Adoption des eigenen Sohnes?
Genetische Mutter ist nicht automatisch rechtliche Mutter
Zwei Frauen klagten sich durch drei Instanzen um klären zu lassen, dass das Adoptionserfordernis bei lesbischen Paaren mit Kind diskriminierend ist und sie in ihrem Recht aus Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention verletzt sind. Ohne Erfolg - entscheidet nun auch der EGMR.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt uns, dass Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat. Doch kann ein Kind auch zwei Mütter haben? Ja, allerdings muss die zweite Frau das Kind erst adoptieren. Mit diesem Grundsatz musste sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kürzlich aufgrund einer Klage zweier Frauen beschäftigen (EGMR Urteil vom 12.11.2024, Az. 46808/16).
Adoption trotz genetischer Mutterschaft erforderlich
Die klagenden Frauen aus Deutschland lebten seit 2010 in einer eingetragenen Partnerschaft. Drei Jahre später brachte eine der beiden einen Sohn zur Welt. Das Kind war mit einer anonymen Samenspende in Belgien gezeugt worden, unter Verwendung der Eizellenspende der Partnerin. Damit ist die gebärdende Frau kraft Gesetzes die Mutter des Kindes. Die Eizellenspenderin allerdings, deren Mutterschaft mit fast 100-prozentiger Wahrscheinlichkeit nachweisbar ist, musste das Kind erst adoptieren.
Die Partnerinnen reichten aufgrund dieses Umstands Klage ein und beriefen sich dabei auf eine Diskriminierung sowie einen Verstoß gegen Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention. Nachdem allerdings die Klagen vor dem Amts- und Oberlandesgericht und sogar eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos blieben, wandten sich die Frauen an den EGMR.
Keine Beeinträchtigung durch Adoptionserfordernis
Auch vor dem EGMR scheiterten die Frauen. Die hervorgebrachten Argumente seien nicht ausreichend, um eine Beeinträchtigung im Privat- und Familienleben zu sehen. Das Adoptionserfordernis erschwere weder den Alltag der Frauen noch resultiere daraus ein Eingriff in ihre Rechte als lesbisches Paar. Ein Verstoß gegen Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention sei damit durch die „erforderliche“ Stiefkindadoption fernliegend.
Damit ist wohl dieser Fall final geklärt, das Thema findet aber noch kein Ende. Ein ähnlicher Fall zur Stiefkindadoption liegt bereits beim Bundesverfassungsgericht.
Immer wieder Ärger mit der Eizellenspende
Konflikte wie diese sind im Adoptionsrecht schon lange keine Seltenheit mehr. Schon lange plante die Ampel-Regierung daher, die reproduktive Selbstbestimmung zu fördern, indem Eizellenspenden nun auch zulässig in Deutschland durchgeführt werden können. In diesem Zuge war auch vorgesehen eine Adoption wie diese im Fall des EGMR für überflüssig zu erklären.
Nach dem Ende der Ampel-Regierung dürfte der Plan nun erst einmal ins Stocken kommen. Es bleibt abzuwarten, ob in diesem Jahr eventuelle Gesetzesentwürfe zustande kommen oder ob ein Handeln der nächsten Regierung erst wieder Bewegung in das Thema bringt.