Der Fremdgeschäftsführer im Arbeitsrecht
Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder etwas von beidem?
Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder etwas von beidem?
Ein Beitrag von Christian Westermann, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer Entscheidung vom 21.01.2019 (Az. 9 AZB 23/18) erneut mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen für einen Fremdgeschäftsführer unter Umständen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein kann.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Kündigungsschutzklage der Geschäftsführerin eines Unternehmens, welches mehrere Krankenhäuser und andere soziale Einrichtungen betrieb. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag der Klägerin enthielt verschiedene Klauseln, die sich standardmäßig in den meisten Geschäftsführerverträgen wiederfinden dürften. So war die Geschäftsführerin u.a. verpflichtet, ihre volle Arbeitskraft für das beklagte Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Ihre Rechte und Pflichten als Geschäftsführerin und der Umfang ihrer internen Entscheidungsbefugnisse wurde durch den Gesellschaftsvertrag, den Geschäftsführervertrag und eine ergänzende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vorgegeben. Nebentätigkeiten waren ihr nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet und Urlaub musste sie sich genehmigen lassen.
Als der Geschäftsführerin fristlos gekündigt wurde, kam es zum zum Rechtsstreit. Die Parteien stritten zunächst darum, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten überhaupt eröffnet war.
Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist möglich
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass es sich bei ihrem Geschäftsführeranstellungsverhältnis nach der konkreten Ausgestaltung und der seitens der Gesellschafterversammlung ausgeübten Weisungen der Sache nach um ein Arbeitsverhältnis handelte und erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht gegen die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung.
Die GmbH sah in der Streitigkeit dagegen eine aus einem freien Dienstverhältnis, für die das Landgericht erstinstanzlich zuständig wäre. Das BAG hat den Rechtsstreit letztinstanzlich an das Landgericht verwiesen und damit gegenteilige Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.
Das BAG hat hierbei seine bisherige Rechtsprechung bestätigt:
Für Geschäftsführer ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in jedem Fall dann ausgeschlossen, solange sie noch nicht formal aus ihrer Organstellung als Geschäftsführer abberufen worden sind. Dies folgt aus § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG.
Dies eröffnet für die Gesellschaft bei der Abberufung/Kündigung eines Geschäftsführers durchaus Gestaltungsspielraum: Zusammen mit der Kündigung des Geschäftsführers wird zwar auch dessen Abberufung erklärt. Die Wirksamkeit der Abberufung wird aber aufgeschoben und auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage datiert. So lässt sich der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den Geschäftsführer in aller Regel versperren.
Im vorliegenden Fall war die Geschäftsführerin allerdings bereits aus der Organstellung abberufen worden, so dass der gesetzliche Ausschluss hier nicht zum Tragen kam.
Denkbar ist dann die Fallgruppe, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer des Unternehmens quasi zum Geschäftsführer befördert wurde und auf Grundlage seines alten Arbeitsvertrags nun als Geschäftsführer tätig ist oder dass das alte Arbeitsverhältnis neben dem Geschäftsführeranstellungsverhältnis als ruhendes Arbeitsverhältnis weiter besteht und nach der Abberufung/Kündigung als Geschäftsführer wieder auflebt. Dann ist es denkbar, dass der abberufene Geschäftsführer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung seines alten Arbeitsvertrags erheben kann. Auch dies war vorliegend aber nicht der Fall.
Der Geschäftsführer ist regelmäßig kein Arbeitnehmer
Die Klägerin war schlicht der Auffassung, dass ihr Geschäftsführerdienstvertrag tatsächlich ein Arbeitsverhältnis darstellte.
Das BAG hat hierzu klargestellt, dass sich das Geschäftsführeranstellungsverhältnis durch die Abberufung aus der Organstellung nicht in ein Arbeitsverhältnis umwandelt und dass es auch nicht darauf ankommt, ob der Fremdgeschäftsführer hinsichtlich der Frage der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers möglicherweise wie ein Arbeitnehmer als sozialversicherungspflichtig beschäftigt einzustufen ist. Auch einer europarechtlichen Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs hat das BAG in diesem Fall eine Absage erteilt, da es für die Frage der Rechtswegzuständigkeit allein auf den nationalen Arbeitnehmerbegriff ankomme.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und eine arbeitsrechtliche Kündigungsschutzklage wären dann nur unter der Voraussetzung denkbar, dass der Geschäftsführer so weisungsgebunden ist und einer solchen persönlichen Abhängigkeit unterliegt, die über das gesellschaftsrechtliche Weisungsrecht noch hinaus geht, indem die konkreten Modalitäten für die Erbringung der Geschäftsführerdienste vorgegeben werden. Das hat das BAG hier verneint und auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt, dass dies nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen der internen Befugnisse eines Geschäftsführers reichten dafür nicht aus. Insoweit gibt die BAG-Entscheidung Rechtssicherheit hinsichtlich der Verwendung der standardmäßig in den allermeisten Geschäftsführerverträgen wiederzufindenden Klauseln.
Schließlich hat das BAG auch klargestellt, dass der Geschäftsführer nicht als sogenannte arbeitnehmerähnliche Person angesehen werden kann. Arbeitnehmerähnliche Personen können vor den Arbeitsgerichten klagen, wenn sie wirtschaftlich von einem Unternehmen abhängig sind und in ihrer gesamten sozialen Stellung einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind. Hierzu hat das BAG klargestellt, dass Geschäftsführer aufgrund der Besonderheiten ihrer Organstellung als gesetzlicher Vertreter der GmbH die Arbeitgeberrolle verkörpern.
Die Kündigungsschutzklage der Geschäftsführerin wurde daher an das Landgericht verwiesen.