Alzheimer schützt nicht vor Scheidung
OLG Hamm zur Möglichkeit der Scheidung von Demenzkranken
Das der eigene Ehegatte an Alzheimer erkrankt, garantiert nicht den Fortbestand der Ehe. Das OLG Hamm musste eine Auseinandersetzung im Familienrecht entscheiden, bei es um den Scheidungsantrag eines an Alzheimer erkrankten Mannes ging.
Voraussetzung für die Scheidung - so das Gericht (Az: 3 UF 43/13) sei allein, dass die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt lebten, der Scheidungsantrag auf einem natürlichen Willen beruht und die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt wurde.
In dem verhandelten Fall hatte ein über 60 Jahre alter Mann eine ca. 20 Jahre jüngere Frau geheiratet. Nur 8 Monate später erfolgte die Trennung. Da für den Ehemann aufgrund seiner Alzheimer-Erkrankung eine gerichtliche Betreuung angeordnet war, war es die Betreuerin, die den Antrag auf Scheidung stellte. Das zuständige Betreuungsgericht hatte den Antrag genehmigt. Die Ehefrau wollte sich trotz Trennung jedoch nicht scheiden lassen und beauftragte einen Rechtsanwalt, familienrechtlich die Scheidung zu verhindern.
Das OLG Hamm war jedoch davon überzeugt, dass die Ehe gescheitert war und die Scheidungsvoraussetzungen auch formell vorlagen. Dass der Ehemann im Zeitpunkt der Scheidung selbst gar keinen Scheidungswillen mehr fassen konnte, weil seine Demenzerkrankung weiter fortgeschritten war, stand der Scheidung nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen.
Hintergrund
Heute werden in Deutschland jährlich nur noch ca. doppelt so viel Ehen geschlossen wie geschieden. Dass ein Scheidungsantrag nur ein Jahr nach der Heirat eingereicht wird, ist aber auch heute noch die Ausnahme. Wer sich über die Konsequenzen einer Heirat im Vorfeld der Eheschließung informieren will sollte folgende Übersicht lesen: Ehe & Heirat.
Dass die Ehefrau in dem geschilderten Fall unbedingt an der Ehe festhalten wollte könnte beispielsweise erbrechtliche Gründe gehabt haben. Ehegatten sind gesetzliche Erben ihres Partners und auch Pflichtteilsberechtigt. Dies gilt sowohl für Paare, die noch in ehelicher Gemeinschaft leben, als auch für Paare die getrennt leben. Mit der Scheidung und ggf. bereits mit Stellung eines wirksamen Scheidungsantrags erlischt jedoch das gesetzliche Erbrecht und jedes Pflichtteilsrecht. Auch wenn die Ehegatten während der Ehe ein gemeinschaftliches Testament (z.B. Berliner Testament) errichtet hatten, wird dieses im Zweifel bei Scheidung unwirksam. Aus diesen Erwägungen kann es sinnvoll sein, sich rechtlich gegen die Wirksamkeit eines Scheidungsantrags zu wehren, um eine erbrechtliche Position nicht aufgeben zu müssen.