BGH kippt Störerhaftung bei öffentlichen WLAN-Hotspots

Neue Entscheidung zu Filesharing-Fällen

Veröffentlicht am: 02.08.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Neue Entscheidung zu Filesharing-Fällen

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Betreiber von offenen WLAN-Hotspots können aufatmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26.07.2018 die Möglichkeit eines Unterlassungsanspruches bei Verletzungen von Urheberrechten über öffentliche Hotspots nun endgültig beseitigt. Stattdessen können Rechteinhaber die Sperrung von Informationen verlangen. Damit bestätigten die Richter die seit Oktober letzten Jahres geltende Neufassung im Telemediengesetz.

Neuregelungen sorgen für Rechtsklarheit

Wenn Dritte in der Vergangenheit über offene WLAN-Zugänge Filme, Musik oder Spiele illegal heruntergeladen hatten, konnten diese Urheberrechtsverletzungen für den Betreiber des Internetanschlusses teuer werden. Mittels der sogenannten Störerhaftung konnte dieser für die von Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Über die rechtliche Einordnung des sogenannten Filesharing und anderen Urheberrechtsverletzungen im Internet wurde in der Vergangenheit viel diskutiert. Nur nach und nach hat der Gesetzgeber auf die relativ neuen Probleme im Zusammenhang mit WLAN-Zugängen reagiert – und die Rechtsprechung hat nachgezogen.

Mit der Neuregelung des Telemediengesetzes wurde vieles gesetzlich verankert. Auch das jüngste Urteil des BGH vom 26.07.2018 sorgt nun für ein Stück weit mehr Rechtsklarheit. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber von öffentlichen WLAN-Zugängen gehört seit diesem Urteil nun endgültig der Vergangenheit an.

Illegale Downloads führten zur Haftung für Dritte

Der Entscheidung des BGH liegt ein Rechtsstreit im Rahmen von illegalen Downloads zugrunde. Zunächst 2011, dann noch einmal 2013 wurde der Beklagte von dem Rechteinhaber eines Computerspieles wegen Urheberrechtsverletzungen angemahnt. Über den offenen WLAN-Zugang des Beklagten war das Spiel auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden.

Der Rechteinhaber forderte den Betreiber im Wege einer Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und verlange Ersatz für die entstandenen Abmahnkosten. Der Beklagte allerdings machte geltend, die Verletzungen selbst nicht begangen zu haben. Vielmehr betreibe er über seine IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots, über die ein Dritter die Urheberrechtsverletzungen begangen haben soll.

Künftig kein Unterlassungsanspruch mehr

Der BGH hat nun in seiner Entscheidung zwischen dem Unterlassungsanspruch und der Zahlung der Abmahnkosten unterschieden. Im Bezug auf die entstandenen Kosten sei der Beklagte zum Ersatz verpflichtet, da er nach der hierfür maßgeblichen, im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Rechtslage als Störer für die Rechtsverletzungen von Dritten hafte. Der Betreiber des WLAN-Hotspots habe es versäumt, durch die, auch schon damals bestehenden Möglichkeiten der Verschlüsselung, die missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu verhindern. Im Ergebnis habe es der Beklagte unterlassen, der ihm bekannten Gefahr einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen entgegenzuwirken. Der Betreiber des Internetanschlusses muss also im Ergebnis zahlen.

Die Verurteilung zur Unterlassung dagegen haben die Richter des BGH aufgehoben, weil nach der neuen Fassung des Telemediengesetzes der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Sei eine Handlung im Zeitpunkt des nun zu entscheidenden Urteils nicht mehr rechtswidrig, komme nach Ansicht der Richter auch die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruches nicht in Betracht.

Mit der Neuregelung kommt auch der neue Sperranspruch

Nach Ansicht der Richter bestehe allein die Möglichkeit eines Sperranspruches von Informationen. Einen solchen Anspruch sollen nun die Richter der Vorinstanz im vorliegenden Fall prüfen.

Zwar hat der deutsche Gesetzgeber mit der Neuregelung die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers ausgeschlossen, aber zugleich einen Anspruch auf Sperrung des Zugangs zu Informationen vorgesehen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter wird damit den Interessen der Rechteinhaber ausreichend Rechnung getragen.