Ausgleichsanspruch des pflegenden Erben

Wer pflegt, wird belohnt!

Erbringt ein Erbe, der gleichzeitig Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel, etc.) des Erblassers ist, Pflegeleistungen für den Erblasser, gewährt ihm das Gesetz gegenüber weiteren Miterben bei Aufteilung des Nachlasses einen bevorzugten Ausgleichsanspruch in Geld.

Veröffentlicht am: 22.07.2020
Qualifikation: Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht in Hamburg
Lesedauer:

Gemäß § 2057a BGB kann dieser Erbe zusätzlich zu seinem Auseinandersetzungsguthaben gemäß seine Erbquote die Auszahlung eines unter konkreter Betrachtung der von ihm geleisteten Pflegeaufwendungen bezifferten Ausgleichsbetrags verlangen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun in einem aktuellen Urteil die gesetzlichen Berechnungsmaßstäbe zur Bemessung des Ausgleichsbetrages konkretisiert (Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 07.02.2020, Az. 13 U 31/18).

Gesetzlicher Rahmen unklar

§ 2057a Abs. 3 steckt den Rahmen für die Bemessung dieser Ausgleichszahlung denkbar weit ab: „Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.“

Wie der Ausgleich aber dann tatsächlich genau berechnet werden soll, beschäftigt die Rechtsprechung seit einiger Zeit.

Mehrjährige Pflegetätigkeit eines Miterben

In dem vom OLG Frankfurt am Main entschiedenen Fall ging es um den Ausgleichsanspruch eines Kindes, das über einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren die Erblasserin zunächst noch in der Wohnung der Erblasserin betreute und die Erblasserin sodann – „in einem Zustand vollständiger Hilflosigkeit aufgrund ihrer weit fortgeschrittenen Demenz“ – für weitere sieben Jahre in die eigene Wohnung aufnahm und dort pflegte.

Während der Zeit, in der die Erblasserin noch in ihrer eigenen Wohnung lebte, war eine Haushaltshilfe für sie tätig, ferner wurden durch einen ambulanten Pflegedienst einzelne Pflegeleistungen erbracht, vermutlich handelte es sich um turnusmäßig wiederkehrende Einzeltätigkeiten, beispielsweise am Morgen die Grundpflege. Für die gesamte Tätigkeit innerhalb dieses 10-Jahres-Zeitraumes verlangte der pflegende Miterbe einen Betrag in Höhe von EUR 40.000,00. Das OLG Frankfurt am Main sprach dem pflegenden Miterben diesen Anspruch zu.

Was sind Pflegeleistungen?

Hierbei konkretisierte das OLG Frankfurt am Main dankenswerterweise eine Vielzahl von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen im Zusammenhang mit diesem Ausgleichsanspruch.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass unter Pflegeleistungen im Sinne des § 2057a BGB solche Leistungen zu verstehen sind, die gesetzlich durch § 14 SGB XI bei dem Begriff der Pflegebedürftigkeit aufgeführt werden. Demnach geht es um Hilfeleistungen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Jedoch auch die bloße Anwesenheit des pflegenden Miterben ist Teil der Pflegeleistung, wenn und soweit er für Gespräche mit dem Pflegebedürftigen oder zur Sicherung des Pflegebedürftigen im „im Fall plötzlich notwendig werdender Hilfe“ zur Verfügung steht (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2016, 3 U 25/16).

Besondere Pflegeleistungen erforderlich

Als weitere gesetzliche Voraussetzung konkretisierte das OLG Frankfurt am Main, dass sich die Pflegeleistungen

  1. über einen längeren Zeitraum erstreckt und
  2. in besonderem Maße dazu beigetragen haben müssen, das Vermögen des Erblassers zu erhalten.

Demgemäß sind ausgleichungspflichtig nur überobligatorische Leistungen, also solche Leistungen, die über „normale Unterstützungsleistungen im Rahmen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung“ hinausgehen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die vom pflegenden Miterben erbrachten Leistungen „zur Erhaltung des Erblasservermögens“ beigetragen haben. Dies ist nach dem OLG Frankfurt am Main immer dann der Fall, wenn die erbrachten Pflegeleistungen – „auch bei fiktiver Gegenrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung“  - die Kosten für eine professionelle Pflege oder für eine Heimunterbringung erspart haben.

Wie hoch ist der Ausgleichsbeitrag?

Von ganz erheblicher Praxisrelevanz sind schließlich die Überlegungen des Gerichts zur Berechnung der Höhe des Ausgleichungsbetrages. Das Gericht geht hierbei auf der Grundlage der amtlichen Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes von den durchschnittlichen Heimkosten für Pflegebedürftige der jeweiligen Pflegestufe bzw. des jeweiligen Pflegegrades aus und ermittelt unter Orientierung am Bundesdurchschnitt den fiktiven Eigenanteil des jeweiligen Erblassers, wobei die laufenden Einnahmen (Renten, Taschengelder, etc.) des Erblassers berücksichtigt werden und nach Abzug dieser laufenden Einnahmen vom fiktiven Eigenanteil der Betrag ermittelt wird, der dem Vermögen des Erblassers hätte entnommen werden müssen, um den Eigenanteil zu leisten.

Dieser monatlich verbleibende Betrag wurde vom Gericht sodann auf die Gesamtanzahl der Monate hochgerechnet, in denen Pflegeleistungen erbracht wurden. In dem vorliegenden Fall ermittelte das Gericht einen monatlichen Betrag in Höhe von EUR 700,00, der durch die Pflegeleistungen des Miterben dem Vermögen der Erblasserin erspart blieb.

Praxistipp: Pflegeleistungen dokumentieren

Ist abzusehen, dass ein Abkömmling im Wesentlichen die Hauptlast der an das pflegebedürftige Elternteil zu erbringenden Leistungen trägt, ist die Pflegeperson gut damit beraten, die erbrachten Leistungen zumindest grob nach Ort, Art und Zeit zu dokumentieren. Gleiches gilt für die Dokumentation der Pflegebedürftigkeit des betroffenen Elternteils. Ratsam ist zudem, die Bescheide über die Gewährung von Pflegestufen bzw. Pflegegraden aufzubewahren.

Derartige Maßnahmen helfen später bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, Unklarheiten im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 2057a BGB für den pflegenden Miterben zu beseitigen.