GbR in der Liquidation
Folgen eines Auflösungsbeschlusses in der BGB-Gesellschaft
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine eher „kurzlebige“ Rechtsform, die oft zur Durchführung von einzelnen zeitlich begrenzten Projekten gewählt wird. Als Beispiel hierfür ist die ARGE zu nennen, die besonderes im Bau- und Immobiliensektor zur Realisierung einzelner Immobilienprojekte und Bauvorhaben vorkommt.
Hintergrund dessen ist, dass die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich formfrei möglich ist. Wird eine solche Gesellschaft aufgelöst bzw. liquidiert, ist wegen der grundsätzlich im Außenverhältnis gegenüber Dritten bestehenden unbeschränkten und persönlichen Haftung der Gesellschafter große Vorsicht geboten.
Als Kanzlei für Gesellschafts- und Immobilienrecht beraten wir Mandanten bei der sicheren Abwicklung von Projekt-, Joint Venture- und Poolgesellschaften in der Rechtsform der GbR in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Unser Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerberatern begleitet entsprechende Projekte bundesweit von unseren Standorten in Hamburg, München, Frankfurt und Berlin aus.
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Kündigung oder Auflösungsbeschluss
Als Gründe für die Auflösung bzw. Liquidation einer GbR kommen grundsätzlich die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter oder die Fassung eines Liquidationsbeschlusses durch die Gesellschafterversammlung in Betracht.
Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, hat eine wirksame Kündigung der Gesellschaft deren Auflösung zur Folge. Gleich wie bei einem Auflösungsbeschluss greifen dann die gesetzlichen Regelungen der §§ 731 ff. BGB.
Neben der einseitigen Kündigung stellt ein Auflösungsbeschluss der Gesellschafter eine weitere Möglichkeit dar, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufzulösen. Ein solcher Beschluss kann sowohl die sofortige Auflösung der Gesellschaft, als auch eine Auflösung zu einem zukünftigen Zeitpunkt vorsehen. Letztere Variante ist von Vorteil, sofern beispielsweise bestehende Aufträge noch abzuarbeiten sind oder gegenwärtig eine sinnvolle Verwertung des Gesellschaftsvermögens nicht möglich ist.
Die Vorteile eines gemeinsamen Auflösungsbeschlusses liegen zudem in der Vermeidung möglicher Konflikte unter den Gesellschaftern. Die Modalitäten der Auflösung der Gesellschaft können detailliert geregelt werden, vor allem in Bezug auf eine mögliche Liquidation bzw. Teilung eines bestehenden Kundenstammes oder noch bestehender Aufträge.
Verfahren bei Auflösung und Auseinandersetzung
Nach dem Auflösungsbeschluss haben die Gesellschafter zunächst das verbleibende Gesellschaftsvermögen festzustellen. Dazu ist der Wert des Barvermögens sowie der Betriebsmittel der Gesellschaft und das sonstige Vermögen der Gesellschaft zu ermitteln und zu beziffern. Das nicht liquide Gesellschaftsvermögen ist zu veräußern.
Die noch laufenden Geschäfte der Gesellschaft sind zu beenden und die zur Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens bis zu dessen Abwicklung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Beendigung der noch laufenden Geschäfte kann beispielsweise die Beendigung von noch laufenden Kundenaufträgen, als auch die Kündigung etwaig bestehender anderer Verträge (Gewerbemietverträge, Telefonverträge u. ä.) umfassen.
Im Laufe der Auflösung sind diejenigen Gegenstände an denjenigen Gesellschafter zurückzugeben, der sie der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat. Weiter sind im Rahmen der Auflösung die Gesellschaftsschulden zu begleichen und gegebenenfalls Rückstellungen für noch nicht fällige oder streitige Verbindlichkeiten zu bilden. Eine Schlussabrechnung ist zu erstellen. Aus dem noch vorhandenen Gesellschaftsvermögen sind die nunmehr fälligen Einlagen zurückzuerstatten (§ 733 Abs. 2 S. 1 BGB).
Geschäftsführung während der Liquidation
Nach der gesetzlichen Regelung nach § 730 Absatz 2 Satz 2 steht die Geschäftsführung von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Das gilt auch dann, wenn für die Gesellschaft ursprünglich Einzelgeschäftsführung vereinbart war. Es kann allerdings im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen werden.
Setzt sich einer der Gesellschafter in der Phase der Liquidation über die Regelung zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung hinweg, haftet er nach den gesetzlichen Regelungen gegenüber Dritten nach den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht.
Haftungsverhältnisse während der Liquidation
Die grundsätzliche persönliche Haftung der Gesellschafter besteht auch nach der Auflösung der Gesellschaft weiter und erfährt während der Liquidation keine Änderung. Nach Abschluss der Liquidation, d. h. nach der vollständigen Verwertung des Gesellschaftsvermögens, gilt die Gesellschaft als beendet. Auch danach haften die ehemaligen Gesellschafter weiterhin persönlich für die noch offenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Sonderfall Fortsetzungsklausel
Einen Sonderfall stellen sogenannte Fortsetzungsklauseln dar. Abweichend vom gesetzlichen Regelfall wird die Gesellschaft im Falle einer Kündigung durch einen Gesellschafter nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Gesellschaft wird nicht aufgelöst, vielmehr fällt der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den verbleibenden Gesellschaftern zu. Er erhält dafür eine Abfindung.
Eine solche Regelung bietet sich an, wenn der Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor einer Auflösung infolge der Kündigung durch einen Gesellschafter geschützt werden soll. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn der Geschäftszweck der Gesellschaft über einen längeren Zeitraum besteht und die Gesellschaft nicht jederzeit ohne wirtschaftliche Verluste aufgelöst werden kann.
Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht
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