Zulässige Kündigung wegen Kirchenaustritt

Bundesarbeitsgericht ruft EuGH an

Bei kirchlichen Arbeitsverhältnissen kommt es häufig zum Streit um die Kirchenmitgliedschaft des Mitarbeitenden. Nun ruft das BAG den EuGH zur Kündigung wegen Kirchenaustritts an.

Veröffentlicht am: 09.04.2024
Qualifikation: Rechtsanwalt
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Erneut muss das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären, ob der Kirchenaustritt einen wirksamen Kündigungsgrund für Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen darstellt.Eine Sozialpädagogin hatte eine Kündigungsschutzklage gegen einen Frauen- und Fachverband der katholischen Kirche erhoben. Nachdem die Sozialpädagogin aufgrund von zu hohen Kirchensteuern aus der Kirche ausgetreten war, hatte ihr Arbeitgeber sie zunächst erfolglos zum Wiedereintritt überreden wollen und dann fristlos gekündigt.

Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Unabhängig davon, ob der Austritt aus der Kirche einen Verstoß gegen die vertragliche Loyalitätspflicht begründet, dürfte eine solche Kündigung einen Verstoß gegen § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen. Gemäß § 1 AGG ist Ziel des Gesetzes eine Benachteiligung aus religiösen Gründen zu verhindern. Der Mitarbeiterin wurde aufgrund ihrer fehlenden Religionszugehörigkeit gekündigt. Darin liegt eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Dies entspricht einer unmittelbaren Diskriminierung wegen der Religion im Sinne von Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie RL 2000/78/EG.

Wie unerlässlich ist die Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche? 

Eine unterschiedliche Behandlung bei kirchlichen Arbeitgebern könnte durch § 9 Abs. 2 AGG zu rechtfertigen sein. Nach dieser Norm wäre eine Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit der Religion zulässig, wenn die Zugehörigkeit der katholischen Kirche als eine unerlässliche Anforderung betrachtet werden müsste. Die Beklagte führt auch aus, dass der Austritt mit der erforderlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht vereinbar wäre, so dass ein Rechtfertigungsgrund nach § 8 AGG vorläge.

Das Landesarbeitsgericht hat beide Rechtfertigungsgründe abgelehnt und darauf hingewiesen, dass der kirchliche Arbeitgeber in ihren Stellenanzeigen die Formulierung verwendet habe, die gesuchte Person solle „in der Regel der katholischen Kirche“ angehören, was zeigt, dass die Kirchzugehörigkeit als verzichtbare Voraussetzung anzusehen ist. Gegen diese Entscheidung ging die Kirche vor und zog zum BAG. 

Was sagt die kirchliche Grundordnung?

Die Richter in Erfurt mussten sich auch mit der kirchlichen Grundordnung (GO) auseinandersetzen, bei der es festgelegt ist, dass keine Kündigung wegen eines Austritts folgen muss, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalls die Kündigung als unangemessen erscheinen lassen. Durch die GO möchte die Kirche entscheiden, wann ein solcher Ausnahmefall greifen soll. 

Der EuGH soll entscheiden

Das BAG wird die Fragestellung dem EuGH vorlegen. Primär geht es darum, ob § 9 AGG dahingehend auszulegen ist, dass eine gerechtfertigte Loyalitätsanforderung in dem nicht Austreten aus einer Religionsgemeinschaft gesehen werden kann. Dies hängt davon ab, ob Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der RL 2000/78/EG eine solche Auslegung erlaubt. Sollte dies vom EuGH verneint werden, muss es geprüft werden, ob eine Auslegung des § 8 AGG möglich wäre.