Beweislast bei Schadensersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer

Neues Urteil des BGH zur Beweislastverteilung

Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 (AZ II ZR 140/20) hat sich der BGH zur Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einer GmbH gegen die Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft geäußert.

Veröffentlicht am: 13.09.2021
Qualifikation: Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht in Berlin
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GmbH muss Schaden nachweisen, Geschäftsführer muss sich entlasten

Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung legt der BGH in seinem Beschluss dar, inwiefern die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den GmbH-Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG zwischen der Gesellschaft und der Geschäftsführung verteilt ist.

Nach Ansicht des Gerichts obliegt einer GmbH in einem Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast nur bezüglich der Frage, ob und in welcher Höhe der Gesellschaft durch ein Fehlverhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist.

Vermutete Tatsachen genügen?

Dabei kann die Gesellschaft ihrer Darlegungs- und Beweislast im Einzelfall sogar auch genügen, wenn sie ihre Behauptungen lediglich auf vermutete Tatsachen stütz, sofern für die Vermutungen der Gesellschaft zumindest greifbare Anhaltspunkte vorhanden sind. Grund für diese Beweiserleichterung zugunsten der Gesellschaft ist nach Auffassung des BGH, dass die Gesellschaft andernfalls im Hinblick auf Tatsachen, die allein den Einflussbereich der Geschäftsführung betreffen, regelmäßig in Beweisnot käme.

Spiegelbildlich zur Reichweite der Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft muss der Geschäftsführer einer GmbH nach Ansicht des BGH dahingegen beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gem. § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist, ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden der Gesellschaft auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.

Auskunftspflicht des Geschäftsführers auch nach Ausscheiden 

Im Rahmen des Beschlusses stellt der BGH außerdem klar, dass die Auskunftspflicht eines Geschäftsführers auch nach dessen Abberufung bzw. nach der Beendigung dessen Geschäftsführerdienstvertrages fortbesteht. Damit bestätigt das Gericht die bereits vor dem Beschluss in der Literatur herrschende Meinung, nach welcher einer GmbH auch nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers ein Auskunftsanspruch gegen den ausgeschiedenen Geschäftsführer zukommt.

Der BGH stellt im Beschluss zudem weiter klar, dass die Auskunftspflicht eines Geschäftsführers grundsätzlich unabhängig davon gilt, ob die Gesellschaft die vom Geschäftsführer begehrten Informationen zur Vorbereitung eines Haftungsanspruchs benötigt oder nicht.

Praktische Relevanz des Beschlusses

Der Beschluss des BGH macht aus praktischer Sicht einmal mehr deutlich, dass das Thema Geschäftsführerhaftung aus Geschäftsführersicht nicht auf die leichte Schulter zu nehmen ist. Zur Vermeidung einer persönlich Haftung sind Geschäftsführer daher gut beraten, möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

Aus Sicht der Gesellschaft unterstreicht der Beschluss zudem die besondere Bedeutung des Auskunftsanspruches der Gesellschaft gegen die Mitglieder ihrer Geschäftsführung, insbesondere zur Vorbereitung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.