Legale Rufschädigung durch die BaFin?
Irreführende Bekanntmachung zur Warburg Bank
Die BaFin kann durch Bekanntmachungen die Reputation von Banken schaden - wie jetzt ein Beispiel zulasten der Warburg Bank verdeutlicht.
Am 29.9.2022 erfolgte die Bekanntmachung einer Maßnahme bezüglich der Hamburger Warburg Bank. Diese ist geeignet, den schnellen Leser zu der falschen Annahme zu verleiten, dass die Bank auf Anordnung der Aufsicht mehr Eigenmittel brauche, also aktuell zu wenig habe. Stimmt aber gar nicht. Welche rechtlichen Folgen hat die Bekanntmachung?
BaFin ordnet erhöhte Eigenmittelanforderungen an
Die Überschrift der Maßnahme lautet: „BaFin ordnet erhöhte Eigenmittelanforderungen an“. Der schnelle Leser denkt sich: „Aha, da muss es ja um die Bonität der Bank schlecht bestellt sein“. So was ist für kein Unternehmen erfreulich, für eine Bank aber erst recht nicht, was besonders für das durch den Cum-Ex Skandal schwer gebeutelte Hamburger Traditionshaus gilt.
Noch bitterer ist für die Bank, dass der schnelle Leser beim Weiterlesen erfahren hätte, dass die BaFin tatsächlich zuvor festgesetzte erhöhte Eigenmittelanforderung aufgehoben hat. Also eigentlich eine gute Nachricht und das Gegenteil von dem, was die Überschrift vermuten lässt.
Dies ist ein gutes Beispiel dafür, welch ein scharfes, und manchmal auch zweischneidiges, Schwert diese Bekanntmachungen der BaFin sind.
Bekanntmachung als drakonische Maßnahme der Aufsicht
Öffentliche Bekanntmachungen finden sich an verschiedener Stelle als Mittel der BaFin, um das Publikum auf rechtliche Verstöße aufmerksam zu machen. So insbesondere auch, wenn Bank- oder Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis oder Vermögensanlagen ohne Prospekt angeboten werden.
Die Bekanntmachungen machen durchaus Sinn. Sie sollen die Öffentlichkeit auf solche Rechtsverstöße hinweisen, damit diese gewarnt ist und die Menschen Risiken vermeiden können, die sich aus Geschäften mit den betroffenen Unternehmen ergeben können, welche die aufsichtsrechtlichen Vorgaben nicht einhalten.
Risiko: Rufschädigung durch die BaFin
Andererseits wird durch eine entsprechende Bekanntmachung das betroffene Unternehmen in seinem Ruf schwer beschädigt. Dies ist dann höchst problematisch, wenn sich später, nach gerichtlicher Überprüfung, herausstellt, dass ein Verstoß gar nicht vorgelegen hat. Entsprechend vorsichtig muss die Aufsichtsbehörde agieren.
Und selbst wenn ein Verstoß vorliegt, ist eine Bekanntmachung nicht immer notwendig, um die Öffentlichkeit zu schützen. Dies gilt, wenn das Unternehmen die beanstandete Tätigkeit sofort einstellt oder so anpasst, dass die Beanstandung entfällt. Nicht alle betroffenen Unternehmen sind unseriös. Teilweise sind die gesetzlichen Regelungen und deren Reichweite sehr schwer zu überblicken, sodass die Verstöße ohne Absicht erfolgen.
Der vorliegende Fall der Warburg Bank liegt hier anders, da hier eine eigentlich gute Nachricht auf den ersten Blick als schlechte daherkommt. Richtig formuliert, hätte die Bekanntmachung den Ruf der Warburg Bank sogar gestärkt. Der Fall zeigt trotzdem, welch einschneidenden Charakter die Bekanntmachungen haben.
Pflicht zur Bekanntmachung oder Ermessen der BaFin?
Die hier in Rede stehende Maßnahme bezüglich der Eigenkapitalanforderung muss die BaFin entsprechend den Vorschriften im Aufsichtsrecht bekannt machen. Andere Bekanntmachung, wie beim Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte nach § 37 KWG stehen dagegen im Ermessen der BaFin.
Insoweit sind die Gefahren für die Öffentlichkeit gegen die Folgen für das betroffene Unternehmen abzuwiegen. Dies hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Sofern das beanstandete Geschäft nicht weiter betrieben wird, bestehen auch keine Gefahren mehr für die Öffentlichkeit und eine Bekanntmachung hat zu unterbleiben. Bekanntmachungen haben keinen bestrafenden Charakter, indem sie Verstöße der Vergangenheit ahnden sollen. Es handelt sich nicht um einen Pranger.
Vor der Bekanntmachung findet regelmäßig eine Anhörung des betroffenen Unternehmens durch die BaFin statt. Im Rahmen dieser Anhörung ist es wichtig deutlich zu machen, mit welchen Maßnahmen man die Gefahren aus dem beanstandeten Verhalten für die Öffentlichkeit in Zukunft vermeidet. Diese Maßnahmen sind selbstverständlich sofort zu ergreifen und der BaFin nachzuweisen.
Welchen Rechtsschutz kennt das Aufsichtsrecht?
Gegen die Bekanntmachungen können förmliche Rechtsbehelfe eingelegt werden - in Form von Widerspruch und Leistungsklage auf Unterlassen. Allerdings haben diese keine aufschiebende Wirkung und im Hinblick auf die Rufschädigung ist „das Kind in den Brunnen gefallen“, auch wenn man später vor Gericht Recht bekommt. Die Musik spielt daher während der Anhörung.
Der Warburg Bank wäre zu raten, auf eine andere Überschrift der Bekanntmachung zu bestehen, welche die Öffentlichkeit nicht in die Irre führt. Hierfür bietet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 VwGO an, um den Schaden für ihre Reputation gering zu halten. Eigentlich sollte aber ein einfacher Hinweis reichen. Denn eine Klarstellung liegt ja auch im Interesse der BaFin. Unter irreführenden Bekanntmachungen leidet schließlich auch ihre Reputation und außerdem schwächt dies die Wirksamkeit von Bekanntmachungen im Kapitalmarktrecht, wenn das Publikum diesen nicht vertrauen kann.