Arbeitsrecht bei der Unternehmensnachfolge
LAG Berlin-Brandenburg zur Bindung des Unternehmenskäufers an arbeitsrechtliche Vereinbarungen
Bei einer Unternehmensnachfolge stellt sich regelmäßig die Frage, welche Arbeitsverhältnisse in welcher Form auf den Unternehmenskäufer übergehen. Dabei geht es gelegentlich auch darum, ob Tarifverträge einschlägig sind. Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass eine arbeitsrechtlich vereinbarte unbedingte Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung einen Unternehmenskäufer bindet, der Tarifvertrag auch nach Kauf des Unternehmens gilt. Etwas anderes gelte auch nicht, wenn es Haustarifverträge gibt, die nicht Kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsrecht Anwendung finden.
In dem Fall ging es um einen nichttarifgebundenen Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber - dem Land Brandenburg - als Krankenpfleger beschäftigt wurde. In seinem Arbeitsvertrag wurde auf den BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen.Das Arbeitsverhältnis ging dann auf einen privaten Krankenhausbetreiber über, der später mit ver.di mehrere Haustarifvertäge schloss und anwendete. Zum Streit kam es, als der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die für den öffentlichen Dienst vereinbarten Gehaltserhöhungen an den Kläger zu zahlen.
Das Landesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass die Ablösung der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst wegen der Fehlenden Tarifbindung des Arbeitnehmers nicht aufgrund des Betriebsübergangs erfolgt sei. Auch eine Berücksichtigung des EU-Rechts ergebe keine andere Bewertung dieser arbeitsrechtlichen Frage. Insbesondere sei der im EU-Recht verankerte Schutz der Erwerberinteressen und die garantierte Unternehmerfreiheit nicht geeignet zu einem anderen Urteil zu kommen.
Hintergrund
Bei der Unternehmensnachfolge stehen häufig Themen aus dem Gesellschaftsrecht und Steuerrecht im Vordergrund. Bei der Prüfung und Gestaltung hat jedoch auch das Arbeitsrecht große Aufmerksamkeit verdient. Der Erwerber eines Unternehmens wird häufig an der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse, gelegentlich aber auch die Möglichkeiten einer Beendigung der Arbeitsverträge interessiert sein. Weitere Informationen zum den arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten des Betriebsübergangs finden Sie hier:
Übergang von Arbeitsverhältnisssen