Wie weit reicht die Anfechtung der Vaterschaft?
Keine Auswirkung auf die Staatsangehörigkeit
Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft hat erhebliche zivilrechtliche Auswirkungen. Bei der Frage der Staatsangehörigkeit soll aber alles beim alten bleiben.
Im Abstammungsrecht spielt die Frage der Vaterschaft eine wichtige Rolle. Der biologische Vater ist nicht immer der rechtliche Vater. Bei Konflikten kommt es dann gelegentlich zur Anfechtung der Vaterschaft, deren Folgen weitreichend sind.
Zivilrechtliche Folgen der Vaterschaftsanfechtung
Mit erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem bisher als rechtlicher Vater geltenden Mannes und dem Kind. Praxisrelevant ist vor allem der Wegfall aller unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen. Aber auch für das Sorgerecht gibt es keine Grundlage mehr.
Wirtschaftlich bedeutend ist aber auch der Umstand, dass mit der Vaterschaftsanfechtung kein gesetzliches Erbrecht und kein Pflichtteilsrecht mehr besteht.
Kind bleibt Deutsch
Aber auch außerhalb des Zivilrechts wirft die Vaterschaftsanfechtung und ihre Folgen einige Fragen auf. Mit einer musste sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in der vergangenen Woche auseinandersetzen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Mai 2023, Az. 13 LC 287/22).
In dem Fall ging es um ein 2019 geborenes Mädchen, deren ausländische Mutter bei der Geburt mit einem Deutschen verheiratet war. Aufgrund der Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 1 StAG erwarb auch das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Als es schon kurz darauf zur Scheidung der Eltern kam, beantragte die Mutter beim Familiengericht die Feststellung, dass nicht der geschiedene Deutsche, sondern ein Ausländer Vater der Tochter ist. Die Stadt Lüneburg verweigerte daraufhin die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind, da diese aufgrund der Vaterschaftsanfechtung rückwirkend entfallen sei.
Hiergegen klagte das Kind erfolgreich beim VG und setzte sich schließlich auch beim OVG durch.
Kein Gleichlauf von Abstammungsrecht und öffentlichem Recht
Begründet wurde die Entscheidung unter anderem mit Art. 16 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz, der zwingend eine gesetzliche Grundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit fordert. Das Abstammungsrecht im BGB legt nur die familienrechtlichen Folgen der Vaterschaftsanfechtung fest, regelt aber nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit.