Wann werden beim Handel mit Bitcoins Steuern fällig?
Der Geduldige macht mehr Gewinn…
Das Finanzgericht Köln hat sich Ende letzten Jahres mit der Frage befassen müssen, ob Gewinne, welche durch die Veräußerung von Kryptowährungen erzielt wurden, im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts der Einkommensteuer unterfallen - mehr dazu in diesem Beitrag.
Der Geduldige macht mehr Gewinn…
Autor: Anna-Maria Blömer
In den letzten paar Jahren ist das Investieren in Kryptowährungen immer populärer geworden. Auch in den sozialen Netzwerken finden sich immer mehr selbsternannte „Finanzgurus“, die alle Interessierten über Bitcoin, Ethereum, Dogecoin und Co. aufklären. In deren Videos klingt das Prinzip „vom Investor zum Millionär“ immer kinderleicht. Aber die wenigsten verstehen auf Anhieb, dass es sich dabei um langfristige Anlagen handelt. Ebenso selten findet man Videos über Bitcoins und Steuern, in denen über die steuerlichen Besonderheiten bei der Veräußerung von Kryptos aufgeklärt wird.
Das Finanzgericht Köln hat sich in diesem Zusammenhang Ende letzten Jahres mit der Frage befassen müssen, ob Gewinne, welche durch die Veräußerung von Kryptowährungen erzielt wurden, im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts der Einkommensteuer unterfallen (FG Köln, Urteil vom 25.11.2021 - 14 K 1178/20).
3,4 Millionen Euro mit Bitcoins verdienen – so geht‘s
Ein Mann hatte seine Steuererklärung für 2017 abgegeben. Darin offenbarte er auch seine Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Er besaß einige Bitcoins, die er erst in Ethereum-Einheiten umwandelte und im Juni 2017 dann in Monero-Einheiten tauschte. Ende des Jahres 2017 überlegte er es sich wieder anders und tauschte die neu erworbenen Monero-Einheiten wiederum teilweise in Bitcoins um. Noch im selben Jahr verkaufte er die Bitcoins und machte damit ein hübsches Sümmchen Gewinn.
Seine Tausch- und Kaufverträge wickelte der Verkäufer über digitale Handelsplattformen ab. Kaufverträge schloss er mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen ab und in Tauschverträgen bot er eigene Kryptowerte als Gegenleistung an. Mit diesen Geschäften erzielte er einen Gewinn in Höhe von ca. 3,4 Millionen EUR, den er anschließend in seiner Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anführte.
Finanzamt erhebt Steuern auf Bitcoin-Verkauf
Das Finanzamt erhob daraufhin eine Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn. Dagegen legte der Verkäufer Einspruch ein. Seiner Meinung nach bestünde im Rahmen der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit. Darüber hinaus läge eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes vor. Seiner Begründung zufolge dürften seine Gewinne aus dem Krypto-Handel nicht besteuert werden. Außerdem könne man bei Kryptowährungen schon gar nicht von der (erforderlichen) Veräußerung eines „Wirtschaftsguts“ sprechen.
FG: Bitcoins sind „andere Wirtschaftsgüter“ und somit bei Verkauf steuerpflichtig
Die Kölner Richter konnten entgegen dieser Ansicht kein strukturelles Vollzugsdefizit feststellen. Ein solches lasse sich insbesondere nicht durch eine anonyme Veräußerung begründen. Für das Finanzgericht haben vielmehr alle Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vorgelegen. Im Urteil hieß es weiterhin, dass die Kryptowährungen den „anderen Wirtschaftsgütern“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterfielen.
Diese Klassifizierung als Wirtschaftsgut verstoße keineswegs gegen das Bestimmtheitsgebot, weil der Gegenstand des Wirtschaftsguts nicht unklar, sondern sehr wohl bestimmbar sei. Damit seien die vom Verkäufer gehandelten Kryptowerte allesamt verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Darüber hinaus bestünde eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.
Die Richter des Finanzgerichts Köln wiesen die Klage ab. Das Urteil ist derweilen noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist bei dem Bundesfinanzhof anhängig.
Steuerfalle Crypto Lending & Staking
Jeder, der mit Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) oder Ripple (XRP) handelt, sollte sich über die beiden Begriffe im Klaren sein, da sie unter Umständen zu hohen Steuerzahlungen führen können. Unter Staking versteht man das Zurückhalten von Kryptowährungen gegen sogenannte „Block Rewards“. Staker sperren dabei über einen gewissen Zeitraum ausgewählte Einheiten einer virtuellen Krypto-Währung. Während der Sperrzeit kann der Cold Staker auf diese Einheiten der virtuellen Währung nicht zugreifen. Sobald die Sperrzeit abgelaufen ist, wird der Cold Staker mit einer zusätzlichen Einheit der virtuellen Währung belohnt. Staking versteht sich als energiefreundlichere Alternative zum Mining.
