Bilanzrecht - Erleichterungen für Kleinstunternehmen in Kraft getreten
MicroBilG greift seit dem 28.12.2012 und betrifft Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten
Die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie der EU, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, kleinen als Kapitalgesellschaft organisierten Unternehmen Erleichterungen bei der Rechnungslegung- und Offenlegungspflicht zu gewähren, wurde inzwischen durch das Gesetz zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (MicroBilG) in Deutschland umgesetzt.
Für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31.12.2012 und später gilt:
- Als Kleinstunternehmer im Sinne des Gesetzes gelten alle Kapitalgesellschaften, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei folgenden Merkmale nicht unterschreiten: (1) Umsatz max. EUR 700.000, (2) Bilanzsumme max. EUR 350.000, (3) durchschnittlich beschäftigte Arbeitnehmer 10.
- Kleinstunternehmer können dann auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz ausweisen.
- Die sogenannte Darstellungstiefe im Jahresabschluss verringert sich durch weitere Optionen, wie z.B. ein vereinfachtes Gliederungsschema.
- Kleinstunternehmer haben ein Wahlrecht zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung oder durch Hinterlegung der Bilanz
Hintergrund
Das Gesetz - dessen Entstehung wir auch hier auf unserem Blog verfolgten - sollte tatsächlich Erleichterungen für kleine als GmbH oder GmbH & Co. KG firmierende Unternehmen bringen. Die Offenlegungspflicht ist nicht zuletzt, neben steuerlichen und haftungsrechtlichen Punkten eines der Kriterien für die Auswahl der passenden Gesellschaftsform bei der Gründung von Unternehmen.