Der Aufsichtsratsbericht bei fehlendem Aufsichtsrat
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Wenn eine GmbH keinen Aufsichtsrat hat, kann gegen sie auch kein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn in den Unterlagen des Jahresabschlusses ein Aufsichtsratsbericht fehlt.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2014 entschieden. Zur Begründung führte das Gericht an, dass das Bestimmtheitsgebot in Art. 104 Abs. 2 GG verlange, den Ordnungsgeldtatbestand nur auf Jahresabschlussunterlagen zu erstrecken, die nachträglich noch erstellt werden können. Wenn aber überhaupt kein Aufsichtsrat bestehe, sei dies gerade nicht der Fall.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war eine GmbH aufgrund des Drittelbeteiligungsgesetzes verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden. Dieser Pflicht kam die Gesellschaft nicht nach. Als folglich auch kein Aufsichtsratsbericht eingereicht wurde, verhängte das zuständige Bundesamt für Justiz wegen Verstoßes gegen die Veröffentlichungspflicht ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro und drohte ein weiteres Ordnungsgeld an. Die GmbH legte dagegen Beschwerde ein. Als diese vom Landgericht abgelehnt wurde, legte die Gesellschaft Verfassungsbeschwerde ein.
Das Gericht folgte der Argumentation der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das strenge Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG und die Beugefunktion des Ordnungsgeldes. Schließlich konnte die GmbH - ohne Aufsichtsrat - die geforderte Handlung überhaupt nicht mehr nachholen.
Weder das Drittelbeteiligungsgesetz noch das Aktienrecht - so das Gericht - sähen eine Sanktionierung bei der Nichtbefolgung der Pflicht zur Errichtung eines Aufsichtsrats vor. Dies könne vielmehr nur durch ein von Arbeitnehmern, Betriebsrat oder Gewerkschaft nach bestimmten Maßgaben zu beantragendes Statusverfahren bewirkt werden. Hiervon wurde im vorliegenden Fall kein Gebrauch gemacht.
Hintergrund
Der Aufsichtsrat ist ein vornehmlich im Aktienrecht bekanntes Organ. Das Aktiengesetz sieht für Aktiengesellschaften zwingend die Bildung eines Aufsichtsrats vor. Bei der GmbH ist die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollgremium regelmäßig freiwillig. Dann gelten die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend.
Für bestimmte GmbHs besteht jedoch wie bei der Aktiengesellschaften eine Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats. Unter anderem kann sich diese Pflicht aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitbestimmung ergeben und gilt für alle Kapitalgesellschaften - also auch für GmbHs - mit mehr als 500 Mitarbeitern.