Die Grenzen des Trennungsunterhalts
Was man sich nicht gefallen lassen muss
Ein eigentlich bestehender Unterhaltsanspruch nach einer Trennung kann bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten vom Familiengericht gekürzt werden.
Wenn ein Ehepaar sich bereits getrennt hat, aber noch nicht geschieden ist, wird meist Trennungsunterhalt geschuldet. Dessen Höhe orientiert sich an den “ehelichen Lebensverhältnissen” aufgrund des beiderseitigen Einkommens. Dieser Unterhaltsanspruch während der Trennung besteht grundsätzlich unabhängig davon, wer wie welchen Beitrag zum Scheitern der Ehe geleistet hat oder wie die Ehegatten sich während der Trennung verhalten. In besonders krassen Fällen kann ein Fehlverhalten eines Ehepartners aber dazu führen, dass dieser seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt - zumindest teilweise - verliert. Einen solchen Fall musste das Oberlandesgericht München entscheiden (OLG München, Beschluss vom 22.8.2024 – 12 UF 265/23e).
Ehe und Trennung eines Top-Managers
Es ging um die Ehe des Vorstandsvorsitzenden einer großen Versicherungsgesellschaft. Er hatte 1988 eine Sekretärin kennengelernt und diese 10 Jahr später geheiratet. Schon vor der Eheschließung hatte die Frau ihre Berufstätigkeit eingestellt. Die Ehe blieb kinderlos und auf zwischenzeitliche Trennungen folgte jeweils die Versöhnung. Die endgültige Trennung erfolgte 2016, nachdem die Ehefrau ihren Mann nach einem Streit mit einer Schere am Hals verletzt hatte. Der Ehemann stellte 2017 den Scheidungsantrag und der Scheidungsbeschluss erfolgte in 2023.
Trennungsunterhalt verwirkt?
Besonders heftig stritt das Paar um den Trennungsunterhalt. Der Mann zahlte zwar von 2016 bis 2023 mehrere hunderttausend Euro Unterhalt, wehrte sich aber gerichtlich gegen die Forderungen seiner Ex. Einer der Streitpunkte war eine mögliche Verwirkung des Trennungsunterhalts durch die Frau. Diese hatte - so das OLG München - ihren Mann mehrfach körperlich angegriffen und ihn sowohl auf seiner Arbeitsstätte als auch in der Öffentlichkeit diskreditiert. Außerdem hatte sie ihm mit E-Mails nachgestellt und eine unberechtigte Strafanzeige erhoben.
Das OLG München, dass sich ausführlich mit den einzelnen Vorwürfen befasste und eine sogenannte Billigkeitsabwägung vornahm, wertete das Fehlverhalten so schwer, dass es eine teilweise Verwirkung annahm und den Anspruch auf Trennungsunterhalt in den verschiedenen Zeiträumen um 60 bzw. 70 Prozent verminderte.
Besonderheiten bei Trennungen und Scheidungen von Managern
Beziehungen von Managern mit hohem Einkommen und hohen Arbeitsbelastungen haben ganz eigene Herausforderungen für Paare. Das gilt auch, wenn so eine Manager-Ehe in die Brüche geht. Bei einer Manager-Scheidung oder auch Unternehmer-Scheidung gibt es schwierige Themen nicht nur beim Unterhalt, sondern auch beim Zugewinnausgleich. Gleiches gilt in diese Konstellationen oft auch für das Umgangsrecht.