Anwaltskosten als ungewöhnliche Belastung
Steuerrecht trifft Umgangsrecht
Steuerrecht trifft Umgangsrecht
Ein Beitrag von Desiree Szitnick
Die Anwaltskosten eines Familienrechtsstreits im Ausland führen nicht automatisch zu außergewöhnlichen Belastungen, die von der Steuer absetzbar sind, wenn keine hinreichende Bedrohung der Existenzgrundlage vorliegt. Dies entschied das Finanzgericht in Münster in seinem Urteil vom 12.02.2019.
Umstrittenes Umgangsrecht führt zu erheblichen Anwaltskosten
Der Entscheidung des Finanzgerichtes geht eine familienrechtliche Streitigkeit voraus. Die Mutter eines Sohnes hatte mit dem Kindesvater über die Beurkundung des Nachnamens des Kindes und ein mögliches Umgangsrecht gestritten. Da der Kindesvater Niederländer ist und dieser das Kind zwischenzeitlich in die Niederlande verbracht hatte, spielte auch der Rechtsstreit zwischenzeitlich dort.
Die Mutter wollte in der Folge die Anwaltskosten einer niederländischen Kanzlei als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Das zuständige Finanzamt aber lehnte dies mit Verweis auf eine fehlende hinreichend nachgewiesene Existenzgefährdung der Frau ab.
Finanzgericht lehnt unzumutbare Belastung ab
Nun hatte das Finanzgericht in Münster über die Frage der Abzugsfähigkeit der Anwaltskosten zu entscheiden. Doch auch vor dem Finanzgericht sollte die Klage der Frau keinen Erfolg haben (Urteil v.12.02.2019; Az.: 2 K 750/17 E). Das Gericht betonte, dass nur solche Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei damit auch nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen gemeint. Nach dem Vortrag der Mutter sei ihre Existenzgrundlage zwar gerade aufgrund der Prozesse und der dadurch anfallenden Kosten bedroht. Dies habe die Frau aber nicht hinreichend deutlich nachgewiesen.
Für die Bewertung der außergewöhnlichen Belastungen durch immaterielle Schäden sei eine solche hinreichende Bedrohung ebenfalls nicht festzustellen. Nach den Umständen des hier vorliegenden Falles sei ein soziales Bedürfnis der Frau nicht ernsthaft gefährdet gewesen. Damit seien die Anwaltskosten insgesamt nicht als außergewöhnliche Belastungen ersatzfähig.
Was ist als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
Einige private Ausgaben, die zwangsläufig und notwendig waren, kann man als Steuerzahler in seiner Steuerklärung als außergewöhnliche Belastung ansetzen und so von dem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte abziehen. Allerdings ergibt sich eine außergewöhnliche Belastung insbesondere daraus, wie der Steuerzahler individuell seine zumutbaren Belastungen überschritten hat. Daher erfolgt die Entscheidung, ob eine Ausgabe als außergewöhnlich anzusehen ist, immer nach dem Einzelfall. Typische Kosten sind dabei Krankheitskosten oder Kosten für Hilfsmittel, wie eine Brille oder Zahnprothese.