Akteneinsicht beim Finanzamt
Akteneinsicht ohne Klage dank der DSGVO
Akteneinsicht ohne Klage dank der DSGVO
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Helge Schubert, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater
Bislang bestand ein Recht auf Akteneinsicht nur im Rahmen einer Klage vor dem Finanzgericht
Anträge auf Akteneinsicht wurden durch die Finanzämter grundsätzlich abgelehnt. Die Abgabenordnung sieht kein Recht auf Akteneinsicht vor. Vielmehr besteht nur ein Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht und das Ermessen wird mit Billigung der Finanzgerichte außerordentlich restriktiv ausgelegt.
Erst bei einer Klage vor dem Finanzgericht konnte daher in die streitgegenständlichen Akten Einsicht genommen werden. Im Finanzgerichtsprozess besteht nach § 78 Finanzgerichtsordnung ein Anspruch auf Einsichtnahme der dem Gericht vorliegenden Akten.
Nunmehr hat das Finanzgericht Saarland mit einer Entscheidung vom 3. April 2019 ein Akteneinsichtsrecht nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bejaht.
Kein Ermessen der Finanzverwaltung dank DSGVO
Ein Akteneinsichtsrecht ist zwar nicht ausdrücklich in der DSGVO geregelt. Nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 DSGVO besteht aber ein Auskunftsanspruch über sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies gilt auch für Papierakten – wie zum Beispiel Akten beim Finanzamt - mit Informationen zu einer Zeit vor der Einführung der DSGVO, dem 25. Mai 2018.
Soweit die Finanzverwaltung beim Akteneinsichtsrecht weiterhin von einem Ermessensanspruch ausgeht, widerspricht dies sowohl vorrangigem Unionsrecht als auch nationalem Recht. Denn nach § 32d Abs. 1 Abgabenordnung (AO) besteht ein behördliches Ermessen nur, soweit es an Regelungen in der DSGVO fehlt. Dies soll aber vorliegend nach der Ansicht des Finanzgerichts gerade nicht der Fall sein.
Ordnungsgemäße Erfüllung der Zuständigkeit der Finanzbehörden darf nicht gefährdet werden
§ 32d Abs. 1 AO wurde gerade in Ansehung der DSGVO eingeführt und regelt: Soweit Art. 12-15 der Verordnung (EU 2016/679) - das ist die Datenschutzgrundverordnung - keine Regelungen enthalten, bestimmt die Finanzbehörde das Verfahren, insbesondere die Form der Information oder der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßen Ermessen.
Einschränkungen für das Recht auf Akteneinsicht beim Finanzamt könnten sich allerdings aus § 32c AO ergeben. Auch diese Vorschrift wurde in Ansehung der Datenschutzgrundverordnung eingeführt.
Hiernach können Anträge auf Akteneinsicht abgelehnt werden, wenn die Einsichtnahme die ordnungsgemäße Erfüllung der Zuständigkeit der Finanzbehörden gefährden würde. Im Hinblick auf diese Vorschrift wird sich noch zeigen müssen, wie eng oder weit die Einschränkung ausgelegt werden wird. Die Finanzämter werden weiterhin versuchen, die Akteneinsicht durch Steuerpflichtige zu verhindern, da sie verhindern möchten, dass sich Steuerpflichtige auf den Kenntnisstand bei den Behörden bei der Abgabe von Steuererklärungen oder angeforderten Informationen einstellen.
Wir nehmen zum Beispiel im Rahmen von Klagen vor dem Finanzgericht praktisch immer Akteneinsicht. Man ist immer mal wieder überrascht, welchen Fundus an möglichen Argumenten für die eigene Sach- und Rechtslage sich aus einer Finanzgerichtsakte ergeben.
Es ist also davon ausgehen, dass es je nach Ausgangslage weiterhin schwierig sein kann, Akteneinsicht beim Finanzamt zu erlangen.