Zurück ins Büro

Rückruf aus dem Homeoffice?

Veröffentlicht am: 02.11.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Rückruf aus dem Homeoffice?

Ein Beitrag von Christian Westermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg

Mit dem Beginn der Coronavirus-Pandemie waren viele Unternehmen quasi über Nacht zur Digitalisierung gezwungen. Als eine effektive Maßnahme zum Infektionsschutz hat sich dabei mit Sicherheit das Arbeiten von zu Hause aus erwiesen. „Homeoffice“ wurde zu einem Schlagwort der Pandemiebekämpfung.

Wie sich gezeigt hat, stellten sich z.B. viele Treffen, die zuvor immer in Präsenz stattgefunden hatten, als mehr oder weniger überflüssig heraus – Videokonferenzen von zu Hause aus zogen in den Arbeitsalltag ein. Manch einen Arbeitgeber mag aber auch das ungute Gefühl umgetrieben haben, ob seine Mitarbeiter denn auch im Homeoffice produktiv arbeiten oder ob die nächste angesetzte Videokonferenz den Mitarbeiter nicht vielleicht bei wichtigeren Dingen wie der Gartenarbeit stört.

Mitarbeiter lehnt Rückkehr in den Betrieb ab

Von diesem Hintergrund hatte sich das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 26.08.2021 – Az. 3 SaGa 13/21) jetzt mit einem Fall zu befassen, in dem der Arbeitgeber gegenüber einem Mitarbeiter die Weisung erteilt hatte, seine Arbeit im Homeoffice zu beenden und wieder dauerhaft in Präsenz an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen.

Der Arbeitnehmer war als Grafiker angestellt und arbeitete seit Dezember 2020 mit Einverständnis des Arbeitgebers zu 100% im Homeoffice. Anfangs funktionierte dies auch weitgehend problemlos – bis der Arbeitnehmer irgendwann dazu überging, seine Arbeitszeiten nicht mehr zu erfassen und an virtuellen Meetings nicht mehr teilnahm. Wie sich im Weiteren noch herausstellte, war auch die von dem Mitarbeiter im Homeoffice benutzte Technik für seine grafischen Arbeiten mit der Technik im Betrieb des Arbeitgebers nicht kompatibel, so dass die von dem Mitarbeiter erbrachten Grafikleistungen jeweils für die weitere Nutzung durch den Arbeitgeber aufwändig umformatiert werden mussten.

Der Arbeitgeber mahnte daher den Mitarbeiter wegen der Verstöße gegen die Arbeitszeiterfassung und das Fernbleiben von den Videokonferenzen ab und ordnete das Ende des Homeoffice an. Der Mitarbeiter versicherte, dass er zukünftig seine Arbeitszeiten wieder genau erfassen und an Videokonferenzen teilnehmen werden. Er sei jedoch auch im Homeoffice stets tätig und erreichbar gewesen und klagte deswegen im einstweiligen Rechtsschutz darauf, dass er das Arbeiten im Homeoffice beibehalten dürfe. Der Mitarbeiter berief sich dabei auf die Corona-Arbeitsschutzverordnung (in der Fassung vom 21.01.2021), wonach der Arbeitgeber die Tätigkeit im Homeoffice ermöglichen müsse, soweit nicht zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstünden.

Kein Rechtsanspruch auf Homeoffice

Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch mit der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht hatte der Mitarbeiter dabei keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat dabei klargestellt, dass sich ein subjektiver Anspruch auf ein Arbeiten im Homeoffice insbesondere nicht aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung ergäbe. Im Rahmen seines Direktionsrechts sei der Arbeitgeber daher berechtigt, eine einmal erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit im Homeoffice zu widerrufen und die Rückkehr des Mitarbeiters an seinen Arbeitsplatz im Betrieb anzuordnen.

Im entschiedenen Fall hat das Landesarbeitsgericht München hier auch keine Unbilligkeit dieser Weisung erkennen können. Im Hinblick auf die Nichterfassung der Arbeitszeiten und das Fernbleiben von Videomeetings habe es einen Vertrauensverlust gegeben. Hinzu kamen die inkompatible Technik und Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes, da der Mitarbeiter seine Arbeiten dem Rechner seiner Ehefrau durchführte, die im Übrigen ebenfalls selbstständige Grafikerin war. Auch die Argumente des Arbeitnehmers, es bestünde die Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit bzw. bei Kontakten am Arbeitsort mit dem Coronavirus anzustecken, hat das Gericht als allgemeines Lebensrisiko angesehen und nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Homeoffice gelten lassen.

Keine Änderung des Arbeitsvertrages

Mit Entspannung der Pandemielage hat sich für viele Arbeitgeber die Frage gestellt, ob sich das eingeführte Arbeiten im Homeoffice bewährt hat und wie sie gegebenenfalls ihre Mitarbeiter zurück an den betrieblichen Arbeitsplatz bekommen. Das Landesarbeitsgericht München hat hier im Sinne der Arbeitgeber entschieden, dass die Beendigung des Homeoffice in der Regel vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist und dass es sich bei der Gestattung des Homeoffice insbesondere nicht um eine Änderung des Arbeitsvertrags handelt, die den Arbeitgeber unbefristet bindet.

Dennoch empfiehlt es sich, z.B. auch mit Blick auf andere Rechtsfragen wie etwa den Datenschutz im Homeoffice, vertragliche Vereinbarungen zur Ausgestaltung des Homeoffice zu treffen. Diese sollten dann natürlich auch die Modalitäten für eine Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice regeln.