Betriebsaufspaltung schon bei 50% Stimmrecht?
„Beherrschung“ aufgrund Zurechnung von GmbH-Stimmrechten Minderjähriger?
„Beherrschung“ aufgrund Zurechnung von GmbH-Stimmrechten Minderjähriger?
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose
Bei einer Betriebsaufspaltung im Sinne des Steuerrechts kommt es darauf an, ob ein Gesellschafter sowohl in der Besitzgesellschaft als auch in der Betriebsgesellschaft das Sagen hat. Wie es sich verhält, wenn das Stimmrecht nur 50% beträgt und eine Dominanz nur durch Hinzurechnung von Anteilen der minderjährigen Kinder besteht, musste unlängst der Bundesfinanzhof entscheiden (BFH, Urteil vom 14. April 2021 – X R 5/19).
Unternehmensnachfolge durch Erbfall im Familienbetrieb
Im vom BFH zu entscheidenden Fall wurde eine Betriebs-GmbH auf eine Ehefrau und zwei Kinder des Inhabers vererbt. Die Ehefrau hatte dieser GmbH bereits seit Jahren ein Betriebsgrundstück verpachtet. In einer Gesellschafterversammlung der GmbH wurde die Ehefrau zur Geschäftsführerin bestellt. Bei dem Gesellschafterbeschluss wurde ihr minderjähriger Sohn von einer Ergänzungspflegerin vertreten.
Finanzamt sieht sachliche und personelle Verflechtung
In dieser Konstellation sah das Finanzamt die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an, da die Mutter aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge die GmbH beherrschen, obwohl sie nur die Hälfte der Stimmrechte innehabe. Damit läge nicht nur eine sachliche Verflechtung, sondern auch eine personelle Verflechtung vor. Im Ergebnis wurde also eine Betriebsaufspaltung angenommen. Die Mutter erziele entsprechend gewerbliche Einkünfte aus der Grundstücksverpachtung.
Ergänzungspflegschaft steht Betriebsaufspaltung entgegen
Hiergegen klagte die GmbH-Gesellschafterin erfolgreich vor dem Finanzgericht und bekam auch letztinstanzlich beim BFH Recht. Die Richter sahen jeweils keine personelle Verflechtung. Schließlich seien der Frau die Anteile ihres minderjährigen Kindes deshalb nicht zuzurechnen, weil für das Kind als Gesellschafter eine Ergänzungspflegschaft bestehe. Daher seien keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen anzunehmen. Im Ergebnis reiche das hälftige Stimmrecht für eine Beherrschung nicht aus.
Augen auf bei der Unternehmensnachfolge
Der Fall zeigt, wie weitreichend die Folgen eines Betriebsübergangs durch Erbschaft sein können. Es ist anzunehmen, dass der Unternehmer hier ohne ein entsprechendes Testament verstorben ist und die gesetzliche Erbfolge griff. Diese sieht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor, dass die Ehefrau sich den Nachlass mit den Kindern in einer Erbengemeinschaft teilt. Nun ist es so, dass eine Erbengemeinschaft grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Betrieb weiterzuführen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein erbendes Kind noch minderjährig ist und dann plötzlich ein Ergänzungspfleger mit in der GmbH-Gesellschafterversammlung sitzt.
Wie das Urteil zeigt, müssen für eine abschließende Bewertung der Nachfolgesituation stets aber auch die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigt werden. Das Unternehmertestament stellt daher häufig einen Kompromiss aus verschiedenen rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Abwägungen dar.