Crowdworker als Arbeitnehmer

Neue Formen der Arbeit und ihre rechtlichen Risiken

Veröffentlicht am: 06.05.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Neue Formen der Arbeit und ihre rechtlichen Risiken

Ein Beitrag von Christian Westermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg

Nicht erst seitdem der Coronavirus-Pandemie und ihren Auswirkungen auf das Arbeitsleben, mit Homeoffice und zunehmender Digitalisierung, entwickeln sich immer mehr neue Formen der Arbeit. Dazu gehört auch das sogenannte „Crowdworking“, bei dem ein Auftraggeber einer Vielzahl von Interessenten (der „Crowd“) Arbeitsaufträge anbietet.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu in einer Entscheidung vom 01.12.2020 (Az: 9 AZR 102/20) nun festgestellt, dass der einzelne Crowdworker Arbeitnehmer sein kann – mit unangenehmen Folgen für den Auftraggeber, insbesondere dem Risiko der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Mikrojobs für die Crowd

Die spätere Beklagte bot über eine Online-Plattform Aufträge ihrer Kunden an. Unter anderem ging es dabei um die Kontrolle der Präsentation von Waren, z.B. im Einzelhandel oder an Tankstellen. Die Beklagte untergliederte diese Kontrollaufträge in eine Vielzahl einzelner Kleinstaufträge, sog. „Mikrojobs“. Sie bot den Nutzern der Plattform, den Crowdworkern dann an, einzelne Mikrojobs anzunehmen und gegen Bezahlung die Warenkontrollen durchzuführen.

Die vertragliche Vereinbarung mit den Crowdworkern enthielt weder eine Verpflichtung, diesen Aufträge anzubieten, noch waren die Crowdworker verpflichtet, Aufträge anzunehmen. Ein einmal angenommener Auftrag war „entsprechend der Auftragsbeschreibung korrekt durchzuführen“. Projektbezogene Zeitvorgaben waren einzuhalten, d.h. ein Auftrag musste in der Regel innerhalb von zwei Stunden erledigt werden, sonst ging der Auftrag - inklusive Vergütung - verloren.

Die Crowdworker waren berechtigt, Mitarbeiter zur Erfüllung der Aufträge einzusetzen. Die AGB der Beklagten sahen vor aber, dass die Crowdworker ein Benutzerkonto einrichten und eine Smartphone-App nutzen mussten, über die sie die Aufträge annehmen und bearbeiten konnten. Das Benutzerkonto durfte nur mit dem eigenen Smartphone des registrierten Nutzers benutzt werden. Das Teilen eines Benutzerkontos wurde als Missbrauch und Verletzung der Nutzungsbedingungen definiert.

Ein Arbeitsverhältnis sollte ausdrücklich nicht begründet werden.

Der Crowdworker und spätere Kläger war bei der Beklagten als Nutzer registriert und führte für diese über einen Zeitraum von 11 Monaten ca. 3.000 Aufträge aus. Nachdem es Unstimmigkeiten gegeben hatte, kündigte die Plattformbetreiberin dem Crowdworker, zunächst per E-Mail und später auch noch einmal schriftlich. Der Crowdworker erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass zwischen ihm und der Plattformbetreiberin ein Arbeitsverhältnis bestand. Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht München hatte er mit seiner Klage keinen Erfolg. Beide Vorinstanzen haben der beklagten Plattformbetreiberin Recht gegeben. Diese berief sich darauf, dass die Crowdworker sämtlich selbstständige Unternehmer seien, mit denen keine Arbeitsverhältnisse bestünden. Das Bundesarbeitsgericht hat dies jetzt anders gesehen:

Instruktiv: BAG zum Arbeitnehmerbegriff des § 611a BGB

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Urteilsbegründung sehr instruktiv mit den Tatbestandsmerkmalen des § 611a BGB auseinandergesetzt. Demnach ist Arbeitnehmer, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeiten gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertrags, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

Das Bundesarbeitsgericht hat zunächst festgestellt, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen mit den Crowdworkern nicht die Anforderung eines Arbeitsvertrags erfüllte, da die Vereinbarung keine Verpflichtung zur Leistung von Diensten oder zur Annahme angebotener Aufträge begründe. Die Art der tatsächlichen Durchführung der angenommenen Einzelaufträge erfülle aber in ihrer Gesamtheit die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses:

Sobald der Crowdworker nämlich einen Auftrag angenommen hatte, hätte er bei dessen Ausführung über keine nennenswerten Entscheidungsspielräume mehr verfügt. Die einzelnen Arbeitsschritte der zu verrichtenden Tätigkeiten seien durch die Auftragsbeschreibungen auf der Online-Plattform exakt vorgegeben worden. Ebenso sei der zeitliche Rahmen für die Auftragserledigung stark eingegrenzt gewesen, weil die Aufträge regelmäßig innerhalb von zwei Stunden zu verrichten gewesen seien.

Darüber hinaus sei der Kläger faktisch dazu verpflichtet gewesen, die Warenkontrollen persönlich auszuführen. Die Verpflichtung zur Registrierung bei der Plattform und zur Nutzung der Smartphone-App, verbunden mit dem gleichzeitigen Verbot, ein Benutzerkonto zu teilen, hätten es dem Kläger tatsächlich unmöglich gemacht, Aufträge durch Dritte ausführen zu lassen.

Die mit den Aufträgen verbundenen Aufgabenstellungen seien einfach gelagerte Tätigkeiten gewesen (z.B. mussten Fotos von Waren gemacht werden). Gestaltungsmöglichkeiten bei der Art und Weise der Auftragsausführung hätten daher kaum bestanden. Die konkrete Ausgestaltung der Smartphone-App sei ein weiteres Mittel der Fremdbestimmung gewesen, da sie das Nutzerverhalten der Crowdworker faktisch dahingehend gelenkt habe, dass diese ständig die Angebote auf der Plattform prüfen und sich dienstbereit halten müssten, um wirtschaftlich profitabel tätig sein zu können.

Aufgrund der langfristigen und kontinuierlichen Tätigkeit des Klägers habe es sich daher im Ergebnis um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gehandelt.

Fazit: Vorsicht bei freien Dienstverhältnissen

Das Bundesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis den Kündigungsschutzantrag des Klägers abgewiesen, weil das Vertragsverhältnis im Laufe des Prozesses von der Beklagten wirksam gekündigt worden war. Dies dürfte aber nur ein Pyrrhussieg für die Beklagte gewesen sein: Die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte, könnte für die Plattform-Betreiberin noch weitaus gravierende finanzielle Folgen haben, als die offenen Vergütungsansprüche des Klägers. Auf sozialversicherungsrechtlicher Ebene dürften spätestens bei der nächsten sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung erhebliche Beitragsnachforderungen für alle Crowdworker ins Haus stehen.

An diesem Beispiel zeigt sich wieder einmal, dass bei der Vereinbarung freier Dienstverhältnisses - und noch mehr bei deren tatsächlicher Durchführung - aus Auftraggebersicht höchste Vorsicht geboten ist, um nicht ungewollt zum Arbeitgeber zu werden, mit möglicherweise existenzbedrohenden finanziellen Folgen.