Änderung des Steuerbescheids
Keine Korrektur des Finanzamts bei fehlerhaft übermittelten Lohnsteuerdaten
Keine Korrektur des Finanzamts bei fehlerhaft übermittelten Lohnsteuerdaten
Das Finanzgericht Hamburg hat kürzlich entschieden, dass das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid, in Fällen von fehlerhaft elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten, nicht rückwirkend ändern darf (FG Hamburg, 04.10.2018, Az.: 3 K 69/18). Konkret bezieht sich das rechtskräftige Urteil auf im Bruttoarbeitslohn enthaltene Versorgungsbezüge, die in Papierform nicht angegeben und aufgrund eines Abgleichs mit den elektronischen Lohnsteuerdaten zu niedrig im Steuerbescheid ausgewiesen wurden.
Fehlende Versorgungsbezüge in den übermittelten Lohnsteuerdaten
Der Kläger bezog in dem streitigen Jahr Bruttoarbeitslöhne in Höhe von 29.221 Euro und 9.740 Euro. Die Lohnsteuerbescheinigungen des Klägers wiesen darüber hinaus Versorgungsbezüge in Höhe der Summe der Arbeitslöhne aus. Der Kläger händigte dem Finanzamt, welches im vorliegenden Fall der Beklagte war, persönlich eine Steuererklärung aus, die versehentlich eine Eintragung bezüglich der steuerbegünstigenden Versorgungsbezüge vermissen ließ. In den elektronisch vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerdaten „fehlten“ Versorgungsbezüge in Höhe von 9.740 Euro, angegeben war ein Bruttoarbeitslohn von insgesamt 38.961 Euro, aber nur Versorgungsbezüge in einer Höhe von 29.221 Euro.
Das Finanzamt korrigiert - auch den Steuerbescheid
Die zuständige Sachbearbeiterin hatte die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen nicht mehr geprüft, sie verließ sich auf die elektronisch übermittelten Daten. Ein Beamter der Eingangsstelle ergänzte nach Durchsicht der Unterlagen im Nachhinein Versorgungsbezüge in Höhe von 29.221 Euro.
Im Folgenden korrigierte der Arbeitgeber die übermittelten Daten. Der Kläger informierte den Beklagten über diesen Vorgang. Dies hatte drastische Folgen für den Kläger. Denn dieser hatte in seinem Steuerbescheid einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Arbeitnehmerpauschbetrag und den Altersentlastungsbetrag berücksichtigt. Der Beklagte – das Finanzamt – änderte den Einkommensteuerbescheid allerdings nachträglich und entfernte sowohl den Arbeitnehmerpausch- als auch den Altersentlastungsbetrag aus dem Bescheid.
Erfolg vor dem Finanzgericht Hamburg
Der Arbeitnehmer erhob gegen die Änderung des Steuerbescheids Klage beim FG Hamburg. Die Richter des Finanzgerichts entschieden im Sinne des Klägers. Laut Einschätzung des Gerichts, konnte der Steuerbescheid im vorliegenden Fall weder nach § 129 AO, noch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.
Der Fehler innerhalb des Steuerbescheids beruhte nach Ansicht der Richter auf einer unrichtigen und fahrlässigen Sachverhaltsermittlung durch die Sachbearbeiter des Finanzamts. Daher liege in dem Fall keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vor. Darüber hinaus sei auch eine Änderung nach § 173 AO „aufgrund neuer Tatsachen“ nicht möglich. Denn diesbezüglich überwiege nach Ansicht des FG Hamburg der Pflichtverstoß des Beklagten, die Lohnsteuerbescheinigung nicht gewissenhaft genug zu prüfen. Die Klage hatte somit Erfolg – eine Änderung des Steuerbescheids wegen Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten ist nicht möglich.
Die Änderungsnormen in der Abgabenordnung sind komplex in ihrer Anwendung. Ob ein Steuerbescheid zu Lasten oder zu Gunsten des Steuerpflichtigen noch geändert werden darf ist jedenfalls dann zu prüfen, wenn der Bescheid nicht unter sogenannter Vorbehalt der Nachprüfung oder ein Einspruch eingelegt war.