Adblocker vs. Urheberrecht

BGH soll entscheiden

Selbst nach 6 Jahren gibt der Axel Springer Verlag seinen Kampf gegen Adblocker nicht auf. Nachdem bereits die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Adblockern vom BGH bejaht worden ist, soll dieser nun in der zweiten Runde über die urheberrechtliche Zulässigkeit entscheiden.

Veröffentlicht am: 28.07.2024
Von: Uresa Rakaj
Qualifikation: Wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Kaum etwas stört beim Surfen im Internet so sehr wie ständig aufpoppende Werbeanzeigen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass immer mehr Menschen sogenannte Adblocker verwenden. Diese erkennen Werbeelemente und verhindern, dass sie im Browser angezeigt werden. Nicht verwunderlich ist aber auch, dass die Betreiber der betroffenen Websites nicht allzu begeistert von dieser Technologie sind. Schließlich verdienen sie mit der Anzeige von Werbeanzeigen Geld. Der Axel Springer Verlag versucht sich bereits seit 2018 gerichtlich unter Berufung auf das Urheberrecht gegen die Adblocker zu wehren.

Mehrfaches Scheitern des Axel Springer Verlags

Seit mehreren Jahren steht der Axel Springer Verlag im gerichtlichen Konflikt mit einer Kölner Software-Firma über die Zulässigkeit von Adblockern. Nachdem in einem ersten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit dieser Technologie bejaht worden war (BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 154/16), beruft sich der Verlag in der zweiten Runde auf das Urheberrecht. Mit der Argumentation von der Urheberrechtsverletzung scheiterte der Verlag bereits sowohl vor dem Landgericht (LG) Hamburg als auch vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) Hamburg. Nun soll der BGH erneut ran.

Urheberrechtlicher Schutz von Websites?

Die Begründetheit Urheberrechts-Klage des Axel Springer Verlags ist deshalb schon fraglich, weil berechtigte Zweifel , weil berechtigte Zweifel an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit einer Website bestehen. Unstreitig ist allerdings, dass der Code der Website urheberrechtlich geschützt wird. Es muss nun festgestellt werden, ob eine Urheberrechtsverletzung auch vorliegen kann, wenn dieser zumindest nicht unmittelbar vom Adblocker berührt wird.

Der Verlag ist von einer Urheberrechtsverletzung überzeugt. Die Werbeblocker würden die Programmiercodes der Webseiten verändern. Diese seien Computerprogramme im Sinne von § 69a Absatz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG), wodurch ein urheberrechtswidriger Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Angebot der Medienunternehmen vorliege. Dies beschädige nicht nur die Finanzierungsgrundlage vom Journalismus, sondern gefährde langfristig den offenen Zugang zu meinungsbildenden Informationen im Internet.

Die Kölner Software-Firma sieht das anders. Sie befürchten unter anderem, dass mit der Forderung von Springer nicht nur eine Beendigung des barrierefreien und sicheren Internets drohe, sondern auch den Internetnutzern die Entscheidungsfreiheit bezüglich der Browserkonfiguration verwehrt werde.

BGH kann alles verändern

Bislang teilten die Vorinstanzen die Argumentation der Kölner Software-Firma. Wer eine Website herstellt, erkläre sich auch damit einverstanden, dass entsprechende Programme von den Servern der Webseitenbetreibern abgerufen und im Arbeitsspeicher des Nutzers abgespeichert würden. Damit verfolgten die Gerichte eine lange Rechtsprechungstradition.

Es bleibt nun aber abzuwarten, wie die Entscheidung des BGH ausfällt. Stimmt der BGH der urheberrechtlichen Unzulässigkeit zu, hat dies nicht nur Folgen für einfache Adblocker. Auch anderweitige Programme wie Privacy-Tools oder Anti-Tracking-Software könnten betroffen sein