Lending (engl.: to lend = dt.: verleihen) bezeichnet das Übertragen von Krypto-Vermögen auf Dritte. Durch Verzinsung erhält der Anleger eine Kryptowährung. Man könnte Lending mit dem Prinzip der P2P-Kredite vergleichen. Es gibt spezielle Plattformen, die zwischen Kreditgebern, welche ihr Crypto-Vermögen anlegen wollen, und Kreditnehmern, welche kurzfristig Geld benötigen, vermitteln. Infolgedessen erhält der Kreditgeber vom Kreditnehmer Zinsen.
Veräußerungsfrist von 10 Jahren beim Lending & Staking
Einkünfte aus Lending und Staking sind nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern, sofern deren Erträge die Freigrenze von 256 EUR nicht überschreiten. Für Finanzbehörden handelt es sich in beiden Fällen um steuerpflichtiges Einkommen. Der Grund dafür ist die Gegenleistung.
Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG erfolgt einer Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre, wenn der Handel mit digitalen Währungen als Einkunftsquelle betrieben wird und zumindest in einem Kalenderjahr hieraus Einkünfte erzielt worden sind, so das Bundesministerium für Finanzen (BMF). Deshalb ist eine erzielte Rendite erst dann nicht mehr steuerpflichtig, wenn der Krypto-Coin für mindestens zehn Jahre gehalten wurde. Wer vorher verkauft, muss auf die Rendite Steuern in Höhe des persönlichen Einkommensteuersatzes zahlen.
Wann kann man Kryptos steuerfrei verkaufen?
Grundsätzlich gilt die Spekulationsfrist von einem Jahr. Das heißt, dass der Gewinn aus dem Verkauf von Bitcoin und Co. dann steuerfrei ist, wenn zwischen Kauf und Verkauf bereits mehr als ein Jahr Zeit vergangen ist. Werden die Kryptowährungen bereits vor diesem Zeitraum veräußert, handelt es sich laut den Finanzämtern um ein privates Veräußerungsgeschäft, welches bei Gewinnen von mehr als 600 EUR vollständig versteuert werden muss.
Über die Höhe der Steuerbelastung kann keine pauschale Aussage getroffen werden, da diese vom individuellen Einkommenssteuersatz des Krypto-Investors abhängt und damit maximal 45 % betragen wird.
Die Einkünfte aus Staking und Lending werden in den meisten Fällen als Einkünfte aus sonstigen Leistungen klassifiziert – nicht als betriebliche Tätigkeiten. Besonderheiten ergeben sich nämlich dann, wenn die Kryptos im Betriebsvermögen gehalten werden, wie bei einer Kapitalgesellschaft. In diesen Fällen gibt es keine Veräußerungsfrist und Einkünfte aus betrieblichen Kryptos sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Fun Fact: In Bermuda kann man Steuern in Kryptowährung bezahlen
Bermuda ist Vorreiter im öffentlichen Zahlverkehr mit Kryptowährungen. Es ist das erste Land, in welchem man Steuern und Gebühren in Kryptowährungen begleichen kann. Seit Oktober 2019 kann man dort staatliche Dienstleistungen in Kryptowährung bezahlen, jedoch zunächst beschränkt auf USD Coins (USDC). Darüber hinaus ist es aufgrund der vollständig steuerfreien Krypto-Transaktionen ein beliebtes Ziel für Krypto-Investoren.
Qual der Wahl: Zwischen Risiko und „Sicherheit“
Was lernen wir daraus? Als Krypto-Investor sitzt man zwangsläufig in der Zwickmühle zwischen dem Verkauf zu dem Zeitpunkt, an dem der meiste Gewinn erzielt werden kann – allerdings inklusive Steuern, wenn man schon nach weniger als einem Jahr verkauft – und dem Gedanken, wenn ich die Anlagen lange genug halte, muss ich keine Steuern auf den Gewinn bezahlen.
Da jeder einer individuellen Steuerlast unterliegt, kann es für den Einen sinniger sein abzuwarten und steuerfrei zu verkaufen, und für den Anderen profitabler, wenn er direkt verkauft, bevor der Kurs wieder sinkt. Aber so oder so kann man nie vorhersagen, welcher Zeitpunkt für die Veräußerung am klügsten gewesen wäre, ob der Kurs nach einem halben Jahr doch noch weiter gestiegen oder in den Keller gesunken wäre.