. Wir stellen nachfolgend die wesentlichen geplanten Neuerungen dar:

Auswirkungen auf Online-Plattformen

Online-Vermittlungsdienste gelten künftig als Anbieter von Waren und Dienstleistungen, unabhängig davon, ob die vermittelte Transaktion auf der Website des Vermittlungsdienstes abgeschlossen wird oder nicht. Die Folge der Änderung besteht darin, dass das Handelsvertreterprivileg auf Handelsplattformen keine Anwendung mehr findet. Denn die Handelsplattform als Anbieter erfüllt nicht eine bloß nachgelagerte Funktion in der Wertschöpfungskette. Im Errgebnis ist damit die Vertikal-GVO grds. auch auf Vereinbarungen zw. Online Vermittlungsplattformen und Händlern anwendbar.

Eingeschränkte Freistellung von Preisparitätsklauseln

Ausgenommen von der neuen Vertikal-GVO werden sog. „weite Einzelhandels-Preisparitätsklauseln“ von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten. Hierunter sind Klauseln zu verstehen, welche die Abnehmer dieser Dienste dazu anhalten, privaten oder gewerblichen Endverbrauchern Waren oder Dienstleistungen nicht zu günstigeren Bedingungen (Preise, Bestand, Verfügbarkeit, Angebots- oder Verkaufsbedingungen) unter Nutzung konkurrierender Online-Vermittlungsdienste anzubieten, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen.

Gruppenfreigestellt und damit als kartellrechtlich unbedenklich eingestuft werden nur „enge Preisparitätsklauseln“, die es einem Käufer untersagen, die Produkte im Eigenvertrieb als Anbieter (z.B. über die eigene Internetseite) günstiger anzubieten, sowie Paritätsklauseln, die nicht den Absatz von Waren oder Dienstleistungen an Endkunden betreffen.

Für eine Freistellung gelten die allgemeinen Marktanteilsschwellen: Der Marktanteil der beteiligten Unternehmen darf auf den betroffenen Angebots- und Nachfragemärkten jeweils nicht mehr als 30 % betragen.

Hybridplattformen sind nicht von der Vertikal-GVO umfasst

Online-Plattformen werden ab Juni 2022 vom Anwendungsbereich der Vertikal-GVO ausgenommen, wenn sie eine hybride Funktion haben, d.h. selbst Eigenhandel über die Plattform betreiben und daher mit den Unternehmen konkurrieren, für das sie gleichzeitig Plattformdienste erbringen.

Hintergrund ist die Befürchtung der Europäischen Kommission, dass Hybridplattformen in erheblicher Weise horizontale Wettbewerbsprobleme aufwerfen. Das Verhältnis zwischen hybrider Plattform und seinen Kunden soll daher im Einzelfall nach Art. 101 AEUV kartellrechtlich bewertet werden.

Im Anwendungsbereich von Hybrid- Plattformen muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob das Geschäftsmodell horizontale und/oder vertikale Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt oder bewirkt. Insbesondere soll kein unzulässiger Informationsaustausch zwischen dem Eigenhandel der Plattform und den teilnehmenden Händlern stattfinden.  

Auswirkungen im dualen Vertrieb

Im dualen Vertrieb vertreibt der Lieferant seine Produkte einerseits selbst über sein eigenes Vertriebsnetz und andererseits über unabhängige Vertriebshändler. Der Lieferant tritt daher auf der nachgelagerten Marktstufe als Wettbewerber der Händler auf. Hier bestehen Auswirkungen für die kartellrechtliche Beurteilung:

Die Freistellung von dualem Vertrieb wird abhängig von den Marktanteilen der Parteien auf dem Einzelhandelsmarkt gemacht. Eine vollständige Freistellung erfolgt nur, wenn gemeinsamer Marktanteil der Parteien auf Einzelhandelsmarkt ≤ 10 % sind. Eine vollständige Freistellung umfasst in diesem Zusammenhang vertikale und horizontale Wettbewerbsbeschränkungen. Zudem wäre der Informationsaustausch zwischen den Anbietern erlaubt, solange die Parteien keine horizontale Wettbewerbsbeschränkung bezwecken.

