Betriebsprüfung nach dem Tod des Inhabers

Das müssen die Erben dulden

Beim Erben erhält man nicht nur aktive Vermögenswerte. Sogar die Pflicht zur Duldung einer Betriebsprüfung kann vererbt werden.

Veröffentlicht am: 01.02.2024
Qualifikation: Steuerberater
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Betriebsprüfungen gehören regelmäßig nicht zu den Highlights der unternehmerischen Tätigkeit. Besonders wenig Verständnis für die Prüfung des Finanzamts haben Erben eines Unternehmens, die den Betrieb gar nicht weiterführen. Ob diese eine Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume dulden müssen, entschied im letzten Jahr das Finanzgericht Kassel (Urteil vom 10. Mai 2023 - 8K 816/20).

Wenn der Inhaber keine Auskunft mehr geben kann

In dem vom FG Kassel zu entscheidenden Fall hatten sich zwei Söhne eines verstorbenen Bauunternehmers gegen eine Betriebsprüfung gewehrt, die mehrere zurückliegende Geschäftsjahre betraf. Die Söhne hatten zwar vom Vater das Unternehmen geerbt, den Betrieb aber nicht weitergeführt. Sie vertraten die Auffassung, eine Betriebsprüfung sei nur möglich, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere.

Die Finanzrichter verwiesen auf § 193 Absatz 1 AO, wonach eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig ist, die einen Betrieb unterhalten. Nun hatten zwar die Erben den Betrieb nie selbst geführt. Geprüft werden sollten aber - wie stets bei Betriebsprüfungen - die zurückliegenden Jahre. In diesen hatte der Betrieb ja existiert und war vom Erblasser geführt worden. Hinsichtlich des Einwands der gegebenenfalls fehlenden Möglichkeit der Söhne, Auskunft über geschäftliche Vorgänge aus der Vergangenheit zu erteilen oder Unterlagen vorlegen zu können, vertrat das FG Kassel die Auffassung, dass dies nicht dafür entscheidend sei, ob eine Außenprüfung zulässig ist. Berücksichtigt würden solche Umstände aber im späteren Besteuerungsverfahren auf der Ebene der Beweisführung.

Erbrecht trifft Steuerrecht

Den Unmut der erbenden Söhne kann man ebenso nachvollziehen, wie die Entscheidung des FG Kassel. Zivilrechtlich gilt beim Erben das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge. Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Erbfall das gesamte Vermögen des Erblassers auf den bzw. die Erben über. Davon sind nicht nur aktive Vermögenswerte betroffen, sondern auch Pflichten - wie etwa die Duldung einer Betriebsprüfung. Insoweit ist es konsequent, dass sich die steuerliche Praxis hier auf dieses erbrechtliche Prinzip stützt.