Adoption gegen den Willen des rechtlichen Vaters

EuGH-Urteil zur Begründung der Adoptionsentscheidung

Veröffentlicht am: 29.12.2021
Qualifikation: Rechtsanwalt und Mediator
Lesedauer:

EuGH-Urteil zur Begründung der Adoptionsentscheidung

Wenn der rechtliche Vater gegen die Adoption seines erwachsenen Sohnes ist, stellt sich die Frage, inwieweit das über die Adoption entscheidende Gericht sich mit den einzelnen Interessen befassen und diese erörtern muss. Damit befasste sich der EuGH in einem Urteil vom 20.04.2021 (Individualbeschwerde Nr. 58718/15). Der Ehemann der Mutter wollte deren Sohn adoptieren und beantragte eine Adoption „mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme“. Der leibliche und auch rechtliche Vater des bereits erwachsenen Anzunehmenden verwehrte seine Einwilligung. Er hatte in der Vergangenheit auf ihm zustehende, erhebliche Ansprüche gegenüber der Mutter verzichtet und das damit begründet, dies käme seinem Sohn zugute. Jetzt sei er bedürftig und wolle nicht auf sein Recht auf Elternunterhalt verzichten.

Gericht hält Zustimmung des rechtlichen Vaters nicht für notwendig

Das Gericht wies den rechtlichen Vater, der seit vielen Jahren keinen Kontakt zu seinem Sohn gehabt hatte, darauf hin, dass seine Zustimmung nicht erforderlich sei und nur bei überwiegenden Interessen seinerseits eine Adoption nicht erfolgen könne. Der Vater machte neben den unterhaltsrechtlichen Ansprüchen, also wirtschaftlichen Interessen auch geltend, seinem Sohn würde ein Teil seiner Identität genommen. Das Gericht sprach die Adoption aus und ging mit keinem Wort auf die Ausführungen des Vaters ein. „Überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden stehen der Adoption nicht entgegen (§ 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB).“ – mehr sagte das Gericht nicht.

Faires Verfahren trotz fehlender Begründung?

Der EuGH hat sich mit der Frage befasst, ob das Gericht durch die fehlende Begründung in der Adoptionsentscheidung gegen Art. 8 EMRK verstoßen hat. Die Antwort ist eindeutig: Gerichte sind verpflichtet, ihre Entscheidungen hinreichend zu begründen. Es genügt nicht, Stellungnahmen, Argumente und Beweise der Parteien ordnungsgemäß zu prüfen.

Die emotionalen und wirtschaftlichen Interessen des rechtlichen Vaters können nicht mit einem Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften oder die bloße Anführung ihres Wortlauts abgewiegelt werden. Ein solches Vorgehen, so stellte der EuGH klar, stellt keine hinreichende Prüfung der Hauptargumente des rechtlichen Vaters bezüglich möglicher überwiegender Interessen dar.

Gründliche Interessenabwägung geboten

Wenn in einem Adoptionsverfahren ein Beteiligter gegenläufige Interessen geltend macht, so verstößt eine nur oberflächliche Auseinandersetzung mit den Argumenten gegen Art. 8 EMRK. In einem solchen Fall ist eine gründliche Interessenabwägung erforderlich, da nur so das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewahrt wird.