Änderungen bei der Preisbindung der Zweiten Hand und den Mindestwerbepreisen

Mindestwerbepreise (MAP), die es Einzelhändlern untersagen, Preise unterhalb eines bestimmten, vom Hersteller festgelegten Betrags zu bewerben, können eine Preisbindung der zweiten Hand darstellen, wenn der Hersteller den Einzelhändler dafür bestraft, dass er unter den jeweiligen Mindestpreisen verkauft, und ihm vorschreibt, keine Rabatte zu gewähren, oder ihn daran hindert, mitzuteilen, dass der Endpreis von dem jeweiligen Mindestpreis abweichen könnte.

Im Ergebnis läge somit in einer isolierten Mindestpreisvorgabe für die Werbung noch keine verbotene Preisbindung der zweiten Hand. Damit könnte der Lieferant dem Händler zum Beispiel untersagen, mit Rabatten unterhalb der UVP zu werben. Liegt die UVP beispielsweise bei EUR 60, und verkauft der Händler zu EUR 50, so dürfte ihm dieser Verkauf zwar nicht untersagt werden, gleichwohl aber die Werbung mit "25%" Rabatt. Dem Händler dürfte es indes nicht untersagt werden, mit einem Preis von € 60 zu werben und auch zu bewerben, dass der Kunde einen Rabatt bekommen könnte.

Auswirkungen im Alleinvertrieb

Alleinvertriebssysteme sind Vertriebssysteme, bei denen der Anbieter ein Gebiet oder eine Kundengruppe sich selbst oder einem Abnehmer oder einer begrenzten Zahl von Abnehmern exklusiv zuweist und bei denen anderen Abnehmern Beschränkungen in Bezug auf den aktiven Verkauf in das exklusiv zugewiesene Gebiet oder an die exklusiv zugewiesene Kundengruppe auferlegt werden.

Die Möglichkeit für den Produktanbieter, Aktivverkäufe seiner Kunden einzuschränken, soll ausgeweitet werden. Es soll Künftig möglich sein, Gebiete und/oder Kunden einer "begrenzten Anzahl" von Abnehmern exklusiv zuzuweisen. Damit können mehrere Händler in einem Gebiet bzw. für eine Kundengruppe vor Aktivverkäufen anderer Händler geschützt werden.

Neue Möglichkeiten im selektiven Vertrieb

Das bisher geltende Gleichwertigkeitserfordernis zwischen Online- und Offline Handel wird aufgehoben. Der Anbieter kann seinen Vertragshändlern für den Online-Verkauf Kriterien auferlegen, die nicht identisch sind mit den Kriterien für stationäre Verkäufe.

Ein selektives Vertriebssystem kann nicht mit einem Alleinvertriebssystem innerhalb desselben Gebiets kombiniert werden, da dies zu einer Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch die Vertragshändler führen würde.

Totalverbote im Online Vertrieb sind nach wie vor unzulässig

In Bezug auf den Online-Verkauf ist eine Beschränkung, die bezweckt, die Abnehmer (oder deren Kunden) daran zu hindern, das Internet wirksam für den Online-Verkauf zu nutzen oder einen oder mehrere Online-Werbekanäle wirksam zu nutzen, eine wettbewerbsrechtliche Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs.

In Abgrenzung zum Totalverbot können jedoch vertikale Vereinbarungen, die eine Beschränkung der Nutzung eines bestimmten Online-Vertriebskanals wie Online-Marktplätze, oder die Festlegung von Qualitätsstandards für den Online-Verkauf vorsehen, in den Genuss der Gruppenfreistellung kommen, unabhängig davon, welches Vertriebssystem der Anbieter betreibt. Damit können Vertriebswege zum Beispiel über Amazon oder Ebay unter Umständen rechtlich wirksam untersagt werden.