Akteneinsicht im gerichtlichen Steuerverfahren

Die Rechte des klagenden Steuerzahlers

Gegen einen Steuerbescheid kann man vorgehen - notfalls auch vor dem Finanzgericht. Zum Recht auf Gehör gehört dabei auch die Akteneinsicht.

Veröffentlicht am: 30.05.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater
Lesedauer:

Wer per Einspruch gegen einen Steuerbescheid vorgeht und dabei keinen Erfolg hat, muss sein Glück in der Klage gegen den Steuerbescheid vor dem Finanzgericht suchen. Zu den prozessualen Spielregeln solcher gerichtlichen Steuerverfahren hat nun der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung Stellung bezogen (BFH, Beschluss vom 21. April 2023, Az. III B 41/22).

Streit um den Termin beim Finanzgericht

In dem Finanzgerichtsverfahren hatten die Steuerpflichtigen Kläger und ihr Anwalt urlaubsbedingt eine Verlegung des Gerichtstermins beantragt, als sie drei Wochen vor dem Termin die Ladung des Gerichts erhielten. Als die Verlegung vom Gericht abgelehnt wurde, legte der Rechtsanwalt einen Tag vor dem Termin sein Mandat nieder. Die Kläger beauftragten einen anderen Anwalt, der sich sofort legitimierte, Akteneinsicht beantragte und ebenfalls eine Verlegung des Termins verlangte.

Der Vorsitzende Richter beim Finanzgericht ließ sich dadurch nicht beeindrucken. Er verhandelte tags darauf ohne die Kläger und ihren Anwalt und ließ zu Protokoll geben, dass trotz der Ladung niemand erschienen sei.

BFH zum Akteneinsichtsrecht

Die Revision landete schließlich beim Bundesfinanzhof, der Verständnis für die Kläger zeigte. Die Richter sahen das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, das immerhin in Artikel 103 Absatz 1 GG verankert ist. Danach müssen die Kläger Zugang zum gesamten Verfahrensstoff erhalten – und dafür sei nun mal die Akteneinsicht unerlässlich. Das Informationsrecht nach § 78 FGO könne grundsätzlich nur zur Wahrung des Steuergeheimnisses oder des Datenschutzes eingeschränkt werden.

Keine Gefahr der Prozessverschleppung

Das legitime Interesse der Kläger sei auch nicht aufgrund einer angenommenen Absicht der Prozessverschleppung abzulehnen. Schließlich habe es sich um den ersten Verlegungsantrag der Kläger gehandelt. Über den Steuerstreit selbst hat der BFH natürlich nicht entschieden, sondern lediglich das Urteil aufgehoben und die Sache wieder zurückverwiesen.

Der Fall zeigt, dass der Steuerzahler bei Überprüfungen fraglicher Entscheidungen des Finanzamts nicht allein dasteht. Ein erfahrener Fachanwalt für Steuerrecht kann dafür sorgen, dass Steuerbescheide sowohl per Einspruch als auch mit einer Klage vor dem Finanzgericht genau geprüft werden – auch wenn es im Einzelfall einem Richter am Finanzgericht terminlich nicht passt.