Das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten ab 2023
Was ändert sich ab dem 1. Januar für Ehepaare?
Seit dem Jahreswechsel gilt das Notvertretungsrecht für Ehegatten. Die Vorsorgevollmacht behält aber weiter ihre Berechtigung.
Zum 1. Januar 2023 trat eine umfangreiche Reform des Betreuungsrechts in Kraft . Teil dieser Neuregelung wird die Einführung eines gegenseitigen Vertretungsrechts von Ehegatten und Lebenspartner in einer Notfallsituation im Bereich der Gesundheitssorge sein (§ 1358 BGB), wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr regeln kann.
Bisher darf ein Ehegatte den anderen nur vertreten, wenn er über eine Vorsorgevollmacht für den anderen Ehegatten verfügt, die Regelungen zur Gesundheitssorge enthält, oder wenn er vom Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer des anderen Ehegatten bestellt wurde. Der am 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 1358 BGB gibt den Ehegatten nun für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge, das allerdings an enge Voraussetzungen gebunden ist und nur maximal sechs Monate gilt.
Der Beginn dieses Zeitraums wird vom Arzt oder der Ärztin festgelegt. Für diese Zeit ist dieser von der Schweigepflicht gegenüber dem Ehepartner des Patienten entbunden. Sollte ein Ehepaar nicht wollen, dass der andere Ehegatte ein solches Recht ausübt, kann er dem ausdrücklich (schriftlich) widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen. In Ausnahmefällen, wenn die Ehegatten beispielsweise getrennt leben, kann das Vertretungsrecht nicht in Anspruch genommen werden.
Sind Vorsorgevollmachten unter Ehegatten weiter sinnvoll?
Durch das Notvertretungsrecht ist die Vorsorge nicht vollumfänglich geregelt. Wegen der offenen rechtlichen Fragen einerseits und der Beschränkung auf ärztliche Behandlungen sowie die zeitliche Befristung andererseits, sollten Ehepaare autonom in weiser Voraussicht handeln und weiterhin an eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung denken, welche sinnvoll sind und ihren Hausarzt davon in Kenntnis setzen.
Zum einen bezieht sich das neue Ehegattenvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten. Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte sind davon nicht abgedeckt. Dies muss daher auch zukünftig in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zum anderen besteht dieses Notvertretungsrecht nur für maximal 6 Monate. Sollte der betroffene Ehegatte nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht wieder selbst entscheiden können und liegt keine Vollmacht vor, muss ein Betreuer bestellt werden.
Mit einer Vorsorgevollmacht wird sowohl der Bereich der Gesundheitssorge als auch der Bereich der Vermögenssorge abgedeckt. Mit ihr hat der Vertreter die Möglichkeit, sämtliche notwendigen Handlungen für denjenigen vorzunehmen, der die Vollmacht erteilt hat. Eine notarielle Generalvollmacht deckt meist nur der Bereich der Vermögenssorge ab. Wenn jedoch die Gesundheitssorge hier nicht übertragen wird, muss dafür beim Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung beantragt werden.