Irreführende Werbung von Rechtsanwälten mit Mitgliedschaft im Kammervorstand

BGH-Entscheidung zur Relevanz für Mandanten

Veröffentlicht am: 03.10.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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BGH-Entscheidung zur Relevanz für Mandanten

Ein Beitrag von Anna-Maria Blömer

Auch Anwälte dürfen und müssen werben. Dass sie dabei die besonderen Anforderungen des Berufsstands beachten, wird natürlich ganz genau von den Kolleginnen und Kollegen und den zuständigen Kammern beäugt.

Eine Juristin hatte jüngst mit einer Unterlassungsklage zu kämpfen. Sie behauptete derzeit Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer München zu sein. Tatsache ist jedoch, dass sie bereits 2012 dort ausgeschieden war. Unter Angabe von „besonderen Aktivitäten“ warb sie auf ihrer Internetseite mit der Mitgliedschaft.

In 2014 arbeitete sie über mehrere Monate mit Gesellschaftern einer Rechtsanwaltsgesellschaft zusammen. Diese Gesellschaft erwarb eine einstweilige Verfügung gegen sie, nachdem eine Abmahnung keinen Erfolg hatte. Die Anklage scheiterte zunächst sowohl vor dem Landgericht Berlin als auch vorm Berliner Kammergericht. Begründet wurde dies damit, dass die unwahre Angabe bezüglich der Mitgliedschaft irreführend sei, jedoch keine Tätigkeit berühren würde, die für potenzielle Mandanten entscheidend sei. Eine spätere Revision vor dem BGH war erfolgreich.

Irreführende Werbung mit Vorstandsposition

Unter Werbung ist so ziemlich jede Äußerung zu verstehen, die darauf abzielt, sein eigenes Gewerbe, Handwerk oder Unternehmen positiv hervorzuheben und zu fördern. Dazu zählen außerdem sämtliche Äußerungen gegenüber dem Vertragspartner, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen.

Das Verbot der irreführenden Werbung soll deshalb den Verbraucher davor bewahren, geschäftliche Entscheidungen aufgrund einer unwahren Behauptung zu treffen, die er unter Kenntnis der tatsächlichen Umstände so nicht getroffen hätte.

Abmahnung und Beseitigungspflicht im Wettbewerbsrecht

Unter Irreführung zu verstehen ist ebenfalls das Verschweigen von Informationen, wie im vorliegenden Fall das Verschweigen der Tatsache, dass der Rechtsanwalt gar nicht mehr in der Position tätig ist, die er vorgibt zu sein.

Ein Verstoß gegen die Bestimmung der irreführenden Werbung führt zwangsläufig zur Abmahnung. Außerdem besteht nach § 8 UWG eine Beseitigungs- und Unterlassungspflicht des irreführenden Werbenden hinsichtlich der unwahren Behauptung oder des irreführenden Verhaltens. Insbesondere, wenn es sich um Wettbewerbsrecht handelt besteht die Möglichkeit, aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung zu erwerben.

Relevanz der unwahren Behauptung für potentielle Mandanten?

Zu der Relevanz der Angaben führen die Richter aus: Durch unwahre Behauptungen von Mitgliedschaften und Arbeitsplätzen können potentielle Mandanten in der Wahl des Rechtsanwalts beeinflusst werden. Irrelevant jedoch ist, ob solche Mitgliedschaften in der Vergangenheit wirklich bestanden haben. Dem Verbraucher kommt es nämlich gerade auf die aktuelle Mitgliedschaft des Rechtsanwalts an.

Eine derartige ehrenamtliche Mitgliedschaft zähle zu den außerhalb der Rechtsberatung entfalteten anwaltlichen Tätigkeiten, welche für ein hohes Maß an Engagement und Leistungsbereitschaft sprechen. Die ursprüngliche Würdigung des Landgerichts, dass die Berufung in eine Vorstandsabteilung weder einen besonderen Vertrauensbeweis darstellen würde, noch den Eindruck besonderer Integrität, Verantwortungsbereitschaft und Kompetenz darstellen würde, ist erfahrungswidrig und abzulehnen.

Vielmehr mache eine solchen Mitgliedschaft sehr wohl Eindruck auf den Verbraucher, da sie ihm die Sicherheit vermittelt, dass der Rechtsanwalt für würdig befunden wurde in einer Vorstandsabteilung mitzuwirken, sowie auch Erfahrung in der Streitschlichtung und im Umgang mit anderen Anwälten mitbringe. All dies stellt wichtige Gründe dar, die den Verbraucher dazu bewegen können, sich an einen bestimmten Rechtsanwalt zu wenden. Auf Grund dessen entschied der BGH in Karlsruhe eine Revision zugunsten der Rechtsanwaltskammer aus München.