Auskunftspflicht für YouTube?

Urheberrechtsverletzungen auf Social Media-Plattformen

Veröffentlicht am: 25.02.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Urheberrechtsverletzungen auf Social Media-Plattformen

Ein Beitrag von Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Der EuGH hat durch einem aktuellen Vorlagebeschluss des BGH vom 21.02.2019 (Az. I ZR 153717) in Kürze die Frage zu klären, in welchem Umfang die Plattform YouTube bei festgestellten Urheberrechtsverletzungen Auskünfte über die Nutzer, welche die rechtswidrigen Inhalte hochgeladen haben, erteilen muss.

Urheberrechtsverletzung - was war passiert?

Im konkreten Fall geht es um eine Filmverwerterin, welche an den Action- und Horror- Filmen „Parker“ und „Scary Movie 5“ die exklusiven Nutzungsrechte zustehen. Diese Filme wurden vor einiger Zeit urheberrechtswidrig bei YouTube von drei verschiedenen Nutzern hochgeladen. Für die Rechteinhaberin ergeben sich bei der Rechtsdurchsetzung ganz praktische Probleme. Denn es fehlen ihr die Adressdaten der Nutzer von YouTube, welche die Verletzung des Urheberrechts begangen hatten. Daher wendet sie sich mit einem Auskunftsanspruch an YouTube selbst. Doch YouTube sieht sich nicht in der Pflicht.

Zug durch die Instanzen        

Erst- und zweitinstanzlich stritten die Parteien darüber, ob die Filmfirma bei der Durchsetzung Ihrer Filmrechte Auskunft über E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der rechtswidrigen Nutzer hat. Das Landgericht wies die Klage zurück, wohingegen die Berufung der Klage teilweise stattgab. Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. müsse die Plattform zumindest die E-Mail Adresse der Rechtsverletzer herausgeben. Hierzu ist YouTube ohne Zweifel auch in der Lage. Grundsätzlich müssen sich Nutzer der Plattform vor dem Hochladen von Video-Inhalten bei YouTube registrieren und hierbei ihren Namen, E-Mail Adresse und ihr Geburtsdatum angeben. Beide Parteien gaben sich hiermit jedoch nicht zufrieden und gingen in die zugelassene Revision zum BGH.

Der Ball liegt beim BGH – doch der spielt quer zum EuGH

Inhaltlich muss der BGH entscheiden, wie der in Artikel 8 Abs. 2 der Europäischen Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auszulegen ist, welcher die Auskunftspflicht von Personen, welche im gewerblichen Ausmaß Dienstleistungen erbracht haben (im vorliegenden Fall Youtube) , die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurden, regelt.

Der BGH setzte nunmehr das Verfahren aus und spielt den Ball weiter zum EuGH, der sich mit der Frage beschäftigen darf, ob sich die in Art 8 der Richtlinie normierte Auskunftspflicht auch auf die E-Mail-Adressen der rechtswidrigen YouTube Nutzer und deren Telefonnummern und deren IP Adressen bezieht. In diesem Fall wäre YouTube zur vollumfänglichen Auskunft verpflichtet.

YouTube als Intermediär in der Verantwortung?

Je nach Ausgang der Vorlagefrage und der abschließenden Entscheidung des BGH stellt sich die Frage, ob YouTube als eigentlich unabhängige Plattform  „in der Mitte“,die für sich betrachtet selbst keine rechtswidrigen Inhahlte postet -zwischen Rechteinhabern und Nutzern in die Verantwortung zu nehmen ist.

Nur durch die entsprechenden Auskünfte der Plattform kann der jeweilige Rechteinhaber überhaupt gegen die stattgefundene  Rechtsverletzung effektiv vorgehen. Im Sinne der effektiven Rechtsdurchsetzung würde sich eine Bejahung der Vorlagefrage daher anbieten.

Die Video-Internetplattform YouTube, ihrerseits Tochtergesellschaft der Google Inc., ist häufig „Tatort“ von Verletzungen des Urheberrechts, welche die Rechtsinhaber und Unternehmen gegenüber YouTube monieren und dann auf konkrete Schwierigkeiten in der Verfolgung ihrer Urheberrechtsverletzungen stoßen.

Unterschiedliche Konstellationen im Bereich Social Media und Urheberrecht

Zwar ist zu unterscheiden zwischen der Konstellation, dass YouTube bei erfolgtem Hinweis auf eine Rechtsverletzung des Urheberrechts („notice-and-take-down) die rechtswidrigen Inhalte zwar selbst entfernt. Erst bei erneutem Auffinden des Inhalts bei YouTube wäre die Plattform für den Inhalt haftbar zu machen.

Trotzdem fehlt es dem Rechteinhaber bei diesem System an der Möglichkeit, sich direkt an den Verursacher und eigentlichen Rechtsverletzer zu wenden und seine Rechte durchzusetzen.

In der Abwägung steht somit das Geschäftsmodell der Social Media-Plattform YouTube, soweit als möglich keine Nutzerdaten herauszugeben gegen die effektive Durchsetzung der Urheberrechte für die Rechteinhaber.

Mal sehen, was der EuGH daraus macht. Für die Rechteinhaber wird es spannend.