Rückgabe von Luxusgeschenken nach Beendigung der Beziehung?
OLG Frankfurt a.M. zur Rückgabe von Geschenken
Bei einer Trennung werden gelegentlich Geschenke zurückgefordert. Die Hürden hierfür sind jedoch hoch - sowohl bei der Scheidung als auch bei der Beendigung nichtehelicher Beziehungen .
Wenn eine Beziehung in die Brüche geht und die Trennung unschön ist, bereut man so manches. Dazu gehören sicher auch großzügige Geschenke, die man in glücklicheren Zeiten gemacht hat. Ob, und unter welchen Voraussetzungen es dann einen Rückforderungs- oder Ausgleichsanspruch für solche Schenkungen gibt, hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Oktober 2022 - 17 U 125/21).
Wilde Ehe im Luxus und Trennung im Schlamm
In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall ging es um ein nicht verheiratetes Paar, das über 1,5 Jahre eine intime Beziehung führte. Der offenbar gut betuchte Mann ließ sich in der Zeit nicht lumpen und überließ seiner Freundin seine American Express Platinum Zweitkarte, mit der sie in 10 Monaten 100.00 Euro abhob. Er schenkte ihr auch Diamant-Ohrringe und bezahlte sowohl Reisen als auch Einkäufe bei Chanel.
Trotz des gemeinsamen Luxuslebens kam es schließlich zur Trennung, in dessen Rahmen es zu einer Sachbeschädigung durch den Mann kam, die seine dann Ex-Freundin anzeigte und gerichtlich ein Kontaktverbot erwirkte. Der Mann bemühte seinerseits die Gerichte, da er von seiner Ex 200.000 Euro und die Rückgabe der Ohrringe verlangte.
Nicht jede Trennung ist grob undankbar
Bei einem solchen Schenkungswiderruf, werden in rechtlicher Hinsicht alle erdenklichen Gründe vorgetragen. Das gilt sowohl bei der Beendigung einer Ehe als auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Da der klagende Mann nicht beweisen konnte, dass die Überlassung der Kreditkarte ein "Darlehen" war, versuchte er es mit dem gesetzlichen Widerrufsgrundes des groben Undanks (§ 530 BGB). Die Frankfurter Richter sahen aber in der Trennung kein objektiv schwere Verfehlung der Partnerin und konnten auch eine subjektiv undankbare Einstellung nicht feststellen.
Letzter Rettungsanker ist in diesen Fällen häufig das Institut der "unbenannten Zuwendung". Bei gemeinschaftsbezogenen Aufwendungen soll eine Rückforderung in Betracht kommen, wenn diese über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht. Hier stellte sich das OLG auf den Standpunkt, dass ein Ausgleich nur dann geboten sei, wenn dem Schenker die Beibehaltung der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zumutbar sei. Daher seien nur solche Geschenke auszugleichen, denen "nach den jeweiligen Verhältnissen" eine besondere Bedeutung zukomme.
Augen auf bei der Wahl der Partner und Geschenke
Anders wäre die Sache womöglich ausgegangen, wenn die Frau nicht alles direkt für den persönlichen Konsum verprasst hätte, sondern für den eigenen Vermögensaufbau angehäuft hätte. Bei verheirateten Paaren sind solche Konstellationen übrigens nicht minder komplex. Hier gibt es zwar bei der Scheidung den großen Kassensturz namens Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Doch auch hier kann es zu einer Rückabwicklung von Schenkungen kommen, wenn diese als Darlehen qualifiziert werden oder ein gesetzlicher Widerrufsgrund vorliegt. Außerdem kann man hier noch gesellschaftsrechtliche Ansprüche hinsichtlich einer "Ehegatteninnengesellschaft" prüfen und natürlich auch den Wegfall der Geschäftsgrundlage hinsichtlich unbenannter Zuwendungen.
Es bleibt also nur der unromantische Weg, alles vertraglich zur regeln - sei es durch einen Ehevertrag oder auch Darlehens- bzw. Schenkungsverträge. Das führt dann vermutlich zur sofortigen Trennung und erspart so weitere Konflikte.
Das Video zum Urteil!
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