5 Jahre "Ehe für alle" statt Lebenspartnerschaft

Eine rechtliche Bilanz

Heiraten ohne Abstriche - am 1. Oktober 2017 löste die gleichgeschlechtliche Ehe die eingetragene Lebenspartnerschaft ab und sorgte so für die Gleichstellung schwuler und lesbischer Paare.

Veröffentlicht am: 01.10.2022
Qualifikation: Rechtsanwalt
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Am 1. Oktober 2022 - heute vor fünf Jahren - fand eine kleine Revolution im Familienrecht statt. Ein neues Gesetz ermöglichte die "Ehe für alle" und das Lebenspartnerschaftsgesetz hatte ausgedient. Was heute selbstverständlich ist, war rechtlich lange umstritten.

5 Jahre gleichgeschlechtliche Ehe in Zahlen

Seit Einführung der "Ehe für alle" wurden (nach Angaben des Statistischen Bundesamtes) ca. 66.000 Ehen von gleichgeschlechtlichen Paaren geschlossen, jeweils ungefähr die Hälfte von Männern und Frauen. Heut ist die Zahl dieser Eheschließungen leicht rückläufig. Die meisten Ehen von schwulen bzw. lesbischen Paaren gab es in 2018, als viele eingetragene Lebenspartnerschaften in Ehen umgewandelt wurden und insgesamt mehr als 20.000 gleichgeschlechtliche Ehen hinzukamen.

Der Weg zur Gleichberechtigung

Mit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes konnten gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland seit 2001 mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weitgehend die Folgen der Eheschließung herbeiführen. Da diese Partnerschaft aber nicht "Ehe" hieß und die Gleichberechtigung rechtlich und steuerlich noch nicht voll allumfassend war, fühlte sie sich für die Betroffenen jedoch oft wie eine Ehe zweiter Klasse an.

Schon in den Jahren vor der "Legalisierung" wurde die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare daher aus der Gesellschaft heraus gefordert und es gab entsprechende rechtliche Initiativen aus einzelnen Bundesländern. Unterstützung gab es bei mehreren Gelegenheiten vom Bundesverfassungsgericht, das den auf politischer Ebene geäußerten rechtlichen Bedenken aus Kreisen der Unionsparteien den Wind aus den Segeln nahm.

Im Juli 2017 war es dann so weit: Der Bundestag beschloss das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts", das zum 1. Oktober in Kraft trat. In § 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB heißt es seitdem: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen."