Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen

Neues aus dem Bundesfinanzministerium

Näheres zum Entwurf von Besteuerungsgrundsätzen des Bundesfinanzministeriums für Kryptowährungen wie Bitcoin erfahren Sie in diesem Artikel.

Veröffentlicht am: 04.05.2022
Qualifikation: Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht in Hamburg
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Kryptowährungen wie der Bitcoin haben wegen der immensen Wertzuwächse an erheblicher Bedeutung gewonnen. Die in diesem Zusammenhang erzielbaren Gewinne kennen keine Vergleiche. Ungeachtet dessen ist eine einheitliche steuerliche Einordnung noch immer nicht gewährleistet, da eine Stellungnahme aus dem Bundesfinanzministerium und höchstrichterliche Rechtsprechungen in diesem Bereich bisher fehlen. Dies sorgt für erhebliche Unsicherheiten.

Kryptowährungen (oder auch virtuelle Währungen) sind digital dargestellte Werteinheiten von Währungen, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber deren Werteinheiten von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können. Erfasst sind hiervon auch die als Token bezeichneten digitalen Werteinheiten mit Zahlungsfunktion (Currency oder Payment Token). Zu den bekanntesten virtuellen Währungen gehören beispielsweise Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple. Eine Liste virtueller Währungen kann auf der Internetseite der CoinMarketCap eingesehen werden.

Steuerliche Vielfalt und Unsicherheiten bei Kryptowährungen

Besondere Schwierigkeiten für die steuerliche Einordnung ergeben sich aus der Tatsache, dass eine Vielzahl von unterschiedlichen Transaktionen denkbar sind (Halten, Mining, sogenanntes Staking, Lending, usw.) und nicht jede Tätigkeit zum gleichen steuerlichen Ergebnis führt.

Daher wird in der Praxis der Versuch unternommen, die Einordnung der Besteuerung von Kryptowährungen durch Vergleich mit klassischen Tätigkeiten abzuleiten. In bestimmten Detailfragen kann jedoch kein rechtssicheres Ergebnis gefunden werden.   

Demnach wird untersucht, ob eine gewerbliche Tätigkeit (z.B. im Bereich des sogenannten Minings) oder eine private Vermögensverwaltung (z.B. der Erwerb und die Veräußerung von Kryptowährungen) vorliegt. Soweit lediglich eine private Vermögensverwaltung vorliegen sollte, kommt eine vollständige Steuerbefreiung bei Ablauf bestimmter Haltefristen in Betracht. Auch hinsichtlich der Haltefristen ist fraglich, ob lediglich auf eine einjährige Haltefrist abzustellen ist oder ob sich diese unter Umständen auf zehn Jahre verlängert.

Entwurf des Bundesfinanzministerium

Das Bundesfinanzministerium hat im letzten Jahr auf seiner Homepage einen viel beachteten Entwurf eines Schreibens veröffentlicht und hierbei den Versuch unternommen, bisher entwickelte Besteuerungsgrundsätze zu bestätigen und offene Einzelfragen zu klären (Hier nachzulesen). Eine finale Veröffentlichung des Schreibens erfolgte bisher nicht.   

Liberalisierung zeichnet sich ab

Nach dem zwischenzeitlich erfolgten Wechsel an der Spitze des Bundesfinanzministeriums zeichnet sich zwischenzeitlich eine Liberalisierung ab. Die angedachte Verlängerung der Haltefrist von einem Jahr auf zehn Jahre im Bereich des sogenannten Staking und Lending soll nicht wie im Entwurf des Schreibens noch ursprünglich vorgesehen erfolgen. Somit verbliebe es in solchen Fällen bei der ursprünglichen Haltefrist von lediglich einem Jahr. Auch die Frage einer möglichen Gewerblichkeit im Zusammenhang mit dem Staking wird sehr viel ausdifferenzierter geklärt werden als bisher angenommen.

Die Veröffentlichung des Schreibens des Finanzministeriums ist noch in diesem Jahr geplant. In streitigen Fragen sollte Rechtsbehelf eingelegt werden.